Sort de documënt: Documënt
Titul:
Schuldbrief | Lëtres ipotecares
Descriziun: Regest: Moling Sepl (*1934)
Lëtres ipotecares de porsones desvalies, scrites a man y datades dal 1644 al 1713. La jënt s’imprestâ gonot scioldi dai proi.
Nachdem Hans Dominik Wilker (?) ...zu vernehmen gegeben, dass er unlängst von Anton Rungger zu Welschellen das sogenannte Wurzgut zu Untermoj, Gericht Thurn a. Gader käuflich erhandelt und nun von dem verkaufenden Rungger angehalten worden, die ihm überbundenen Schulds-Posten, worunter auch ich mit 300 Kapital begriffen, von des Verkäufers noch innehabenden Plä-Gutes im erwähnten Gericht Thurn gelegen des Fürpfands halber zu entlegig: Also darüber er mich kraft dies obligiert habe, nächst betreffendes Plä-Gut meiner daraus habenden fürpfandlichen Gerechtsamen halber, dergestalten und gegen dem zu entlassen durch solches mein Fürpfand allein auf das Wurz-Gut zu behalten, das vorderist (=früher) mein bereits im Jahre 1699 darauf erhaltenes Fürpfand ohne Novation erholt hier, und nächst dem des Kaufenden Ehefrau (mit einem ordentlich verpflichteten Anweiser) um mein ... Posten sich zugleich verschreibe, und zwar dieser vorher durch Obrigkeit die gegenwärtig zu Observierung nötige Genügsame vorhalten und Ermiderung geschehe, und solches alles dem Instrument inseriert werde. Zum Glauben meine Handschrift und ... Geschehen Brixen, den 28. September 1718.
Obigen Datums habe für Obrigkeit Abschrift dem Hans Dominik mitgegeben.
Wir mit Namen Balthassar de Premiß, jetzt Alfreider zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg seßhaft und Ursula Alfreider seine Ehefrau bekennen hiermit (doch ich Alfreiderin als eine Weilsperson zu Erfüllung allgemeiner Form Tirolischen Landrechtes mit zuvor gepflogenem Rat, Wissen, Willen und Beisein des ehrsamen Melchior Jouß, Trogmachers auf Sonnenburg als ... und verpflichteten Anweisers) ... samt und sonders und unverschiedenlich für uns und unsere Erben öffentlich gegen männiglichen (=jeden): Dass wir den Wohlerhrwürdigen, Wohlgelehrten Herrn Peter de Gedina, des Kaiserlichen Kollegiats-Stiftes zu Innichen Konfrers und Pfarrer in Enneberg, um willen uns zu Haus ... bar vorgestreckten ? Geldes, also nämlich einhundert (100) Gulden, rheinisch in Münz, jeden derselben per 60 Kreuzer guter tirolischer Landswährung gerechnet, aufrecht und redlich zu tun, schuldig geworden sind. Die sollen bei uns bekennenden Eheleuten einstweilen ein ganzes Jahr lang vom Datum dieses Briefes an gerechnet, und als dann von einem Jahr zum anderen, solang es jedem Teil gefällt, stilligen (= still liegend) verbleiben. Dagegen aber, so geloben, zusagen und versprechen wir bekennende Eheleute und ich Ursula Alfreiderin mit Rat wie oben gemeldet, für uns und unsere Erben wohlgedachten Ihro wohlehrwürdigen Herrn Peter de Gedina oder anderen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefes, angezeigte 100 Gulden Hauptsache, jährlich und alleweil auf den 23. Tag im Mai mit 5 Gulden ... dem Landsgebrauch nach treulich zu verzinsen. Zum Fall auch von einem oder dem anderen Teil ein halbes Jahr zuvor eine ordentliche Aufkündigung (das jeder jährlich zu tun ermächtigt ist) vorgenommen werde, als dann auf den 23. Mai darauf, es sei welches Jahr es wolle, beschriebene Hauptsache der 100 Gulden samt zum Fall hievon ausständigen Interessen und verursachenden Unkosten wiederum in gutem barem landläufigen Geld und keinen anderen Wert, gewiss und ... zu erlegen ... bei pfandhafter Verzinsung, ordentlicher Einsage und Verschreibung unser, der bekommenden Eheleute beide samt und sonders und unverschiedenliches ganzes und völliges liegendes und fahrendes, kleines und größeres, jetziges gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nichts davon ausgenommen oder hinten angestellt, so deswegen jetziger ganzer- und völliger Abführung und Bezahlung daran allen so vortritt, verschafft, verschrieben und verpfändet sein und bleiben soll und ist. Ohne Gefährde des zu wahren Urkunde, so hat demnach der wohledel gestrenge Herr Franz Werner von Thaur, Hof- und Zechenrichter zu Sonnenburg von Obrigkeitswegen und deshalb auf unser, der Schuld bekennenden Eheleute, Balthassar de Premiß und Ursula Alfreider, wie auch meines verpflichteten Anweisers Melchior Jons als der ich hierin auch bekenne, dass sie, meine Anweiserprinzipalin (= Mündling) diesen Schuldbrief mit meinem Rat und Beisein aufgerichtet und von sich gegeben hat. Versprechende da wider jetzt oder in Zukunft nichts zureden vorzunehmen oder zuhandeln, an Ihro gestrengen Herrn Hofrichter selbstfleißig getanes Bitten sein adeliges Insiegel (doch daran und in all anderen Wegen ohne Schaden) hervorgestellt bei solch geleisteter Siegelbitte sind als Zeugen anwesend gewesen Hans Georg Lutz Hofgerichtschreiberei – Substitut (Stellvertreter).
1699 – Fürpfands-Übergabe ... des verstorbenen Jakob ... zurückgelassenen Kinder Vormund und Anweiser der Witwe ... Dann Michael Wurzer zu Untermoj, Gericht Thurn a. Gader.
Wir mit Namen Dominik Collmesaner und Dominik de Flöß, beide im Gericht Thurn a. Gader ansässig als gerichtlich verpflichtete Gerhaben (= Vormund) über des verstorbenen Jakob de Plä zu Untermoj im genannten Gericht Thurn ansässig ehelich zurückgelassenen Kinder, deren Anzahl und Taufnamen allda vorbehalten sind, dann Sebastian Oberkastlunger als verpflichteter Anweiser der bescheidenen Dominika de Plä, des obgenannten verstorbenen Jakob de Plä zurückgelassenen Witwe. Und Michael Wurzer zu bestimmtem Untermoj des genannten Gerichts Thurn ansässig bekennen hiemit öffentlich in diesem Brief und tun kund als Pflichtträger, dass nachdem unsere Prinzipallen (= anvertrauten Kinder) auf der Hab und Gut genannt zu Plä im genannten Gericht Thurn gelegen ein Kapital von 497 Gulden 35 Kreuzer mehreren Lautes der Kauf Abrede mit Datum 5. Juni und derselben Zurück-Aufschreibung von 3. Juli beides vom Jahre 1694 anliegend gehabt. Und dieser vorgenannte Wurzer als Einsteher und Inhaber des betreffenden Baurechts Plä ist ein Schuldner geworden. Und zumal er nun aber Wurzer vorstehendes Kapital samt allen davon ausständigen Verzinsungen uns Pflichtträgern völlig abgeführt und bezahlt hat, und zu solcher Bezahlung der wohlehrenwerteste Herr Joseph Walckner, Bürger und Handelsherr zu Brixen, nämlich die 500 Gulden bares Geld dazustreckt, deshalb und deswegen wir bekennen im Namen unserer Prinzipallen, dem Herrn Walckner um erst genannte 500 Gulden. Ihre habenden Fürpfand-Gerechtsamen hiemit und in Kraft dieses wirklichen Übergebens zediert und abgetreten, auch ihn und seine Erben in ihren unseren Prinzipallen Fußstapfen gestellt haben wollen. Alles dieses nach bester Form des fürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischen Landrechtes immer wohlsein geschehen kann, soll und mag, Gleichermaßen dann hierauf auch ich vor betreffender Michael Wurzer für mich und meine Erben hier im Fall bekenne, und dass ich dem Herrn Walckner genannte 500 Gulden, Rheinisch in Münz jeden deren zu 60 Kreuzer guter angenehmer Tirolischer Landeswährung gerechnet aufrecht zu tun schuldig verbleibe. Versprechende solcher weiterhin von einem Jahr zum anderen ... jedes Teils Gelegenheit jährlich und alleweil zu Sonnenwende, und Sonnenwende 1700 erstmals anfangend von Gulden 3 Kreuzer gebräuchlichermaßen zu verzinsen. Auch da von einem oder anderen Teil ein halbes Jahr zuvor eine Aufkündigung folgen würde, als dann zu Sonnenwende nächst darauf kommend, es sei in welchem Jahr es wolle, genannte angelegte 500 Gulden samt bis zur selbigen Zeit ausständigen Interesssen, Unkosten und Schäden (ob deren wären) wiederum in gutem, barem landsläufigem Geld, gemäß und unfehlbar (?) zu erlegen und zu bezahlen. Und es sollen vor angeführte Fürpfandsgerechtsame hierher erhalten und weiter soviel es nötig sein möchte ohne einige hiedurch begehende Novation oder Verringerung sowohl um die Hauptsache als etwa künftig ausständige Interessen, verursachende Unkosten und Schäden meines Schuldners Michael Wurzer ganzes und völliges, gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes Vermögen, nichts davon ausgenommen bis zur völligen Kontentierung, zu rechtem freisicherem Für- und Unterpfand, Stifts- und Landsgebräuchlichermaßen eingesetzt, verschafft und verschrieben stehen (?) sein und bleiben.
Ohne Gefährte hierauf und des zu wahren Urkunde hat der Wohledelgeborene Herr Peter Joseph Piazza Conti zu Freiegg Hochfürstlich Brixnerischer Hof-Junker, Sekretär und Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader, von obrigkeitlichem Amtswegen und auf unser von angeführtes Bekenner in seinem des Herrn Pflegers Namen und Gewalthaber, an Johann Thomas Piazza Gerichtsschreiber dero Ende gewährten fleißigem Siegelbeten wegen sein adeliges Insiegel (doch in allem anderweges ganz unschädlich) hervorgestellt; dessen sind als Zeugen gewesen anwesend der wohl edel gestrenge Herr Johann Baptista Piazza zu Freiegg und Klaus Grunser Dienstknecht daselbst zu Freiegg. Geschehen am 20. des Monats September im Jahre 1699.
1692 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Mathias Kircher, jetzigen Thaler zu Untermoj über 100 fl. (Ist bezahlt alle Zeit Rest noch dieser Schuldbrief-Inhaber ...). Ich mathias Kircher zu Thal in Untermoj, Hofgerichts Sonnenburg seßhaft, bekenne hiemit für mich und meine Erben öffentlich und tue kund, dass ich der lobwürdigen Sankt Peters Kirche auf Welschellen an bar empfangenem Darlehen eine Summe Geldes nämlich 100 Gulden, Rheinische Münz, jeden deren für 60 Kreuzer gute Tirolische Landeswährung zu rechnen aufrechtermaßen zu tun schuldig geworden bin, auch wiederum gelten und bezahlen soll und will, welche ich zusage und verspreche fortan von einem Jahr zum anderen ... zu jeden Teils Gelegenheit jährlich und allwegs (=alleweil) zur Kirchen-Rechnung mit 5 Gulden gebräuchlichermaßen zu verinteressieren, auch da von einem oder anderen Teil ein halbes Jahr zuvor die Aufkündigung folgen würde, folgends zur Kirchen-Rechnung nächst darauf kommend, es sei in welchem Jahr es wolle, genannte 100 Gulden Hauptsache samt bis zur selbigen Zeit ausständigen Interessen (ob deren wären) wiederum in gutem, barem landsläufigem Geld, ... einst gewiss und unfehlbar (?) zu erlegen und zu bezahlen. Bei pfandhafter Verbindung meines Schuldners Mathias Kircher und meiner Erben alles und jedes jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes ganzes und völliges Vermögen, wie das alles Namen hat oder genannt werden mag, nichts davon ausgenommen. So hierum als Hauptsache etwa künftig ausständige Interessen, Unkosten und Schäden, wohlgemeldetem Gotteshaus, bis völlige Kontentierung geschehen ist, zu rechtem, freiem, sicherem, gewissen Für- und Unterpfand stifts- und landsgebräuchlichermaßen eingesetzt und verschrieben sein und bleiben solle. Unverhindert männiglichen: Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel gestrenge Herr Johannes Winkler von Colz zum Rubatsch in Stern, fürstlich, Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader und Bergwerks-Sortor zu Pikolein von Obrigkeit und auf meines erwähnten Schuldners Mathias Kircher besonders fleißig in seinem des Herrn Pflegers Namen an den Gerichtsschreiber allda ... Thomas Piazza gebührendermaßen gewandtes Siegelbeten wegen sein adeliges Insiegel (doch anderwärts daran ohne Schaden) hervorgestellt. Dessen sind als Zeugen zugegen gewesen die ehrsamen Andreas Sotgerdena, Baumann zu Freiegg und Dominik de Lorenz, Tagwerker, beide zu Pikolein, Gericht zum Thurn a. Gader ansässig. Geschehen den 15. Tag des Monats Mai nach Christi Geburt 1692.
1699 Schuldbrief: Ihro Gestrenger Herr Johann Winkler von Colz zum Rubatsch in Stern, Pfleger zum Thurn von den Gebrüdern Thomas und Christian de Soví in Wengen über 100 fl. Wir mit Namen Thomas und Christian, eheliche Brüder de Soví in Wengen im Gericht Enneberg sesshaft bekennen samt und sonders für uns und unsere Erben öffentlich und tun kund, dass wir dem wohl edel gestrengen Herrn Johann Winkler von Colz zum Rubatsch in Stern Hochfürstlich Brixnerischen Pfleger zum Thurn a. Gader, auch Generalfaktom ??? des Eisenbergwerks zu Buchenstein und Pikolein für und anstatt Christian Agreit jetzt Mayr zu Sack in Enneberg übergebenermaßen aufrecht und redlich schuldig geworden sind, eine Summe Geld, nämlich 100 Gulden, jeden deren mit 60 Kreuzer guter Tirolerischer Landeswährung gerechnet, versprechen solche 100 Gulden für uns und unsere Erben wohlgedachtem Herrn Darlehner oder anderweit rechtmäßigen Titels Inhabern dieses Briefes nicht allein jährlich auf Sonnenwende und des (gibt’s Gott!) kommendes Jahr 1690 das erste Mal dem Landsgebrauch nach mit 5 Gulden zu verinteressieren, sondern auch die Hauptsach selbst, da solche nicht länger auf Interessen still liegen gelassen oder verzinst werden wollte, und vor etwaigen gegen den anderen als unwissenden Teil zwischen Weihnachten und Lichtmeß eine Aufkündigung vorgenommen würde, folgendes auf Sonnenwende nächst nach der Aufsagung kommt, es sei nach Erscheinung des ersten, als dann in welchem Jahr es wolle mitsamt den davon ausständigen Interessen und Unkosten (ob deren wären) wiederum unter einst ohne Abgang oder Mangel in gutem, barem landläufigem Geld gutzumachen und zu bezahlen. Alles unter und bei Pfandschaft verbind: ordentlicher Einsatz und Verschreibung unserer bekennenden Brüder samt und sonder habendes ganzes und völliges, liegendes und fahrendes, jetzt gegenwärtiges und künftiges überkommendes Vermögen im Allgemeinen, insbesondere aber unserer habenden Güter und Urbare (?) zu Soví in Wengen, Gericht Enneberg liegend, davon nichts ausgenommen.
So deswegen um vorbeschriebene 100 Gulden samt was dabei betreffen möchte, angemeldeten Herrn Gläubiger (Kreditoren), dessen Herrn Erben oder wie erwähnt, andere rechten Titels währenden Inhabern dieses Briefes zu einem freien, sicheren und gewissen Für- und Unterpfand kraft dieses besten Forms-Landrechten in Ennebergischen Gerichtsbracuh eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle ... bis völliger Abführung geschah.
Ohne Gefährde des zu wahren Urkunde hat der wohl ehrenwerteste weise Herr Jakob Daverda derzeit Richter der Herrschaft Enneberg von Amtswegen und auf unser Beten (?) besagter bekennenden Brüder Thomas und Christian Soví an ihn Herrn Richter selbst fleißig ... Siegelbitte ... eigenes Insiegel (doch anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt ... Zeugen sind gewesen ... Daverda und Dominik ... bei St. Vigil in Enneberg. Geschehen den 16. September 1689.
Ich Peter Pitscheider in Weitental, Gericht Thurn a. Gader ansässig bekenne hiermit für mich und meine Erben öffentlich in diesem Brief und tue kund, dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter-Kirchen zu Welschellen an im Jahre 1686 bar ausgeliehenen Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, nämlich 80 Gulden jeden deren mit 60 Kreuzer guter angenehmer Tirolischer Landeswährung gerechnet. Die sollen der Abrede gemäß bei mir Schuldner oder im Fall meinen Erben von einem Jahr zum anderen gegen jährlich zu erhaltender Kirchenrechnung reichender Stifts- und Landesgebräuchlicher Verzinsung als von 4 Gulden 3 Kreuzer Stilligung verbleiben, und so nun aber der eine oder andere Teil nicht mehr gelegen sein wollte, solche 80 Gulden weiter zu verzinsen oder stilligen zu lassen, so der Weigerude dem anderen als wissenden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor der Kirchenrechnung eine ordentliche Aufkündigung oder zu Wissenmachung tun. Und so dies erfolgt, als dann gelob, zusage und verspreche ich vorbeschriebener Peter Pitscheider für mich und meine Erben, zur Kirchenrechnung nächst nach der Aufbindung folgende, es sei in welchem Jahr es wolle, bestimmte 80 Gulden Hauptsache samt etwa ausständigen Interessen, Unkosten und Schäden wohlgemeldetes Gotteshaus oder dessen verordneten Kirchprobsten oder wer uns dann mit rechtmäßiger Inhabung dieses Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen wird, wiederum in barem landsläufigem Geld unter einst gewiss zu erlegen und zu bezahlen. Und sollte sowohl um die Hauptsache als etwa künftiger ausständiger Interessen und was dabei betrifft bis nicht völlige Abführung geschehen sein wird, meines Bekenners und meiner Erben, jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes ganzes und völliges Vermögen, nichts davon ausgenommen zu einem ordentlichen spezifizierten Für- und Unterpfand hiemit und in Kraft dieses eingesetzt und verschrieben stehen, sein und bleiben nach bester Form des Fürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischer Landesrechte, Getreulich und ohne Gefährde hierauf und des zu wahrem Urkunde hat demnach der wohl edel gestrenge Herr Johannes Winkler vom Colz zum Rubatsch in Stern, fürstlicher Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader und General-Bergwerksfaktor in Buchenstein und zu Pikolein; Von Pflegamtswegen und auf mein letzt gemeldeten Bekenners Peter Pitscheider in seinem Herrn Pfleger Namen an den Gerichtsschreiber daselbst Johann Thomas Piazza erwähnter fleißiger Siegelbitte wegen sein adeliges Insiegel (doch in all anderweg ganz unschädlich) hervorgestellt. Dasselben meines geleisteten Siegelbittens sind erbeten als Zeugen anwesend gewesen die ehrsamen Dominik Kostner und Georg Pitscheider beide im erwähnten Gericht Thurn ansässig. Geschehen den 28. Tag des Monats Dezember im Jahr 1688.
1683 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Dominik Pedevilla zu Joch ober Pikolein über 112 fl (Schreib- und Siegelgeld hat Schuldner bezahlt). Ich Dominik Pedevilla zu Joch ob Pikolein, Gericht Thurn a. Gader ansässig bekenne für mich und meine Erben und tue kund jedermann, dass ich dem lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen in geschehener Erkaufung der Lehens-Baurecht und Gerechtigkeit des Hofes und Gutes genannt Pedevilla allda zu Joch durch mittels desselben Verkäufers Christoph de Ties bei mir übergebenermaßen aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 112 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer, guter Tirolischer Münz- und Landeswährung gerechnet; diese verspreche ich Schuldner für mich und alle meine Erben von einem Jahr zum anderen allwegs zu gewöhnlicher Kirchen-Rechnung und im Jahre 1684 erstmals verfallend mit 5 Gulden 36 Kreuzer, Gericht- auch Stift- und Landsgebräuchlichermaßen zu verinteressieren. Auch da und zum Fall durch einen oder anderen Teil, es sei nach Erscheinung dieses ersten, alsdann in welchem Jahr es wolle, eine halbjährige Aufkündigung geschehen würde zu handeln wohlgenannter Gotteshaus-Vorsteher beschriebene 112 Gulden samt etwa davon ausständiger Interessen und verursachten Unkosten auf nächst darauf erfolgender Kirchenrechnung hin wiederum in gutem, barem landsläufigem Geld gewiß und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung ordentlicher Einsatz und Verschreibung meines Schulbekenners Dominik de Pedevilla vorbeschriebener Lehens-Baurecht und Gerechtigkeit des Hofes und Gutes de Pedevilla; so ich bekennender Schuldner heut am End benannten Datum mit gnädiger Lehenherrschaft Konsens und schriftlicher Signatur (allermaßen es beim Protokoll meiner getanen Erkaufung ordentlich zug... ) vor wohlgesagtem Gotteshaus Sankt Peters Kirchen auf Welschellen bis ganze und völlige Abschaffung benannter Hauptsumme und Verzinsung einstmal von der gnädigen Lehensherrschaft Konsens anraitend auf 5 Jahre lang zu rechtem, wahrem und sicherem Fürpfand nach des Fürstlich Brixnerischen Stifts- und Landsrechts eingesetzt, verhaftet und verschrieben habe, wie es sich gebührt und recht ist.
Ohne Gefährde und des zu wahrem Urkunde so hat demnach der wohl edel gestrenge Herr Bonaventura Englmoar von Aufkirchen zu Moregg, hochfürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader von obrigkeitlichem Amtswegen und auf meines Schuldners, im Namen des Herrn Pflegers an den Herrn Gerichtsschreiber Adam Toloi fleißig geleistete Gebetwegen sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ganz unschädlich) hervorgedruckt, dessen sind erbetene Zeugen die vornehmen und ehrsamen Jakob Frenner, Dominik und Abel de Vig Vater und Sohn, auch Dominik Grunser zu Sottiatsch in Untermoj, alle vier, im Gericht Thurn ansässig. Geschehen gnädiger Lehensherrschaft Konsens und darauf gegenwärtig erfolgter Schuldbriefs-Aufrichtiung den 3. Tag des Monats Juli im Jahr 1683.
1778 – Kaufbrief für Sebastian Putzer von Peter Pedevilla ... beide zu Welschellen um eine halbe Feuer-Behausung (=Wohnhaus) instehend lautet. Geschehen zu Untermoj den 19. Tag des Monats Juli im Jahre 1778. Auf gnädigen Grundherrlichen Konsens – verkauft und hingibt Peter Pedevilla für sich und Seine ... Seinen geliebten Vater Sebastian Putzer seine Profession ein Weber beide zu Welschellen und zum Fall desselben Erben zu ruhiger Possession und Inhabung als es denselben gemäß immer wohl sein kann nebst fürzichtlicher Entschlagung des Eigentums auf statt- und weltewig nach diesortigem Gericht, Stift- und Landes-Rechten, nämlich von- und aus dem sogenannten Ober-Putz-Haus in Weitental, Gericht Thurn a. Gader liegend durchaus mit dem anderen Inhaber Hans Putzer die Hälfte zugewiesen und folglich auch in solchem Maße einzuhalten, nebst den dazu gehörigen Kräutergarten, der vormals schon geteilt, samt Ehren und Beschwerden, soviele hierzug gehörig von allem und jeden nichts davon ausgenommen, darüber das fürstliche Stift und Hochwürdige Gotteshaus Sonnenburg gnädige Grundherrschaft ist, allhier von der ganzen Behausung zu vereinigen (?).
Folglich zu dieser Hälfte 11 Kreuzer jährlich Grund und Teilzins abzurichten fällt, vorbehaltlich anderer nachbarschaftlicher Auflagen, da einige wären. Da ist (=sind) mit Kauf gegeben worden zwei Truhen. Darum und hierfür ist das abgeredet und beschlossen Kaufgeld nämlich das ist 160 Gulden. Zum Leihkauf ist nicht, zu dessen Zehrung aber so der Käufer nebst des Kaufbriefes und allfälliger Revers allein zu zahlen hat bedungen 2 fl. Auf- und Abzug ist keiner zu geben, weil die Kontrahenten nächst befreundet sind. An vorstehender Kauf-Summa bekennt verkaufender Peter Pedevilla von dem Käufer Sebastian Putzer empfangen zu haben sage 30 Gulden. Über Abnehmung dessen erscheint noch Kaufschillings-Rest das sind 130 Gulden, welche von heute an in Zeit der ausständigen (?) Stilligung-Tilgung mit 4% zu verzinsen bedungen. Gewährschaft geschieht mittels Zustellung der alt vorhandenen brieflichen Gerechtigkeiten und im Übrigen nach diesortigen Gerichts, Stifts- und Landesrechten. Fürpfand bleibt sein, des Käufers ganzes und völliges Vermögen ohne Ausnahme verhaftet und verschrieben. Inmaßen (=demnach) nach dem Ablesen hat erstens der Verkäufer Peter Pedevilla, dann zweitens auch der Käufer Sebastian Putzer Titl. Herrn Pfleger und Richter der Herrschaft Thurn am Gader Johann Piristi gelobt und die Siegelbitte erstattet.
Zeugen: Michael Mairginter und Jakob Anton Dasser, Schreiber allda. Als nun vorstehender Kaufs-Kontrakt der gnädigen Grundherrschaft in gehorsam vorgetragen, ist von dort aus abgegeben und erteilt worden diese Signatur: Hier instehender Kauf um das halbe Solthaus Ober-Putz in Weitental und der hierüber von dem Inhaber des anderen Teils Hans Putzer mit dem Recht der Konsolidierung unternommene Einstand wird von uns als darüber ordentlichen Grundherrschaft mit der ausdrücklichen Verfügung ratifiziert, dass dies nun in einem Besitz vereinigte Haus künftig hin nach Maß der allerhöchsten Pragmatikal-Verordnung unverteilt verbleiben solle. Wo hingegen wir aber auch den in Aussehen der am 26. Jänner im Jahre 1757 bewilligten Verteilung mit 4 Kreuzer darauf gelegten Teilzins abschreiben lassen. Anbei hat der Einsteher die Pflicht zu erstatten und sich nach Vorschrift Tirolischer Landesordnung und Unseres Stiftes hergebrachten Rechten zu verhalten.
Signatur = gezeichnet Stift Sonnenburg den 18. Februar im Jahre 1780 – Maria Gertudis Äbtissin. Ohne Gefährde: Des zu wahrem Urkunde hat demnach der Wohl edel gestrenge Herr Johann Piristi, Hochfürstlich Brixnerischer Pfleger und Richter der Herrschaft Thurn am Gader vom Amtswegen sein eigenes Insiegel (doch anderwärts ohne Schaden) öffentlich hervorgestellt und damit gegenwärtiges Instrument (= Dokument) dadurch bekräftigt. Geschehen wie oben ...
Dekret: An Priester Johann Kanetscheider, Kurat zu Welschellen: Betrifft Grundzins aus Pflegamt Thurn: Das anher zur Einsicht mitgeteilte Kuratie-Kirchen-Urbarium zu Welschellen folgt dem Kurat daselbst Priester Johann Kanetscheider hiemit zurück. Übrigens in Betreff der vom Pflegeamt Thurn angesprochenen 12 Kreuzer jährlichen Grundzins hat man sein, des Kuraten am 16. September 1769 allda vorkommene Auskunft dem fürstlichen Hofrat um hienach den Pflegsverwalter verabscheiden (= Bescheid geben) zu können mitgeteilt, indem nun eines Teils besagte Ankunft in der ganz vernünftigen Vermutung des mit sogenanntem altem Widum-Haus sich ergebenen Verstoßes ge... andererseits vom fürstlichem Hofrat seither in dem Anspruch nicht mehr nachgesetzt worden, also findet man nicht, dass der Kurat weder in der Vergangenheit noch in Zukunft einige Ersetzung so viel und lang zu tun schuldig, bis nicht von Seite des Pflegeamtes eine verlässliche Probe der ansprechenden jährlichen 12 x gemacht wird, wonach dem Kurat auch in sein Gewissen sich zu achten hat. Dekret im Konsistorium zu Brixen, den 27. April 1778 Felix Jori – Craffonara (?) – Franz Aug. Waldreich, Geistl. Rat und Sekretär...
Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Hans Baptista Planer (= Ploner) zu Korisell in Untermoj über 70 fl. Schreib- und Siegelgeld zahlt Kirchprobst mit 52 x.
Ich Hans Baptista Planer, bisher gewesener Oberkollatscher, jetzt aber gegen Vertauschung dieses Oberkollatsch-Hofes, nunmehr Inhaber und Besitzer des an mich tauschweise gebrachten Hofes und Gutes Korisell zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg an...; bekenne für mich, alle meine Erben öffentlich und tue kund gegen männigliche, dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter-Kirche in Welschellen über diejenige allhier verbriefenden durch mich vorher schuldig gewesen; aber seither ... gegen Handels ...Jakob de Korisell jetziger Ober-Kollatscher übertragenen 100 Gulden noch weiters sonderbar aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, wiederum gelten und bezahlen soll und will eine Summe Geldes, die mir durch wohlgenanntes Gotteshaus Geistlichen und Weltlichen Vorsteher zu meiner Haus ... unter drei Mal vorgestreckt worden sind, also nämlich 70 Gulden Rheinische Münzen, jede derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet. Diese verspreche ich genannter Schuldner für mich und alle meine Erben von einem Jahr zum anderen allwegs zu gewöhnlicher Kirchen-Rechnung und im Jahre 1678 erstmals verfallend mit 3 Gulden, 30 Kreuzer Gericht – auch Stift – und Landsgebräuchlichermaßen zu verinteressieren, auch da und im Fall durch einen oder anderen Teil, es sei nach Erscheinung dieses ersten, als dann in welchem Jahr es wolle, eine halbjährige Aufkündigung geschehen würde, zu handeln wohlgenanntes Gotteshauses Vorsteher beschriebene 70 Gulden samt etwa davon ausständiger Verzinsung und verursachter Unkosten auf nächst darauf erfolgender Kirchenrechnung hin wiederum in gutem, barem landsläufigem gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter und bei Pfandschaft verbindlicher ordentlicher Einsatz und Verschreibung meines Schuldners Hans Baptista Planer jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, eigenes und verwandtes (?) ganzes und völliges Vermögen, nichts davon ausgenommen, in Sonderheit und im besonderen aber mein jetzt inhabendes Baurecht und Gerechtigkeit, den Hof und das Gut de Korisell, dessen Ein- und Zugehörung allda zu Untermoj bestimmter Hof Gericht Sonnenburg liegend, abermal davon nichts abgesondert, so derer halber wohlbestimmten Gotteshaus Sankt Peters Kirchen bis nun gedachte 70 Gulden Hauptsache und Interessen samt etwa ergehenden Unkosten völlige Bezahlung geschehen ist zu rechtem, freiem, sicherem, gewissem Für- und Unterpfand verhaftet und verschrieben stehen, sein und bleiben solle, unverhindert männigliches.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel gestrenge Herr Dominikus Piazza, Graf zu Freiegg, Fürstlich Brixnerischer Kath. Kriegshauptmann und Pfleger zum Thurn a. Gader von Obrigkeit und auf meines mehrfach genannten Hans Baptista Planer sonderfleißig an ihm Herrn Pfleger selbst gebührendermaßen gewandtes Siegelbetteln wegen sein angeborenes adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt; bei Aufrichtung dieses Schuldbriefes und hier um geleistete Siegelbitte sind als Zeugen zugegen gewesen die ehrsamen Simon Silgau in Weitental und Sebastian Ritsch zu Fornella in Untermoj beide im erwähnten Gericht Thurn a. Gader ansässig. Geschehen, den 17. Tag des Monats Mai 1677.
Jakob Ritsch zu Alfreid in Untermoj, Hofgericht Sonnenburg ansässig, bekenne für mich, meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief und tue kund männiglichen, dass dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter Kirche auf Welschellen anstatt und im Namen meiner eheleiblichen lieben Bruders Sebastian Ritsch, jetzigen Außer-Forneller allda im genannten Untermoj, Gericht Thurn a. Gader ansässig also übergebenermaßen aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, wiederum gelten, bezahlen soll und will eine Summe Geld, nämlich genannte 122 Gulden 21 Kreuzer 4 ½ Vierer, Rheinisch in Minz, jeden deren für 60 Kreuzer gute Tirolische Landeswährung zu rechnen, welche Ich zusage und verspreche fortan von einem Jahr zum anderen, jedoch solange es jedem Teil gefällig sein wird, jährlich und allwegs zum Untermojer Kirchtag und Untermojer Kirchtag nächst kommenden Jahres 1676 erstmals anzufangen, den Gulden mit 3 Kreuzer macht jedes Jahr 6 Gulden 27 Kreuzer dem fürstlich Brixnerischen Stifts- und Landesgebrauch nach zu verzinsen. Auch darum im Fall von diesem ein- oder dem anderen Teil ein halbes Jahr zuvor die Aufkündigung folgen würde alsdann auf nächst danach kommenden Untermojer Kirchtag, es sei nachgehends in welchem Jahr es wolle, benannte Hauptsache der 129 Gulden 24 Kreuzer 4 ½ Vierer samt etwa davon hinterstelliger Verzinsungen und Unkosten (da deren wären) wieder in gutem, barem landesläufigen Geld gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen; Alles unter und bei Pfandhalter verbindlichem, wirklichem Einsatz und Verschreibung mein Schuldbekenner Jakob Ritsch und im Fall meiner Erben jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes ganzes und völliges Vermögen, insbesondere und speziell aber meine jetzt innehabenden Kampeiter-Hof im Gericht Sonnenburg liegend, nichts davon ausgenommen.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel gestrenge Herr Dominico Piazza, Graf zu Freiegg, fürstl. Brixnerischer Rat, Kriegshauptmann und Pfleger zum Thurn an Gader von Amts- und Obrigkeitswegen, und auf mein schuldbekennenden Jakob Ritsch in seiner des Herrn Pflegers Abwesenheit und solange an den Gerichtsschreiber dieses Gerichts Adam Toloj alles fleißig, wie es sich gebührt gewendeter Bitten wegen sein adeliges Erbsiegel (doch daran anderwärts ganz unschädlich) hievorgedruckt, dabei sind als erbetene Zeugen zugegen gewesen die vornehmen, freien, ehrsamen Stephan und Jakob Vater und Sohn de Frenner, ebenso Dominik de Vig Zusier (?) bei Sankt Martin und Gregor Kollatscher, Maurer in Untermoj, alle im Gericht Thurn a. Gader ansässig und wohnhaft. Geschehen den 12. Tag des Monats Juli im Jahre 1675.
Quittung über 235 Gulden, die ich Endesgefertigter von meinem eheleiblichen Bruder Peter als ein ... Bruder Johann mir als Erbs-Portion angefallenes Kapital mit heutigem Datum bar und richtig empfangen habe, bescheinen hiemit, unter diesem Datum Welschellen den 15. April 1773 Jos. Pedevilla – Dienstbeflissener in Österreich.
Anton Mellauner als gebetener Zeuge und Peter Tschaffert. Dass ich nebenbei mein väterl. und mütterl. Erbteil von meinem Gerhaben (= Vormund) Sebastian Putzer ebenfalls richtig erhalten habe, urkundet ihnen obeingeführte Fertigung. Geschehen wie oben.
1671 – Schuldbrief für Sankt Peter Gotteshaus zu Welschellen von Hans Hofer in Weitental über 50 fl Hauptsache und 2 fl 30 x jährlicher Afterzins. Ich Hans Hofer in Weitental, Hofgericht Sonnenburg ansässig bekenne für mich und meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= jedermann), dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader um bar dargeliehenes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, eine Summe Geld genannte 50 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter tirolischen Münzen und Landeswährung gerechnet, darauf ich für mich und meine Erben gelobt, zugesagt und versprochen solche 50 Gulden wohlgemeldetem Gotteshaus ... von einem Jahr zum anderen bis jeden Teils Gelegenheit jährlich mit 2 Gulden 30 Kreuzer alleweil auf Maienmarkt und Maienmarkt im Jahre 1672 erstmals anfangend gebräuchlichermaßen zu verzinsen; auch wann von einem oder anderen Teil, es sei welches Jahr das wolle, die ordentliche Aufkündigung ungefähr ein Viertel Jahr vor Maienmarkt geschehen würde, alsdann zu Maienmarkt nächst nach der Aufkündigung folgend bemeldete 50 Gulden Kapital samt etwa davon ausständigen Verzinsungen oder was sonst hierüber freien möchte, wiederum unter einst mit gutem, barem landsgängigem Geld mehr wohgedachtem Gotteshauses Vertretern oder anderen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefes gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen ohne Abgang und Schäden.
Alles unter und bei pfandhafter Verbindl. und ordentlicher Einsatzung meines und meiner Erben jetzt gegenwärtighabenden und zukünftigen, ganzen und völligen, liegenden und fahrenden Vermögens ins gemein, keines hinten angestellt. So wohlgemeldetem Gotteshaus jetzt völliger Befriedigung und Kontentierung erwähnter Hauptsache (= Kapital) der 50 Gulden, Zins und Unkosten nach beständigster Form Hochfürstlichen Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechten zu rechtem Für- und Unterpfand eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle, als sich hierum gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel, gestrenge Herr Dominikus Piazza, Graf zu Freiegg, fürstlich Brixnerischer Rat und Kriegshauptmann und Pfleger zum Thurn a. Gader von obrigkeitlichen Amtswegen und auf mein Bekenners geleistete Siegelbitte, sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt. Geschehen bei erhaltener Kirchenraittung im Beisein geistl. und weltlicher Obrigkeit und anderer ehrlicher Zeugen mehr am 13. Tag des Monats Mai 1671.
Im Jahre 1673 zu der erhaltenen Kirchenraittung bekennt Andreas Hofer als jetziger Schuldner vorstehenden Kapitals weiteres Darlehen empfangen zu haben 5 Gulden, macht demnach seine völlige schuldige Hauptsache 55 Gulden, die er in alter Priorität ohne Begehrung einige Novation mit vorstehender Zuneinung der zinsreichen Ab- und Aufkündigung, auch Fürpfand zu bezahlen verspricht und sich hiemit kraft dieses ... verbindet. Das sind 55 fl
Dom. Toloj, Gerichtsschreiber
1671 – Schuldbrief für Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Andrée Hof in Weitental über 50 Gulden Hauptsache und 2 fl 30 jährlichen Afterzins – 19. Juni 1672.
Ich Andrée Hofer in Weitental, Hofgericht Sonnenburg ansässig bekenne für mich und meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen, dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader um bar geliehenes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich benannte 50 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischen Münzen und Landeswährung gerechnet. Darauf ich für mich und meine Erben gelobt, zugesagt und versprochen habe, solche 50 Gulden wohlgemeldeten Gotteshauses verordnetem Vorsteher von einem Jahr zum anderen bis jedes Teils Gelegenheit jährlich mit 2 Gulden 30 Kreuzer alleweil auf Maienmarkt im Jahre 1672 erstmals anfangend gebräuchlichermaßen zu verzinsen, auch wann von einem oder anderen Teil es sei welches Jahr das wolle die ordentliche Aufkündigung ein Viertel Jahr vor Maienmarkt geschehen würde, alsdann zu Maienmarkt nächst nach der Aufkündigung folgend genannte 50 Gulden Kapital samt etwa daran ausständigen Verzinsungen oder was sonst hierüber ... möchte, wiederum und dereinst mit gutem, barem landsgängigem Geld mehr wohlgedachten Gotteshauses Vertreter oder anderen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefes gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen ohne Abgang und Schaden.
Alles unter und bei pfandhafter Verbindung und ordentlicher Einsatzung meines und meiner Erben jetzt gegenwärtig habenden und zukünftigen, ganzen und völligen, liegenden und fahrenden Vermögens insgemein, keines hinten angestellt, so wohlgemeldetem Gotteshaus (jetzt) völlige Befriedigung und Kontentierung erwähnter Hauptsache der 50 Gulden, Zinsen und Unkosten nach beständigster Form Hochfürstlich Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechten zu rechtem Für- und Unterpfand eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle, als sich hierum gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edle gestrenge Herr Dominikus Piazza, Graf zu Freiegg, fürstlich Brixnerischer Rat, Kriegshauptmann und Pfleger zu Thurn a. Gader von obrigkeitlichen Amtswegen und auf meines Bekenners geleistetes Siegelbitten sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt. Geschehen bei erhaltener Kirchenechnung im Beisein geistlicher und weltlicher Obrigkeit und anderer ehrlichen Zeugen mehr den 13. des Monats Mai 1671.
Um vorstehende 50 fl – Kapital bekennt nunmehr der ehrsame Kaspar zu Fornella in Untermoj, Gericht Thurn ansässig als einziger Inhaber und Käufer der des vorbenannten gewesenen Schuldners Andree Hofer, verstorben in Zession gekommen Hoferischen Hab und Gutes in Weitental hiemit und in Kraft dieses ohne auch hiedurch begehrende Novation sondern gegen Erhaltung vorheriger alter Priorität und selbiger Fürpfandsgerechtigkeiten für sich und all seine Erben...
Geschehen St. Martin den 26. April, bekennt der ehrsame Hans de Prensarores, jetzt Hofer in Weitental, dass er als Käufer und jetziger Inhaber des Baurechts insgemein, genannt das Hofer Gut in Weitental, Voreinkommer 50 fl Hauptsache ein wirklicher Schuldner sei darum er auch sein ganzes und völliges Vermögen zu Fürpfand verschrieben haben will, doch dass diese Fürpfands-Gerechtigkeit wie vor Einkommen kein Präjudiz oder Verringerung zu geschehen habe, im übrigen auch bei Voreinkommen in dem Schuldbrief ein ... Konditionen sein Unverändliches (?) verblieben haben soll. Zeugen der ehrsame Dominik Neuhauser zu Welschellen und Jakob Pitscheider in Weitental, beide in diesem Gericht Thurn ansässig. Johann Thomas Piazza – Gerichtsschreiber am Thurn.
Decretum: An den Priester Johann Evangelista Kanetscheider – Kuraten zu Welschellen
Auf des Kuraten in Welschellen, Priester Johann Baptista Kanetscheider allda geschehenen Antrag ob er selber die von den Sterbenden verschaffenen Messen, wenn sie nicht untereinst (= u. dessen) das eigentliche Stipendium benambsen (= betreffen), um die in den meisten Bistums-Orten gewöhnlichen 24 x (= Kreuzer) lesen könnte? folget hiermit zum Bescheid, dass in solchem Vorfall er den Erben oder wer das Geld zu den Messen erlegt zu verständigen, dass er die Messen nicht anderes als gegen 24 x Stimpendium annehmen könnte und wolle und sodann die 24 x anzunehmen wohlbefugt sei, da es bei den von dem Lebenden anordnenden Votiv-Messen und Gottesdiensten bei bisher in der Kuratie üblich sein sollendem Stipendium bis weiterer Verordnung zu verbleiben. Dekret im Konsistorium zu Brixen den 16. September 1769.
Carolus Nicolaus Hildebrand (?).
1665 – Schuldbrief für Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Maria Mitterhofer um 30 fl Hauptsache und 1 fl 30 x jährlichen Afterzins: Ich Maria Mitterhofer, Hausens Maria del Bon zu Unterkollatsch in Untermoj, Hofgericht Sonnenburg, Ehefrau, bekenne (doch als eine Weibsperson zu Erhaltung allgemeiner Form des hochfürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischen Landesrechten mit zuvor gepflogenem Rat, Wissen und Willen und selbst gegenwärtigem Beisein, jetzt vermeldeten meines Ehemannes und des vornehmen Hans Jakob de Kosta meines gerichtlich verpflichteten Anweisers) für mich, meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen), dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader oder den Vorstehern, aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 30 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Münz und Landeswährung gerechnet, welche mir bar dargeliehen, und sollen als bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen, ... (solang) jedem Teil gefällig, stilligen verbleiben, im Fall aber einem oder anderen Teil solche länger stilligen zu lassen nicht gelegen sein und von den Weigernden ungefähr ein halber Jahr vor Maienmarkt eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, alsdann gelobe, zusage und verspreche ich genannte Maria Mitterhofer mit Rat ... wie gemeldet für mich und meine Erben, bestimmte 30 Gulden zu Maienmarkt nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorstehern oder Kirchprobsten oder wer mich sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unverwilligten Schuldbriefes um die Bezahlung ersuche würde wiederum in gutem barem landgängigem Geld nebst der Interessen (da einige ausständig wären) unter einst zu erlegen und zu bezahlen. In mittelst auch oben angedeutete Summa, jährlich auf Maienmarkt und zu Maienmarkt des nächst erwartenden Jahres 1666 erstmals anfangend dem Stifts- und Lautgebrauch nach mit 1 Gulden 30 Kreuzer Geld obgesagter Währung zu verzinsen, und solchen Zins alleweil zusammen den verordneten Kirchprobsten ohne einiges Nachwissen (?), Unkosten noch Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung (=Verbindlichkeit) meiner mehrbemeldeten Maria Mitterhofer und meiner Erben ganzen und völligen, jetzt gegenwärtig habenden und etwas in Zukunft überkommenden, liegenden und fahrenden Vermögens im allgemeinen, keines davon ausgenommen, ins besondere aber meiner innehabenden Kollatschischen Güter mit allen Ein- u. Zugehörungen, so derer halber wohlerwähntes Gotteshaus um Hauptsache und im Fall ergehenden Schäden, auch Interessen ... (bis) zu völliger Bezahlung derselben ehrenmäßigsterweise (?) vorgemeldeten Fürstlichen Stiftes Brixen und Landesrechtens der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein solle wie es sich gebührt und recht ist. Getreulich ohne Gefährde sodann bekennen auch wir voreingeführter Ehemann und verpflichteter Anweiser Hans Maria del Bou und Hans Jakob de Kosta, dass gehörte unsere ... Ehefrau und Anweisprinzipalin (Mündling) diesen Schuldbrief mit unserem Rat, Wissen und Willen und selbst gegenwärtigem Beisein aufgerichtet und von sich gegeben hat, Versprechende, derweilen niemals Rechtes zu ändern, vorzu ... oder zu handeln samt demselben viel uns von Ehemanns- und Anweiserschaftswegen zu tun gebührt, wahr fest und statt halten zu verhelfen. Hierauf und des zu wahrem Urkunde so hat der wohl edel gestrenge Herr Franzisk (?) Zepfer von Rindlhofen, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader, von Amts- und Obrigkeitswegen, und auf meiner allda letztgemeldeter Bekennerin Maria Mitterhofer wie auch unseres Ehemannes und Anweisers also unser Samt und Sonders deswegen in seinem, des Herrn Pflegers Namen an den Gerichtsschreiber daselbst Bartlmäe Mayru fleißig geleistetes Siegelbitten sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt, dessen sind Zeugen gewesen die ehrsamen Gabriel Mitterhofer in Untermoj und Dominik Mischi; Geschehen den 5. Tag des Monats Juni im Jahre 1665.
1663 – Schuldbrief Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Jakob Kostner um 40 fl Hauptsache und 2 fl jährliche Afterzins – 27 ½ ist nicht gültig ... Ich Jakob Kostner zu Welschellen, Gericht Thurn a. Gader ansässig, bekenne für mich, meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen), dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus allda auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader oder dessen Vorstehern aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summa Geldes, nämlich genannte 40 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter tirolischer Münz und Landswährung gerechnet, welche mir bar dargeliehen. Solche sollen bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen, ... jedes Teils Gelegenheit ... stilligen verbleiben nicht gelegen sein; und von den Weigerunden ungefähr ein halbes Jahr vor Lorenzi eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, alsdann gelobe und verspreche ich genannter Jakob Kostner für mich, meine Erben bestimmte 40 Gulden zu Lorenzi nächst nach der Aufkündigung folgend wohlgemeldeten Gotteshauses, verordneter Vorsteher oder Kirchprobstes oder wer uns ansonsten mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermaligten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde samt den Interessen (da einige ausständig wären) unter einst zu erlegen und zu bezahlen. Inmittelst auch obgenannte Summe jährlich zu Martini und daweil diese Martini 1663, allein je Rate verzinst worden, Martini 1664 erstmals anfangend dem Stifts- und Landsgebrauch nach mit 20 Gulden Geld treulich zu verzinsen und solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchpröbste ohne einiges ... Unkosten noch Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) meines Schuldners und meiner Erben liegende und fahrende, jetzt gegenwärtige oder zukünftige Hab und Güter und Vermögen, wie die Namen haben, nicht hintangestellt, so derer halben wohlbeschriebenes Gotteshaus um Hauptsache, Zins und im Fall ergehender Schaden ... bis zu völliger Vergnügung (?) derselben kraft ... das fürstliche Stift Brixen und Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein sollen, wie es sich gebührt und recht ist.
Getreulich ohne Gefährde – des zu wahrem Urkunde hat der wohl edle, gestrenge Herr Franziske Sepher von Rindlhofen, fürstlich Brixnerischer Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader, von Amtswegen und auf meines Bekenners, dessentwegen in seinem des Herrn Pfleger Namen dem Gerichtsschreiber allda Bartlmäe Mayer fleißig gewendete Bitte wegen dessen eigenes adelig angeborenes Insiegel (doch daran ohne Schaden) hervorgestellt, dessen Zeugen sind die ehrsamen Christoph Terzer (?) und Simon de Rungg, beide zu erwähntem Welschellen und Thurnerischen Gericht ansässig. Geschehen den 23. Tag des Monats September 1663.
1660 – vom Fürstlichen Stift Sonnenburg für die Lobwürdige S. Peters-Kirche zu Welschellen um 100 fl. Wir Eleonora Praxedis von Gottes Gnaden Äbtissin des Fürstlichen Stiftes und Gotteshauses Sonnenburg bekennen hiemit und tun kund, dass wir dem ehrbaren Hans Hinteregger, jetziger Koriseller zu Welschellen auf sein gehorsames Erzeigen und Bitten in oblegender seiner Hauses ... seine inhabende Recht und Gerechtigkeit des Hofes zu Korisel zu Welschellen gelegen, so unserem und unseres Gotteshauses mit Grundrecht unterworfen auf erwähnte 100 Gulden Hauptsumme, worunter dann 77 Gulden vom verstorbenen Kaspar Mellauner herrührend auch inbegriffen, der Lobwürdigen Sankt Peters Kirche zu Welschellen auf fünf die nächst an- und nacheinander folgende Jahrelang vom Datum dieses Briefes an zu rechnen, so sich, will’s Gott, kommendes Jahr 1665 verenden werde, fürpfandsweise zu verschreiben ... in Kraft dieses vergünstigt und bewilligt haben. Doch dergestalt, dass gedachter Hans Koriseller, seine Erben oder nachkommende Inhaber obgesagter Hab und Güter in den benannten 5 Jahren oder doch gewiss zu Ausgang derselben von benannter Versatzung und Hauptsumme ge...liehen, wiederum ... frei machen ... um ... Vergünstens erwerben sollen bei Vermeidung kraft der Völligkeit und Verlierung jenes daraufhabenden Baumannsrechts und Gerechtigkeit wie diesfalls unseres Gotteshauses Sonnenburg Gebrauch ist, hierinnen unser als Grundherrschaft habende Zinsen, Dienste und Gerechtigkeiten unvergriffen vorbehalten. Urkund dieses Briefes mit unserem hierauf gedruckten Siegel unterfertigt und gegeben aus unserem Gotteshaus Sonnenburg den 19. Tag des Monats Mai 1660.
1756 – Besitz- und Entrichtsvertrag zwischen den zurückgelassenen Kindern des verstorbenen Andrée Putzer, gewesenen Weber in Weitental, und zwar Hans Putzer als Besitzer eines teils dann den übrigen 4 Kindern und Geschwistern instehendermaßen errichtet worden. Geschehen zu Sankt Martin den 7. Tag des Monats Febraur im Jahre 1756.
In Abwesenheit des wohl edel gestrengen und wohlgelehrten Herrn Joseph de Berto, des Hochfürstlichen Stiftes Brixen Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader. Vor dem Fürstlichen Herrn Gerichtsschreiber allda am Thurn Johann Lorenz Flennger Titl. – Auf christliches vor ungefähr schon 2 Jahren erfolgtes Ableben des ehemaligen Andrée Putzer, gewesenen Weber-Meister in Weitental, Gericht Thurn ansässig, nun verstorben, sind zu dessen Seele Hilfe und Trost die Löblichen Heiligen (Messen) Gottesdienste standesgemäß danach gehalten worden; Wie dann auf solches Absterben dessen zurückgestellte Verlassenschaft (= Nachlass) zu einer Vermögensbeschreibung vorzunehmen gewesen wäre, weil dagegen aber das Vermögen ganz klein, daher haben sich die des ehemaligen vorgenannten Andreas Putzer bei auch der ehemaligen verstorbenen Ehefrau Barbara Mellauner erzeugten und hinterlassenen 5 Kindern also mit Namen Hans, der volljährig und wirklicher Vermögens-Übernehmer einerseits, dann Sebastian, der auch volljährig, weiter Jakob, dieser im Gegenstand seines heute verpflichteten Vormundes Anton Mellauner, Wirt zu Welschellen, der Maria und Magdalena, diese zwei letzteren mit dem Beistand ihres verpflichteten Anweisers Georg Mellauner, alle zu Welschellen, Gericht Thurn ansässig als weichende andererseits, im Verhältnis ihres angefallenen wenigen väterlichen und mütterlichen Vermögens halber als es immer gemäß am besten sein kann und mag nach Stift- und Landesrechten nachfolgender gestalten verglichen und allda zu Protokoll zu nehmen begehrt diesen Besitz- und Entrichts-Vertrag: Erstens wird genanntem ältesten Sohn und Bruder Hans Putzer und falls seinen Erben zum wirklichen Eigentum eingeräumt das völlige väterliche und mütterliche Vermögen, das hauptsächlich besteht in einer halben Feuerbehausung und dabei befindenden halben Kräutergarten, in dem Maße den anderen halben Teil Matthias Pedevilla inne hat genannt Ober-Putz in Weitental im erwähnten Gericht Thurn liegend mit allen derselben Recht und Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, hierüber das Fürstliche Stift Sonnenburg Gnädige Grundherrschaft ist, dessen grundherrlichen Rechte allda vorbehalten, zudem
Zweites: alle vorhandenen Inventare: Haus, Mobilien, Vieh und Fahrnisse, Küchengeschirr, Bettgewand nichts (außer dem völligen Weber Handwerkzeug, das die 3 Brüder wie solches überkommen ist, in gleicher Weise miteinander einverstandenermaßen zu teilen haben) ausgenommen, wie desgleichen: Drittens alle wissenden (= bewussten) und unwissenden Schulden herein, die zwar wenig vorhanden sein waren, die der Sohn und Bruder Hans einzunehmen hat, dagegen Viertens derselbe auch kraft dieses obligiert, alle wissenden und unwissenden etwaigen Schulden hinaus, nebst den diesfälligen Gerichts-Schreiberei- und Wirtskosten aller Orten ohne Beitrag abzuführen und zu bezahlen, überdies auch Fünftens den noch vorhandenen und weichenden 4 Kindern und Geschwistern zu einer väterlichen und mütterlichen Erbschaft vom vergangenen Lichtmess an zu 4 ½% gesetzt in barem Geld hinaus zu erlegen und zu bezahlen: Also dem Bruder Sebastian 27 fl – NB: der jährliche Zins für Sebastian 1 fl 12 x; dem Bruder Jakob 50 fl – Zins 2 fl 15 x; Der Schwester Maria, mit Ausschluss von 3 Gulden, die sie den verstorbenen Vater geliehen hat, 21 fl – Zins 1 fl (... alles gezahlt worden) und der jüngster Schwester Magdalena 18 fl – Zins 48 x. Macht also die einstmalige väter- und mütterliche Entrichtung sage 116 Gulden. Dabei auch dem jüngsten Bruder Jakob das Weberhandwerk franko zu erlernen, im Fall aber der Bruder dazu einige Freude nicht hätte, der Besitzer dem dafür und wegen dieser Mühewaltung 15 Gulden zu geben bündig (= verbindlich) sei, dagegen der dritte Teil Weberzeug von ihm Jakob auch dem Bruder Hans zu gebühren und zu handeln zu verbleiben hat, und solang der Bruder Jakob im ledigen Stand verbleibt, in dieser halben Behausung die zinsfreie Herberge zu lassen und Sechstens vorbeschriebenen zwei Schwestern, solange sie auch im ledigen Stand beharren, der- oder demselben alle Zeit zu Lichtmess auf zwei Tage lang nebst der gewöhnlichen Kost auch die Herberge zu gestatten, und der Schwester Maria ihre Gewand-Truhe daselbst stehen zu lassen, womit es beschlossen. Fürpfand verbleibt sein, des Besitzers völliges Vermögen. Nach dem Ablesen dabei zu verbleiben haben vorstehende 5 Kinder und Geschwister, Vormund und Anweiser dem vor wohlgemeldeten fürstlichen Herrn Gerichtsschreiber allda am Thurn Johann Lorenz Flenger mit Mund und Händen angelobt Titl.
Zeugen: Hans Kaspar Costamayor in Wengen und Johann Baptista Planer, Schreiberei-Diener allda am Thurn. Getreulich und ohne Gefährde: Hierauf und des zu wahrem Urkund sind demnach dieser Sachen halber zwei dergleichen Instrumente-Dokumente eines gerecht und gleichen Lautes herausgeschrieben, zumal beide und ein jedes besonders vor, unter und mit Ihro gestrengen vorwohleingeführten fürstlich Brixnerischen Herrn Pflegers am Thurn Joseph de Berto von Pfleg-Obrigkeitlichen Amtswegen hervorgestellten eigenen Erbsiegel (doch dem daran anderwärts ohne Schaden) verfährt und bekräftigt worden. Geschehen und Zeugen wie oben. (Die Urkunden mit der Jahreszahl 1756 sind gleichlautend.)
1656 – Der Lobwürdigen St. Peters-Kirche zu Welschellen Schuldbrief von Dominik Obby jetzigen Unter-Turneretscher zu Untermoj über 176 fl – Zins 17 1/2 ; Schreib- und Siegel-Geld hat Schuldner selbst bezahlt.
Ich Dominik Obby zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg ansässig bekenne für mich und alle meine Erben hiermit öffentlich zu diesem Brief und tue kund männiglichen (= allen), dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peters Kirchen zu Welschellen umwillen (= wegen) des an mich infolge des heute endbesagtem Datum vor der Hofgerichts-Obrigkeit zu Sonnenburg auf geschehener öffentlicher Zedierung Christian Flatschers ausgefallener Priorität erkauften Unterturneretscherischen Hab und Gutes, worauf genanntes Gotteshaus unterschiedliche verhypothekierte Einsprachen (?) gehabt, in Fußstapfen genannten Zedentens auf recht und redlich zu tun schuldig geworden bin, auch bezahlen soll und will eine Summe Geldes, nämlich 176 Gulden, Rheinisch jeden Gulden mit 60 Kreuzer gute Tirolische Münz Landeswährung gerechnet, welche erstgenannte Summe Geldes der 176 Gulden, sollten bei mir oder meinen Erben auf ein ganzes Jahr lang zu Untermojer Kirchtag dieses Regierenden 1655 Jahres anzurechnen, und alsdann von einem Jahr zum anderen, so lange es jedem Teil gelegen und fügsam sein wird, stilligen, Mittels dieser Stilligung aber soll ich oder meine Erben solche oben angeregte Summe Geldes also jeder Gulden mit 3 Kreuzer zu verinteressieren und auf Martini dieses Jahres solche Zinsreichung zu erlegen schuldig sein; im Fall aber der eine oder der andere Teil solches Geld der 176 Gulden länger nicht mehr stilligen oder innezuhaben u. zu verinteressieren gedacht so soll und mag der Weigerude dem anderen als unwissenden Teil sein Vorhaben ein halbes Jahr vor genanntem Untermojer Kirchtag aufkündigen und zu wissen machen. Und nach erfolgter Aufkündigung so gelobe, zusage und verspreche ich mehr besagter Schuldner Dominik Obby für mich und meine Erben vorerwähntem Gotteshaus Sankt Peters Kirchen zu Welschellen, deren Vertretern oder einem anderen dieses rechtmäßigen Briefes Inhaber solche vorbestimmte Summe Geldes von 176 Gulden Hauptsache samt davon einer oder mehreren ausständigen Verzinsungen auf gedachten Untermojer Kirchtag allernächst nach erfolgter Aufkündigung in gutem, barem landsläufigem Geld zu erlegen und zu bezahlen bei pfandhafter Verrintung (= Pfändung) meines Dominik Obbys oder meiner Erben liegenden und fahrenden, gegenwärtiger oder zukünftiger Hab und Güter instehend (?) aber dieses an mich erhandelten Unterturneretscher Güetels mit derselben Ein- und Zugehörung, nichts davon ausgenommen, so dem gemeldeten Gotteshaus oder einem anderen dieses Briefes Inhaber nach den Landsrechten der fürstlichen Grafschaft Tirol und des Hochwürdigen Gotteshauses Sonnenburg Gebrauch am kräftigsten und beständigsten wohl geschehen kann, soll und mag vor männiglichen verschrieben und eingesetzt sein und bleiben, auch der Nichthaltung halber alsdann sollen und mögen Gerichts- und rechtlicher Ordnung und Gebrauch nach angreifen. Darauf pfänden ... (?) solang und viel das gemeldete Gotteshaus solche Hauptsache, Interessen, Unkosten und Schäden sein rechtmäßiges, völliges Genügen befriedigt und bezahlt worden ist.
Getreulich und ohne Gefährde des zu wahren Urkunde, so hat auf mein, des vorerwähnten Dominik Obby als Schuldners fleißig getaunen Beten wegen der edel, gestrenge, Hochgelehrte Herr Johann Baptista Glöggl, beider Rechte Lizenziaten, auch Hof und Lehensrichter zu Sonnenburg sein eigenes angeborenes adeliges Insiegel (doch daran ohne Schaden) hervorgedruckt und diesen Schuldbrief damit bekräftigt; dieser meiner geleisteten Siegelbitte die ich an des Herrn Hofrichters Schreiber Balthassar Troyer von Baumgarten gehegt, sind Zeugen gewesen die ehrenwerten und vornehmen Herr Lukas Marchner, Amtsgerichtsschreiber zu Bruneck, Adam Leitl auf letztbemeldetem Sonnenburg und Hans Stocker zu Fassing; Geschehen den 16. Tag des Monats-Februar nach Christi Geburt 1655.
Geschehen 17. Mai 1656 zu erhaltener Kirchen-Rechnung hat Herr Fürstlich ... Peter Terza (?) anstatt im voraus erwähnten Schuldners Dominik Obby ... übernommen und es zu verinteressieren ... im Urbar ... 100 fl. Rest erwähnt Obby zu verzinsen 76 fl und trifft der jährliche Zins ... 3 fl 48 x ... Barthmäe ... Schreiber.
Am 29. Mai 1657 zu erhaltener Kirchenrechnung ist hier unter gemeldeten Dominik Obbi auf sein ... Bitten noch geliehen worden in gutem, barem Geld nämlich 24 Gulden, so dass er wiederum in allem schuldig ist die bestimmten 100 Gulden und soll hierher ... verzinsen in gutem, barem Geld bei pfandhafter Verbindlichkeit wie oben ist 5 fl. Bartlmäe 1955 – Gallen (Gallus ?) Unterweger zu Untermoj Vergonstuns ? (Vergünstigung vom Gotteshaus Sonnenburg um 243 fl – 16 ½. Wir Eleonora Praxedis, von Gottes Gnades Äbtissin zu Sonnenburg, tun kund, dass wir dem ehrbaren Gallen Unterweger zu Untermoj, unseres Hofgerichts Sonnenburg Zins- und Baumann auf sein untertäniges gehorsames Anfangen (= Bitten) und Bitten in Gnaden bewilligen und zulassen wollen, dass er sein inhabendes Gütl Oberturnerretscha genannt zu erwähntem Untermoj gelegen mit dessen Zugehörung der Lobwürdigen Sankt Peters Kirche zu Welschellen um eine Summe Geldes, nämlich 243 Gulden auf 5 die nächst nacheinanderfolgenden Jahre lang von heute an im Beschluss dieses beschriebenen Datums, doch unsere und unseres Gotteshauses darauf habenden Dienste, Grundrechte und Herrlichkeiten unschädlich, fürpfandsweise verschrieben möge, dergestalten, dass er Gall Unterweger, seine Erben oder Nachkommen beschriebenen Hof Oberturneretsche genannt mit dessen Zugehörung innerhalb oder doch unfehlbar zu Ausgang und Verscheinung (= Ablauf) der bestimmten fünf Jahre, welche sich in dem Gibt’s Gott! – kommenden 1660. Jahr 10. April verenden tun, von solcher Versatzung wiederum ledig zu machen oder aber um Gnädige Extension (Verlängerung) anzuhalten, bei der Fälligkeit und Verlierung ihrer darauf habenden Baumannsrecht und Gerechtigkeit, die uns alsdann für frei verwirkt ipso iure = rechtmäßig heimgefallen verobligiert und verbunden sein sollten. Zu Urkunde Unser hierunter gestelltes kleines Sekret (Siegel) gegeben in Unserem Gotteshaus Sonnenburg den 10. Tag des Monats April im Jahr 1650.
1654 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Christoph Rugo und seinen Brüdern um 100 fl Hauptsache und 5 fl jährlichen Afterzins – Schreibgeld zahlt die Kirche – Siegel. Ich Christoph Rugo, Gericht Thurn an der Gader ansässig bekenne für mich und anstatt meiner noch als unverteilten (?) Brüder Thomas, Balthassar und Hans genannt und unserer Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen) dass wir Brüder dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus zu Welschellen, Gericht Thurn a. der Gader nun zu unseres Hauses Notdurft für vorgestrecktes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden sind, auch gelten und bezahlen sollen und wolle eine Summe Geldes, nämlich 100 gulden jeden derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Münz und Landeswährung gerechnet, welche Summe Geldes bei uns Ruvoischen Brüdern oder unseren Erben von einem Jahr zum anderen ... bis zu jeden Teil Gelegenheit stilligen verbleiben solle, im Fall aber einem oder dem anderen Teil selber länger stilligen zu lassen nicht gelegen sein und von dem Weigeruden ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, als dann gelob und verspreche ich genannter Christoph Ruvo für mich und im Namen wie vorgemeldet und unsere Erben, bestimmte 100 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend wohlgemeldetes Gotteshaus, verordnete Vertreter oder Kirchpröbste oder wer ... sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermaligsten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde wiederum in gutem, barem Geld samt den Interessen (da einige ausständig wären ... einst zu erlegen und zu bezahlen. In mittelst auch oben angedeutete Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend dem Stifts- und Landesbrauch nach mit 5 Gulden Geld ... Währung zu verzinsen und solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchprobste ohne einige Nachreifen (?) Unkosten noch Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung unserer genannter Ruvoischen Brüder und unserer Erben liegende u. fahrende, jetzt gegenwärtige oder zukünftige Hab und Güter, wie die Namen haben, nichts vorbehalten, in Sonderheit aber unsere innehabenden Wiesen genannt Genigel und Sottrú zu bestimmtem Welschellen und Gericht Thurn mit allen Ein- und Zugehörungen gelegen. So deswegen wohl genanntes Gotteshaus um Hauptsache und im Fall ergehender Schäden auch Interessen ... bis zu völliger Bezahlung derselben, kräftigsterweise das fürstliche Stift Brixen und Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein solle, wie es sich gebührt und recht ist. Getreulich und des zu wahrem Urkunde hat der edle Herr Peter Piazza zu Freiegg, fürstlich Brixnerischen Pfleger zum Thurn a. Gader von Amtswegen und auf mein, des Bekenners derethalber dem Herrn Pflegen selbst erstattete Siegelbitte – wegen sein eigenes adeliges Insiegel (doch daran ohne Schaden) hervorgestellt; Dessen Zeugen sind die ehrsamen Gabriel Mitterhofer und Kaspar Sottiatsch, beide in Untermoj letzt vermerktes Gericht Thurn ansässig. Geschehen am 18. Tag des Monats Mai 1654.
Im Jahre 1664 bei erhaltener Kirchenrechnung Rest zu vorigem Kapital laut Urbar; weiteres Darlehen geschehen mit 30 fl, macht das völlige Kapital ... 130 fl. Adam Toloi – Gerichtsschreiber.
Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Herrn Johann Piazza zu Freiegg um 50 fl Kapital und 2 fl 30 x jährliche Afterzins – 1652 – Schreibgeld zahlt die Kirche 36 x.
Ich Hans Piazza zu Freiegg, bekenne für mich, meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen) dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader um bar dargeliehenes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 50 Gulden, jeden in Münz mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, welche Summe Geldes bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen ... bis jeden Teils Gelegenheit nach stilligen verbleiben sollte, im Fall aber einem oder dem anderen Teil solche länger stilligen zu lassen nicht gelegen sei und von dem Weigerunden ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi die ordentliche Aufkündigung geschehen würde, als dann gelobe und verspreche ich genannter Hans Piazza für mich, meine Erben, bestimmte 50 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorstehern oder Kirchpröbsten oder wer uns sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermeiligten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde wiederum in gutem barem Geld samt den Interessen (da einige ausständig wären ... einst zu erlegen und zu bezahlen, in mittels auch, obgenannte Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend dem Stifts- und Landsgebrauch nach mit 2 Gulden 30 Kreuzer Geld obgesagter Währung zu verzinsen und solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchpröbste ohne einiges Nachreißen, Unkosten noch Schäden zu antworten, alles unter und bei pfandhafter Verbindung mein, des Schuldners und meiner Erben liegende und fahrende, jetzt gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter und Vermögen, wie die Namen haben, nichts hinten angestellt, so derethalber wohlbeschriebenes Gotteshaus und Hauptsache, Zins und im Fall ergehende Schäden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigsterweise das fürstliche Stift Brixen und Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein solle, wie es sich gebührt und recht ist.
Getreulich und ohne Gefährde urkundlich habe ich mein eigenes, adeliges Insiegel hervorgestellt und mich mit eigener Hand unterschrieben, Geschehen am 3. Tag des Monats Juni 1652.
Ich Kaspar Sottriff, jetzt zu Plä in Untermoj, Gericht Thurn a. Gader ansässig, bekenne hiemit offenbar für mich, all meine Erben gegen männigliche (= alle), dass ich dem Lobwürdig Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen im genannten Gericht Thurn an verbliebenem Rechnungs-Rest aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 53 fl-Gulden jeden in Münz mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, daran ich für mich und meine Erben gelobt, zugesagt und versprochen, solche 53 fl Geld wohlgemeldetes Gotteshaus ... von einem Jahr zum anderen bis jedes Teils Gelegenheit jährlich mit 2 gulden 39 Kreuzer Geld ... um Martini dieses Jahres erstmals anfangend gebräuchlichermaßen zu verzinsen, auch wann der eine oder andere Teil, es sei welches Jahr es wolle, die ordentliche Aufkündigung ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi geschehen würde; alsdann zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend bemeldete 53 Gulden nebst etwa davon ausständigen Verzinsungen oder was sonst hierüber ergehen möchte, wiederum unter einst mit barem Geld ... Währung mehr wohlgedachtes Gotteshaus Vertretern gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen ohne Abgagng und Schaden bei und unter pfandhafter Einsatzung und Verbindung = Verbindlichkeit meines inhabenden Hofes und Gutes Pla im ersagten Gericht Thurn liegend mit allen Ein- und Zugehörungen, nichts ausgenommen und da daran Abgang oder Mangel erschien. Alsdann alles andere mein und meiner Erben liegendes und fahrendes gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, keine ausgeschlossen, so wohlgemeldetes Gotteshaus ... bis zur völligen ... und Kontentierung erwähnter Hauptsache, Zinsen und Unkosten nach beständigster Form des hochfürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischen Landesrechtes, zu rechtem Fürpfand eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle, wie es sich hierum gebührt und recht ist. Ohne Gefährde: des zu wahrem Urkunde hat der edle Herrschafter (?) Piazza, fürstl. Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader, von Obrigkeit und meines, des Bekenners an ihn Herrn Pfleger selbst fleißig getanes Beten wegen sein adeliges Insiegel (doch anderwärtig ganz unschädlich) hervorgestellt. Geschehen bei gehaltener Kirchenrechnung im Beisein der geistlichen und weltlichen Obrigkeit und anderen Zeugen mehr am 20. Tag des Monats Mai 1649.
Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Balthassar de Plä in Untermoj um 12 fl Darlehen und 36 x jährliche Afterzins – 1648. Ich Balthassar de Plä in Untermoj, Gericht zum Thurn a. Gader ... bekenne hiemit offenbar für mich, alle meine Erben und tue kund männiglichen dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peters-Kirche auf Welschellen, dieses Gerichts Thurn um bar dargeliehenes Geld aufrecht und redlich schuldig geworden bin, nämlich 12 Gulden Rheinisch einen jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die man mir mit Bewilligung geistlicher und weltlicher Obrigkeit auf mein gehorsames Bitten vorgestreckt hat. Darauf ich für mich und meine Erben gelobe, zusage und kraft dieses verspreche, solche 12 Gulden Darlehen von einem Jahr zum anderen ... bis jedes Teils Gelegenheit jährlich mit 36 Kreuzer zu verzuinteressieren und solche Zinsen alleweil um Martini vom Jahre 1649 erstmals anfangend, zu Händen wohlbemeldeten Gotteshauses verordneten Vorsteher unfehlbar zu antworten und zu reichen, auch wann von einem Teil oder anderem, es sei in welchem Jahr es wolle, ungefähr ein halbes Jahr zuvor eine Aufkündigung folgen würde, zu Georgi nächst nach solcher Aufkündigung scheinen, wohlerwähntes Gotteshaus selbst Vertreter oder anderen dieses Briefes rechtmäßigen Inhaber bestimmte 12 Gulden Darlehen, samt etwa bis dorthin restierenden Verzinsungen wiederum unter einst zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter pfandhafter Verbindung aller meiner liegenden und fahrenden gegenwärtigen und zukünftigen Hab und Güter, insbesondere aber meines inhabenden Soldhäusels und Äcker zu Plä in Untermoj, welches mit allen Zugehörungen ich gemeldetem Gotteshaus hierum mit erlangter schriftlicher Vergünstigung des hernach beschriebenen Herrn Pflegers als Amtsinhaber ordentlicher Grundherrschaft zu rechtem, sicherem Für- und Unterpfand kraft dieses eingesetzt, verhaftet und verschrieben habe, wie es sich gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edel ... Herr Peter Piazza fürstl. Brixnerischer Pfleger zum Thurn von Amtswegen und seiner gegebenen gehorsamstens wegen, auch auf mein fleißiges Bitten sein adeliges Insiegel (doch ganz unschädlich) hervorgestellt welcher Siegelbitte dann gegenwärtig gewesen sind die ehrsamen Gregor zu Glisia und Hans de Fornella bei St. Martin. Geschehen den 18. Tag des Monats November im Jahr 1648.
1647 – Schuldbrief – Sankt Peters Kirche zu Welschellen von Sebastian Soratoi zu Niklä um 23 fl Kapital und 1 fl 9 x jährlichen Zins. Schreib- und Siegelgeld zahlt Kirche 4 x.
Ich Sebastian zu Nikla hinter Pesbach, Gericht Thurn ansässig bekenne öffentlich in diesem ... alle meine Erben und tue kund männiglichen (= allen) dass ich dem würdigen Gotteshaus Sankt Peter zu Welschellen, im erwähnten Gericht Thurn, aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes nämlich 23 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, ... vom verstorbenen Vater für Herrn Johann Baptista Piazza Richter in Buchenstein übernommen, welche bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen ... bis zu jeden Teils Gelegenheit ... es sein solle, im Fall aber einem oder dem anderen länger stilligen zu lassen nicht gelegen, dem weigerunden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, alsdann gelobe und verspreche ich genannter Sebastian Soratroi für mich und meine Erben, genanntes Kapital von 23 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorstehern oder Kirchpröbstens oder sonst mit rechtmäßiger Inhabung erwähnten Schuldbriefes, um die ich ersucht würde, wiederum in gutem – Geld samt den Interessen (die ausständig wären) unter einst (= unterdessen) zu erlegen und zu bezahlen, in mittelst auch oben angedeutete Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend dem Stifts- und Landsgebrauch nach mit 1 Gulden, 9 Kreuzer Geld oben gesagter Währung zu verzinsen, auch solchen Zins alleweil zu Händen oder verordneten Kirchpröbste ohne einige Nachraitung, Unkosten oder Schäden zu antworten, selbst unter und bei pfandhafter Verbindung meiner des Schuldners und meiner Erben, liegender und fahrender, jetzt gegenwärtiger und zukünftiger Hab und Güter, wie die Namen haben, nichts vorbehalten, so deshalb wohlbeschriebenem Gotteshaus um Hauptsache, Zins und im Fall ergehenden Schaden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigster Weise Stifts- und Landesrechtens, verhaftet, eingesetzt und verschrieben sein soll. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle beste Herr Peter Piazza, derzeitiger fürstlicher Pfleger allda im Thurn vom Amts- und meines, des Bekenners an ihn Herrn Pfleger selbst gebührendermaßen gewandtes fleißiges Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch ihm Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgestellt, derselben und geleisteten Siegelbitte sind Zeugen gewesen der ehrwürdige und wohlgelehrte Herr Peter de Gedina, Pfarrherr in Enneberg und Johann Paul Kassarin, ebenso die ehrsamen Georg Munter zu Burr Hans Schwarz zu Rungg und Jakob Dasser, alle drei im Gericht Thurn ansässig. Geschehen zu gehaltener Kirchen-Rechnung den 16. Tag ... im Jahr 1647. Im Jahre 1665 zur selben erhaltenen Kirchenrechnung zu vorbegriffenem Kapital weiters ... zu Händen des Valtin Pesbach 27 fl macht das Kapital 50 fl, dessen jetzt Thomas ... das sind 50 fl. Adam Toloi, Gerichtsschreiber
1647 – Afterzinsbrief Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Hans Baptista und Peter, Brüder zu Fiung um 60 fl Hauptsumme und 3 fl jährlichen Afterzins – Schreib-, Verfach-, Siegelgeld zahlt.
Im Hans Baptista de Fiung zu Mitter-Pesbach, Gericht zum Thurn a. Gader ansässig, bekenne hiemit offenbar für mich selbst und im Namen meines unverteilten (?) eheleiblichen Bruders Peter genannt und unserer, eines jeden Erben und tue kund männiglichen (= allen), dass wir dem würdigen Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen im genannten Gericht Thurn aufrecht und redlich schuldig geworden sind, eine Summe Geld, nämlich 60 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, welche der ehrbare Hans Baptista Tischler zu Pesbach infolge vorhandener Schuldverschreibung, datiert den 21. April im Jahr 1625 schuldig gewesen, ich aber zu bezahlen übernommen habe und derselben in barem Geld fähig (?) geworden bin. Darauf für mich und anstatt, wie gemeldet, auch unserer Erben ich zugesagt und versprochen, solche 60 Gulden Hauptsache von einem Jahr zum anderen bis zu jederseits Gelegenheit, wohlgemeldeten Gotteshauses verordnetem Vorsteher gebührendermaßen mit 3 Gulden vorgenannter Währung zu verzinsen und demselben jährlich zu Martini als gewöhnlicher Zinszeit in barem Geld zu antworten und zu reichen, auch (wann von einem oder anderen Teil die Aufkündigung ungefähr ein halbes Jahr zuvor geschehen würde) zu Georgi nächst danach folgend, wohlgesagtem Gotteshaus, desselben Vertreter oder anderem dieses Briefes rechtmäßigem Inhaber die bestimmten 60 Gulden Hauptsumme samt bis dorthin ausständigen Interessen also bar ohne einigen Wert wiederum zu erlegen und zu bezahlen, alles bei und unter pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) unserer, der Brüder und im Fall unserer Erben, liegende und fahrende, gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, keine ausgeschlossen, in Sonderheit unser inhabendes Fiung-Gutes mit derselben Zugehörung im Gericht Thurn liegend, die deswegen mit erlangter grundherrlicher Vergünstigung mit letztem Datum gleich, wohlbeschriebenes Gotteshaus um Hauptsache, Zins und etwaigen Kavierungsschäden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigster Weise nach Stifts- und Landesrechten verhaftet, eingesetzt und verschrieben sein solle.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle, beste Herr Peter Piazza, fürstl. Brixnerischer Pfleger allda am Thurn von Amts- und meines, des Bekenners ihm selbst Abwesenden an den Gerichtsschreiber allda Lukas Marchner gebührendermaßen fleißig gewandtes Beten wege sein eigenes Insiegel (doch ihm Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Dessen ... und geleisteten Siegelbeten sind Zeugen gewesen die ehrsamen Hans Jakob Meßner (?) Anwalt und Dominik Pikolein, beide im Gericht Thurn ansässig. Geschehen am 15. Tag des Monats Jänner im Jahr 1647.
1647 – Vergonstuns (= Vergünstigung) 5 Jahre lang um 60 fl. Dem Hans Baptista Fiung wird hiemit auf sein geschehenes gehorsames Bitten von Grundherrschaftswegen vergünstigt sein inhabendes Baurecht des Gutes Mitterbespach in Kampill, Gericht Thurn a. Gader gelegen, Sankt Peters Kirche zu Welschellen ... gegen 60 fl Darlehen auf die nach unter ... heutigem (?) Datum nach einander folgenden 5 Jahre lang unterschrieben, doch dass er Hans Baptista Fiung solches 60 fl Kapital bei Verlierung seines Baurechts nach Verfließung = Ablauf oben angedeuteter 5 Jahre lang wiederum abledigen und mir als Grundherrn deswegen einen gebräuchlichen Fallbrief hereingeben. Zu Urkunde habe ich meine eigene Handschrift unterzogen und meine adelige Betschaft hervorgestellt.
Geschehen den 15. Jänner im Jahre 1647. Georg Felix von Engelberg (?) zum Freienthurn.
Ich Georg Munter zu ... in Untermoj, Gericht Thurn a. Gader ansässig, bekenne hiemit offenbar für mich und alle meine Erben und tue kund männiglichen (= allen), dass ich der würdigen Sankt Peter-Kirche auf Welschellen zum genannten Thurn ... um genannte 70 Gulden Rheinisch jeden in Münz mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung ... um verrechnete Kaufsumme, welche ... anstatt Dominika Burger allda in Untermoj zu richten und zu bezahlen übernommen und damit mittels aberkauftem Burgerischem ... Gutes zu meinem Contento empfangen habe, dann die hierum von ihr vorhandenen Schuld ... annuliert und zensiert wird ... nach beständigster Form fürstlich Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechten auf ...geschrieben und verkauft habe ... nämlich von ... und aus allen und jeden mein und ... meiner Erben liegendes, fahrendes, jetzt gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, unser miteinander inhabendes Baurecht Burg im erwähnten Gericht Thurn gelegen mit derselben jedes Zugehörung, nichts vorbehalten, allen der gnädigen Grundherrschaft an deren Rechten unvergriffen, nämlich 3 Gulden 30 Kreuzer jährlichen Afterzins ablegen auf Martini dieses Jahres erstmals anfangend, treulich zu ... und ohne Schaden zu antworten – auch wann durch einen oder anderen Teil die Aussatzung ein Viertel Jahr zuvor getan würde, zu Georgi nächst darauf ... es sei in welchem Jahr das wolle, wohlgedachtem Gotteshaus oder dessen Kuraten die abbestimmten 70 Gulden Hauptsumme samt bis zu selbigen Zeit ausständigen Interessen, durch mich, meine Erben oder Nachkommen also bar untereinst mit gutem landsläufigem Geld ... Tirolischer Landeswährung zu erlegen und zu bezahlen, auch im Fall einiger ... Scheuer oder anderer Anlagen auf diese Aftergülten geschlagen wurden ... unbeinander der Hauptsach ab- und aufzurichten. Alles bei pfandhafter Verbindung wie obstehend wie es sich dann hierum gebührt und recht ist.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edel beste Herr Peter Piazza, Pfleger zum Thurn vom Amts- und auf mein, des Bekenners zu seinem, des Herrn Pflegers Namen und Abwesenheit an Gerichtsschreiber daselbst Lukas Marcher fleißig gelegtes Beten wegen, sein eigenes Insiegel (anderwärts unschädlich) hervorgestellt. Zeugen dessen sind gewesen die ehrsamen und ehrbaren Hans Jakob Collmesaner, Gerichtsanwalt, Niklaus zu Rungg und Andree von Fornella (?) alle 3 im genannten Gericht Thurn seß- und wohnhaft. Geschehen den 24. Tag des Monats Juli im Jahr 1644 Nachsatz: Am 19. Mai 1949 bei gehaltener Kirchenrechnung in Gegenwart geistlicher und weltlicher Obrigkeit bekennt vorbenannter Georg Munter zu Burg St. Peters Gotteshaus 80 fl 34 x Rechnungsrest schuldig zu sein, die verspricht er jährlich den Gulden mit 3 x zu verzinsen, auch mit nächstem ... Teil ... die Hauptsache abzuzahlen bei ... Pfändung seiner Hab und Güter. Lukas Marchner – Gerichtsschreiber.
Gerarchia: A-1056/005
Lëtres ipotecares de porsones desvalies, scrites a man y datades dal 1644 al 1713. La jënt s’imprestâ gonot scioldi dai proi.
Nachdem Hans Dominik Wilker (?) ...zu vernehmen gegeben, dass er unlängst von Anton Rungger zu Welschellen das sogenannte Wurzgut zu Untermoj, Gericht Thurn a. Gader käuflich erhandelt und nun von dem verkaufenden Rungger angehalten worden, die ihm überbundenen Schulds-Posten, worunter auch ich mit 300 Kapital begriffen, von des Verkäufers noch innehabenden Plä-Gutes im erwähnten Gericht Thurn gelegen des Fürpfands halber zu entlegig: Also darüber er mich kraft dies obligiert habe, nächst betreffendes Plä-Gut meiner daraus habenden fürpfandlichen Gerechtsamen halber, dergestalten und gegen dem zu entlassen durch solches mein Fürpfand allein auf das Wurz-Gut zu behalten, das vorderist (=früher) mein bereits im Jahre 1699 darauf erhaltenes Fürpfand ohne Novation erholt hier, und nächst dem des Kaufenden Ehefrau (mit einem ordentlich verpflichteten Anweiser) um mein ... Posten sich zugleich verschreibe, und zwar dieser vorher durch Obrigkeit die gegenwärtig zu Observierung nötige Genügsame vorhalten und Ermiderung geschehe, und solches alles dem Instrument inseriert werde. Zum Glauben meine Handschrift und ... Geschehen Brixen, den 28. September 1718.
Obigen Datums habe für Obrigkeit Abschrift dem Hans Dominik mitgegeben.
Wir mit Namen Balthassar de Premiß, jetzt Alfreider zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg seßhaft und Ursula Alfreider seine Ehefrau bekennen hiermit (doch ich Alfreiderin als eine Weilsperson zu Erfüllung allgemeiner Form Tirolischen Landrechtes mit zuvor gepflogenem Rat, Wissen, Willen und Beisein des ehrsamen Melchior Jouß, Trogmachers auf Sonnenburg als ... und verpflichteten Anweisers) ... samt und sonders und unverschiedenlich für uns und unsere Erben öffentlich gegen männiglichen (=jeden): Dass wir den Wohlerhrwürdigen, Wohlgelehrten Herrn Peter de Gedina, des Kaiserlichen Kollegiats-Stiftes zu Innichen Konfrers und Pfarrer in Enneberg, um willen uns zu Haus ... bar vorgestreckten ? Geldes, also nämlich einhundert (100) Gulden, rheinisch in Münz, jeden derselben per 60 Kreuzer guter tirolischer Landswährung gerechnet, aufrecht und redlich zu tun, schuldig geworden sind. Die sollen bei uns bekennenden Eheleuten einstweilen ein ganzes Jahr lang vom Datum dieses Briefes an gerechnet, und als dann von einem Jahr zum anderen, solang es jedem Teil gefällt, stilligen (= still liegend) verbleiben. Dagegen aber, so geloben, zusagen und versprechen wir bekennende Eheleute und ich Ursula Alfreiderin mit Rat wie oben gemeldet, für uns und unsere Erben wohlgedachten Ihro wohlehrwürdigen Herrn Peter de Gedina oder anderen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefes, angezeigte 100 Gulden Hauptsache, jährlich und alleweil auf den 23. Tag im Mai mit 5 Gulden ... dem Landsgebrauch nach treulich zu verzinsen. Zum Fall auch von einem oder dem anderen Teil ein halbes Jahr zuvor eine ordentliche Aufkündigung (das jeder jährlich zu tun ermächtigt ist) vorgenommen werde, als dann auf den 23. Mai darauf, es sei welches Jahr es wolle, beschriebene Hauptsache der 100 Gulden samt zum Fall hievon ausständigen Interessen und verursachenden Unkosten wiederum in gutem barem landläufigen Geld und keinen anderen Wert, gewiss und ... zu erlegen ... bei pfandhafter Verzinsung, ordentlicher Einsage und Verschreibung unser, der bekommenden Eheleute beide samt und sonders und unverschiedenliches ganzes und völliges liegendes und fahrendes, kleines und größeres, jetziges gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nichts davon ausgenommen oder hinten angestellt, so deswegen jetziger ganzer- und völliger Abführung und Bezahlung daran allen so vortritt, verschafft, verschrieben und verpfändet sein und bleiben soll und ist. Ohne Gefährde des zu wahren Urkunde, so hat demnach der wohledel gestrenge Herr Franz Werner von Thaur, Hof- und Zechenrichter zu Sonnenburg von Obrigkeitswegen und deshalb auf unser, der Schuld bekennenden Eheleute, Balthassar de Premiß und Ursula Alfreider, wie auch meines verpflichteten Anweisers Melchior Jons als der ich hierin auch bekenne, dass sie, meine Anweiserprinzipalin (= Mündling) diesen Schuldbrief mit meinem Rat und Beisein aufgerichtet und von sich gegeben hat. Versprechende da wider jetzt oder in Zukunft nichts zureden vorzunehmen oder zuhandeln, an Ihro gestrengen Herrn Hofrichter selbstfleißig getanes Bitten sein adeliges Insiegel (doch daran und in all anderen Wegen ohne Schaden) hervorgestellt bei solch geleisteter Siegelbitte sind als Zeugen anwesend gewesen Hans Georg Lutz Hofgerichtschreiberei – Substitut (Stellvertreter).
1699 – Fürpfands-Übergabe ... des verstorbenen Jakob ... zurückgelassenen Kinder Vormund und Anweiser der Witwe ... Dann Michael Wurzer zu Untermoj, Gericht Thurn a. Gader.
Wir mit Namen Dominik Collmesaner und Dominik de Flöß, beide im Gericht Thurn a. Gader ansässig als gerichtlich verpflichtete Gerhaben (= Vormund) über des verstorbenen Jakob de Plä zu Untermoj im genannten Gericht Thurn ansässig ehelich zurückgelassenen Kinder, deren Anzahl und Taufnamen allda vorbehalten sind, dann Sebastian Oberkastlunger als verpflichteter Anweiser der bescheidenen Dominika de Plä, des obgenannten verstorbenen Jakob de Plä zurückgelassenen Witwe. Und Michael Wurzer zu bestimmtem Untermoj des genannten Gerichts Thurn ansässig bekennen hiemit öffentlich in diesem Brief und tun kund als Pflichtträger, dass nachdem unsere Prinzipallen (= anvertrauten Kinder) auf der Hab und Gut genannt zu Plä im genannten Gericht Thurn gelegen ein Kapital von 497 Gulden 35 Kreuzer mehreren Lautes der Kauf Abrede mit Datum 5. Juni und derselben Zurück-Aufschreibung von 3. Juli beides vom Jahre 1694 anliegend gehabt. Und dieser vorgenannte Wurzer als Einsteher und Inhaber des betreffenden Baurechts Plä ist ein Schuldner geworden. Und zumal er nun aber Wurzer vorstehendes Kapital samt allen davon ausständigen Verzinsungen uns Pflichtträgern völlig abgeführt und bezahlt hat, und zu solcher Bezahlung der wohlehrenwerteste Herr Joseph Walckner, Bürger und Handelsherr zu Brixen, nämlich die 500 Gulden bares Geld dazustreckt, deshalb und deswegen wir bekennen im Namen unserer Prinzipallen, dem Herrn Walckner um erst genannte 500 Gulden. Ihre habenden Fürpfand-Gerechtsamen hiemit und in Kraft dieses wirklichen Übergebens zediert und abgetreten, auch ihn und seine Erben in ihren unseren Prinzipallen Fußstapfen gestellt haben wollen. Alles dieses nach bester Form des fürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischen Landrechtes immer wohlsein geschehen kann, soll und mag, Gleichermaßen dann hierauf auch ich vor betreffender Michael Wurzer für mich und meine Erben hier im Fall bekenne, und dass ich dem Herrn Walckner genannte 500 Gulden, Rheinisch in Münz jeden deren zu 60 Kreuzer guter angenehmer Tirolischer Landeswährung gerechnet aufrecht zu tun schuldig verbleibe. Versprechende solcher weiterhin von einem Jahr zum anderen ... jedes Teils Gelegenheit jährlich und alleweil zu Sonnenwende, und Sonnenwende 1700 erstmals anfangend von Gulden 3 Kreuzer gebräuchlichermaßen zu verzinsen. Auch da von einem oder anderen Teil ein halbes Jahr zuvor eine Aufkündigung folgen würde, als dann zu Sonnenwende nächst darauf kommend, es sei in welchem Jahr es wolle, genannte angelegte 500 Gulden samt bis zur selbigen Zeit ausständigen Interesssen, Unkosten und Schäden (ob deren wären) wiederum in gutem, barem landsläufigem Geld, gemäß und unfehlbar (?) zu erlegen und zu bezahlen. Und es sollen vor angeführte Fürpfandsgerechtsame hierher erhalten und weiter soviel es nötig sein möchte ohne einige hiedurch begehende Novation oder Verringerung sowohl um die Hauptsache als etwa künftig ausständige Interessen, verursachende Unkosten und Schäden meines Schuldners Michael Wurzer ganzes und völliges, gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes Vermögen, nichts davon ausgenommen bis zur völligen Kontentierung, zu rechtem freisicherem Für- und Unterpfand, Stifts- und Landsgebräuchlichermaßen eingesetzt, verschafft und verschrieben stehen (?) sein und bleiben.
Ohne Gefährte hierauf und des zu wahren Urkunde hat der Wohledelgeborene Herr Peter Joseph Piazza Conti zu Freiegg Hochfürstlich Brixnerischer Hof-Junker, Sekretär und Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader, von obrigkeitlichem Amtswegen und auf unser von angeführtes Bekenner in seinem des Herrn Pflegers Namen und Gewalthaber, an Johann Thomas Piazza Gerichtsschreiber dero Ende gewährten fleißigem Siegelbeten wegen sein adeliges Insiegel (doch in allem anderweges ganz unschädlich) hervorgestellt; dessen sind als Zeugen gewesen anwesend der wohl edel gestrenge Herr Johann Baptista Piazza zu Freiegg und Klaus Grunser Dienstknecht daselbst zu Freiegg. Geschehen am 20. des Monats September im Jahre 1699.
1692 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Mathias Kircher, jetzigen Thaler zu Untermoj über 100 fl. (Ist bezahlt alle Zeit Rest noch dieser Schuldbrief-Inhaber ...). Ich mathias Kircher zu Thal in Untermoj, Hofgerichts Sonnenburg seßhaft, bekenne hiemit für mich und meine Erben öffentlich und tue kund, dass ich der lobwürdigen Sankt Peters Kirche auf Welschellen an bar empfangenem Darlehen eine Summe Geldes nämlich 100 Gulden, Rheinische Münz, jeden deren für 60 Kreuzer gute Tirolische Landeswährung zu rechnen aufrechtermaßen zu tun schuldig geworden bin, auch wiederum gelten und bezahlen soll und will, welche ich zusage und verspreche fortan von einem Jahr zum anderen ... zu jeden Teils Gelegenheit jährlich und allwegs (=alleweil) zur Kirchen-Rechnung mit 5 Gulden gebräuchlichermaßen zu verinteressieren, auch da von einem oder anderen Teil ein halbes Jahr zuvor die Aufkündigung folgen würde, folgends zur Kirchen-Rechnung nächst darauf kommend, es sei in welchem Jahr es wolle, genannte 100 Gulden Hauptsache samt bis zur selbigen Zeit ausständigen Interessen (ob deren wären) wiederum in gutem, barem landsläufigem Geld, ... einst gewiss und unfehlbar (?) zu erlegen und zu bezahlen. Bei pfandhafter Verbindung meines Schuldners Mathias Kircher und meiner Erben alles und jedes jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes ganzes und völliges Vermögen, wie das alles Namen hat oder genannt werden mag, nichts davon ausgenommen. So hierum als Hauptsache etwa künftig ausständige Interessen, Unkosten und Schäden, wohlgemeldetem Gotteshaus, bis völlige Kontentierung geschehen ist, zu rechtem, freiem, sicherem, gewissen Für- und Unterpfand stifts- und landsgebräuchlichermaßen eingesetzt und verschrieben sein und bleiben solle. Unverhindert männiglichen: Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel gestrenge Herr Johannes Winkler von Colz zum Rubatsch in Stern, fürstlich, Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader und Bergwerks-Sortor zu Pikolein von Obrigkeit und auf meines erwähnten Schuldners Mathias Kircher besonders fleißig in seinem des Herrn Pflegers Namen an den Gerichtsschreiber allda ... Thomas Piazza gebührendermaßen gewandtes Siegelbeten wegen sein adeliges Insiegel (doch anderwärts daran ohne Schaden) hervorgestellt. Dessen sind als Zeugen zugegen gewesen die ehrsamen Andreas Sotgerdena, Baumann zu Freiegg und Dominik de Lorenz, Tagwerker, beide zu Pikolein, Gericht zum Thurn a. Gader ansässig. Geschehen den 15. Tag des Monats Mai nach Christi Geburt 1692.
1699 Schuldbrief: Ihro Gestrenger Herr Johann Winkler von Colz zum Rubatsch in Stern, Pfleger zum Thurn von den Gebrüdern Thomas und Christian de Soví in Wengen über 100 fl. Wir mit Namen Thomas und Christian, eheliche Brüder de Soví in Wengen im Gericht Enneberg sesshaft bekennen samt und sonders für uns und unsere Erben öffentlich und tun kund, dass wir dem wohl edel gestrengen Herrn Johann Winkler von Colz zum Rubatsch in Stern Hochfürstlich Brixnerischen Pfleger zum Thurn a. Gader, auch Generalfaktom ??? des Eisenbergwerks zu Buchenstein und Pikolein für und anstatt Christian Agreit jetzt Mayr zu Sack in Enneberg übergebenermaßen aufrecht und redlich schuldig geworden sind, eine Summe Geld, nämlich 100 Gulden, jeden deren mit 60 Kreuzer guter Tirolerischer Landeswährung gerechnet, versprechen solche 100 Gulden für uns und unsere Erben wohlgedachtem Herrn Darlehner oder anderweit rechtmäßigen Titels Inhabern dieses Briefes nicht allein jährlich auf Sonnenwende und des (gibt’s Gott!) kommendes Jahr 1690 das erste Mal dem Landsgebrauch nach mit 5 Gulden zu verinteressieren, sondern auch die Hauptsach selbst, da solche nicht länger auf Interessen still liegen gelassen oder verzinst werden wollte, und vor etwaigen gegen den anderen als unwissenden Teil zwischen Weihnachten und Lichtmeß eine Aufkündigung vorgenommen würde, folgendes auf Sonnenwende nächst nach der Aufsagung kommt, es sei nach Erscheinung des ersten, als dann in welchem Jahr es wolle mitsamt den davon ausständigen Interessen und Unkosten (ob deren wären) wiederum unter einst ohne Abgang oder Mangel in gutem, barem landläufigem Geld gutzumachen und zu bezahlen. Alles unter und bei Pfandschaft verbind: ordentlicher Einsatz und Verschreibung unserer bekennenden Brüder samt und sonder habendes ganzes und völliges, liegendes und fahrendes, jetzt gegenwärtiges und künftiges überkommendes Vermögen im Allgemeinen, insbesondere aber unserer habenden Güter und Urbare (?) zu Soví in Wengen, Gericht Enneberg liegend, davon nichts ausgenommen.
So deswegen um vorbeschriebene 100 Gulden samt was dabei betreffen möchte, angemeldeten Herrn Gläubiger (Kreditoren), dessen Herrn Erben oder wie erwähnt, andere rechten Titels währenden Inhabern dieses Briefes zu einem freien, sicheren und gewissen Für- und Unterpfand kraft dieses besten Forms-Landrechten in Ennebergischen Gerichtsbracuh eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle ... bis völliger Abführung geschah.
Ohne Gefährde des zu wahren Urkunde hat der wohl ehrenwerteste weise Herr Jakob Daverda derzeit Richter der Herrschaft Enneberg von Amtswegen und auf unser Beten (?) besagter bekennenden Brüder Thomas und Christian Soví an ihn Herrn Richter selbst fleißig ... Siegelbitte ... eigenes Insiegel (doch anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt ... Zeugen sind gewesen ... Daverda und Dominik ... bei St. Vigil in Enneberg. Geschehen den 16. September 1689.
Ich Peter Pitscheider in Weitental, Gericht Thurn a. Gader ansässig bekenne hiermit für mich und meine Erben öffentlich in diesem Brief und tue kund, dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter-Kirchen zu Welschellen an im Jahre 1686 bar ausgeliehenen Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, nämlich 80 Gulden jeden deren mit 60 Kreuzer guter angenehmer Tirolischer Landeswährung gerechnet. Die sollen der Abrede gemäß bei mir Schuldner oder im Fall meinen Erben von einem Jahr zum anderen gegen jährlich zu erhaltender Kirchenrechnung reichender Stifts- und Landesgebräuchlicher Verzinsung als von 4 Gulden 3 Kreuzer Stilligung verbleiben, und so nun aber der eine oder andere Teil nicht mehr gelegen sein wollte, solche 80 Gulden weiter zu verzinsen oder stilligen zu lassen, so der Weigerude dem anderen als wissenden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor der Kirchenrechnung eine ordentliche Aufkündigung oder zu Wissenmachung tun. Und so dies erfolgt, als dann gelob, zusage und verspreche ich vorbeschriebener Peter Pitscheider für mich und meine Erben, zur Kirchenrechnung nächst nach der Aufbindung folgende, es sei in welchem Jahr es wolle, bestimmte 80 Gulden Hauptsache samt etwa ausständigen Interessen, Unkosten und Schäden wohlgemeldetes Gotteshaus oder dessen verordneten Kirchprobsten oder wer uns dann mit rechtmäßiger Inhabung dieses Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen wird, wiederum in barem landsläufigem Geld unter einst gewiss zu erlegen und zu bezahlen. Und sollte sowohl um die Hauptsache als etwa künftiger ausständiger Interessen und was dabei betrifft bis nicht völlige Abführung geschehen sein wird, meines Bekenners und meiner Erben, jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes ganzes und völliges Vermögen, nichts davon ausgenommen zu einem ordentlichen spezifizierten Für- und Unterpfand hiemit und in Kraft dieses eingesetzt und verschrieben stehen, sein und bleiben nach bester Form des Fürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischer Landesrechte, Getreulich und ohne Gefährde hierauf und des zu wahrem Urkunde hat demnach der wohl edel gestrenge Herr Johannes Winkler vom Colz zum Rubatsch in Stern, fürstlicher Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader und General-Bergwerksfaktor in Buchenstein und zu Pikolein; Von Pflegamtswegen und auf mein letzt gemeldeten Bekenners Peter Pitscheider in seinem Herrn Pfleger Namen an den Gerichtsschreiber daselbst Johann Thomas Piazza erwähnter fleißiger Siegelbitte wegen sein adeliges Insiegel (doch in all anderweg ganz unschädlich) hervorgestellt. Dasselben meines geleisteten Siegelbittens sind erbeten als Zeugen anwesend gewesen die ehrsamen Dominik Kostner und Georg Pitscheider beide im erwähnten Gericht Thurn ansässig. Geschehen den 28. Tag des Monats Dezember im Jahr 1688.
1683 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Dominik Pedevilla zu Joch ober Pikolein über 112 fl (Schreib- und Siegelgeld hat Schuldner bezahlt). Ich Dominik Pedevilla zu Joch ob Pikolein, Gericht Thurn a. Gader ansässig bekenne für mich und meine Erben und tue kund jedermann, dass ich dem lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen in geschehener Erkaufung der Lehens-Baurecht und Gerechtigkeit des Hofes und Gutes genannt Pedevilla allda zu Joch durch mittels desselben Verkäufers Christoph de Ties bei mir übergebenermaßen aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 112 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer, guter Tirolischer Münz- und Landeswährung gerechnet; diese verspreche ich Schuldner für mich und alle meine Erben von einem Jahr zum anderen allwegs zu gewöhnlicher Kirchen-Rechnung und im Jahre 1684 erstmals verfallend mit 5 Gulden 36 Kreuzer, Gericht- auch Stift- und Landsgebräuchlichermaßen zu verinteressieren. Auch da und zum Fall durch einen oder anderen Teil, es sei nach Erscheinung dieses ersten, alsdann in welchem Jahr es wolle, eine halbjährige Aufkündigung geschehen würde zu handeln wohlgenannter Gotteshaus-Vorsteher beschriebene 112 Gulden samt etwa davon ausständiger Interessen und verursachten Unkosten auf nächst darauf erfolgender Kirchenrechnung hin wiederum in gutem, barem landsläufigem Geld gewiß und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung ordentlicher Einsatz und Verschreibung meines Schulbekenners Dominik de Pedevilla vorbeschriebener Lehens-Baurecht und Gerechtigkeit des Hofes und Gutes de Pedevilla; so ich bekennender Schuldner heut am End benannten Datum mit gnädiger Lehenherrschaft Konsens und schriftlicher Signatur (allermaßen es beim Protokoll meiner getanen Erkaufung ordentlich zug... ) vor wohlgesagtem Gotteshaus Sankt Peters Kirchen auf Welschellen bis ganze und völlige Abschaffung benannter Hauptsumme und Verzinsung einstmal von der gnädigen Lehensherrschaft Konsens anraitend auf 5 Jahre lang zu rechtem, wahrem und sicherem Fürpfand nach des Fürstlich Brixnerischen Stifts- und Landsrechts eingesetzt, verhaftet und verschrieben habe, wie es sich gebührt und recht ist.
Ohne Gefährde und des zu wahrem Urkunde so hat demnach der wohl edel gestrenge Herr Bonaventura Englmoar von Aufkirchen zu Moregg, hochfürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader von obrigkeitlichem Amtswegen und auf meines Schuldners, im Namen des Herrn Pflegers an den Herrn Gerichtsschreiber Adam Toloi fleißig geleistete Gebetwegen sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ganz unschädlich) hervorgedruckt, dessen sind erbetene Zeugen die vornehmen und ehrsamen Jakob Frenner, Dominik und Abel de Vig Vater und Sohn, auch Dominik Grunser zu Sottiatsch in Untermoj, alle vier, im Gericht Thurn ansässig. Geschehen gnädiger Lehensherrschaft Konsens und darauf gegenwärtig erfolgter Schuldbriefs-Aufrichtiung den 3. Tag des Monats Juli im Jahr 1683.
1778 – Kaufbrief für Sebastian Putzer von Peter Pedevilla ... beide zu Welschellen um eine halbe Feuer-Behausung (=Wohnhaus) instehend lautet. Geschehen zu Untermoj den 19. Tag des Monats Juli im Jahre 1778. Auf gnädigen Grundherrlichen Konsens – verkauft und hingibt Peter Pedevilla für sich und Seine ... Seinen geliebten Vater Sebastian Putzer seine Profession ein Weber beide zu Welschellen und zum Fall desselben Erben zu ruhiger Possession und Inhabung als es denselben gemäß immer wohl sein kann nebst fürzichtlicher Entschlagung des Eigentums auf statt- und weltewig nach diesortigem Gericht, Stift- und Landes-Rechten, nämlich von- und aus dem sogenannten Ober-Putz-Haus in Weitental, Gericht Thurn a. Gader liegend durchaus mit dem anderen Inhaber Hans Putzer die Hälfte zugewiesen und folglich auch in solchem Maße einzuhalten, nebst den dazu gehörigen Kräutergarten, der vormals schon geteilt, samt Ehren und Beschwerden, soviele hierzug gehörig von allem und jeden nichts davon ausgenommen, darüber das fürstliche Stift und Hochwürdige Gotteshaus Sonnenburg gnädige Grundherrschaft ist, allhier von der ganzen Behausung zu vereinigen (?).
Folglich zu dieser Hälfte 11 Kreuzer jährlich Grund und Teilzins abzurichten fällt, vorbehaltlich anderer nachbarschaftlicher Auflagen, da einige wären. Da ist (=sind) mit Kauf gegeben worden zwei Truhen. Darum und hierfür ist das abgeredet und beschlossen Kaufgeld nämlich das ist 160 Gulden. Zum Leihkauf ist nicht, zu dessen Zehrung aber so der Käufer nebst des Kaufbriefes und allfälliger Revers allein zu zahlen hat bedungen 2 fl. Auf- und Abzug ist keiner zu geben, weil die Kontrahenten nächst befreundet sind. An vorstehender Kauf-Summa bekennt verkaufender Peter Pedevilla von dem Käufer Sebastian Putzer empfangen zu haben sage 30 Gulden. Über Abnehmung dessen erscheint noch Kaufschillings-Rest das sind 130 Gulden, welche von heute an in Zeit der ausständigen (?) Stilligung-Tilgung mit 4% zu verzinsen bedungen. Gewährschaft geschieht mittels Zustellung der alt vorhandenen brieflichen Gerechtigkeiten und im Übrigen nach diesortigen Gerichts, Stifts- und Landesrechten. Fürpfand bleibt sein, des Käufers ganzes und völliges Vermögen ohne Ausnahme verhaftet und verschrieben. Inmaßen (=demnach) nach dem Ablesen hat erstens der Verkäufer Peter Pedevilla, dann zweitens auch der Käufer Sebastian Putzer Titl. Herrn Pfleger und Richter der Herrschaft Thurn am Gader Johann Piristi gelobt und die Siegelbitte erstattet.
Zeugen: Michael Mairginter und Jakob Anton Dasser, Schreiber allda. Als nun vorstehender Kaufs-Kontrakt der gnädigen Grundherrschaft in gehorsam vorgetragen, ist von dort aus abgegeben und erteilt worden diese Signatur: Hier instehender Kauf um das halbe Solthaus Ober-Putz in Weitental und der hierüber von dem Inhaber des anderen Teils Hans Putzer mit dem Recht der Konsolidierung unternommene Einstand wird von uns als darüber ordentlichen Grundherrschaft mit der ausdrücklichen Verfügung ratifiziert, dass dies nun in einem Besitz vereinigte Haus künftig hin nach Maß der allerhöchsten Pragmatikal-Verordnung unverteilt verbleiben solle. Wo hingegen wir aber auch den in Aussehen der am 26. Jänner im Jahre 1757 bewilligten Verteilung mit 4 Kreuzer darauf gelegten Teilzins abschreiben lassen. Anbei hat der Einsteher die Pflicht zu erstatten und sich nach Vorschrift Tirolischer Landesordnung und Unseres Stiftes hergebrachten Rechten zu verhalten.
Signatur = gezeichnet Stift Sonnenburg den 18. Februar im Jahre 1780 – Maria Gertudis Äbtissin. Ohne Gefährde: Des zu wahrem Urkunde hat demnach der Wohl edel gestrenge Herr Johann Piristi, Hochfürstlich Brixnerischer Pfleger und Richter der Herrschaft Thurn am Gader vom Amtswegen sein eigenes Insiegel (doch anderwärts ohne Schaden) öffentlich hervorgestellt und damit gegenwärtiges Instrument (= Dokument) dadurch bekräftigt. Geschehen wie oben ...
Dekret: An Priester Johann Kanetscheider, Kurat zu Welschellen: Betrifft Grundzins aus Pflegamt Thurn: Das anher zur Einsicht mitgeteilte Kuratie-Kirchen-Urbarium zu Welschellen folgt dem Kurat daselbst Priester Johann Kanetscheider hiemit zurück. Übrigens in Betreff der vom Pflegeamt Thurn angesprochenen 12 Kreuzer jährlichen Grundzins hat man sein, des Kuraten am 16. September 1769 allda vorkommene Auskunft dem fürstlichen Hofrat um hienach den Pflegsverwalter verabscheiden (= Bescheid geben) zu können mitgeteilt, indem nun eines Teils besagte Ankunft in der ganz vernünftigen Vermutung des mit sogenanntem altem Widum-Haus sich ergebenen Verstoßes ge... andererseits vom fürstlichem Hofrat seither in dem Anspruch nicht mehr nachgesetzt worden, also findet man nicht, dass der Kurat weder in der Vergangenheit noch in Zukunft einige Ersetzung so viel und lang zu tun schuldig, bis nicht von Seite des Pflegeamtes eine verlässliche Probe der ansprechenden jährlichen 12 x gemacht wird, wonach dem Kurat auch in sein Gewissen sich zu achten hat. Dekret im Konsistorium zu Brixen, den 27. April 1778 Felix Jori – Craffonara (?) – Franz Aug. Waldreich, Geistl. Rat und Sekretär...
Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Hans Baptista Planer (= Ploner) zu Korisell in Untermoj über 70 fl. Schreib- und Siegelgeld zahlt Kirchprobst mit 52 x.
Ich Hans Baptista Planer, bisher gewesener Oberkollatscher, jetzt aber gegen Vertauschung dieses Oberkollatsch-Hofes, nunmehr Inhaber und Besitzer des an mich tauschweise gebrachten Hofes und Gutes Korisell zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg an...; bekenne für mich, alle meine Erben öffentlich und tue kund gegen männigliche, dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter-Kirche in Welschellen über diejenige allhier verbriefenden durch mich vorher schuldig gewesen; aber seither ... gegen Handels ...Jakob de Korisell jetziger Ober-Kollatscher übertragenen 100 Gulden noch weiters sonderbar aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, wiederum gelten und bezahlen soll und will eine Summe Geldes, die mir durch wohlgenanntes Gotteshaus Geistlichen und Weltlichen Vorsteher zu meiner Haus ... unter drei Mal vorgestreckt worden sind, also nämlich 70 Gulden Rheinische Münzen, jede derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet. Diese verspreche ich genannter Schuldner für mich und alle meine Erben von einem Jahr zum anderen allwegs zu gewöhnlicher Kirchen-Rechnung und im Jahre 1678 erstmals verfallend mit 3 Gulden, 30 Kreuzer Gericht – auch Stift – und Landsgebräuchlichermaßen zu verinteressieren, auch da und im Fall durch einen oder anderen Teil, es sei nach Erscheinung dieses ersten, als dann in welchem Jahr es wolle, eine halbjährige Aufkündigung geschehen würde, zu handeln wohlgenanntes Gotteshauses Vorsteher beschriebene 70 Gulden samt etwa davon ausständiger Verzinsung und verursachter Unkosten auf nächst darauf erfolgender Kirchenrechnung hin wiederum in gutem, barem landsläufigem gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter und bei Pfandschaft verbindlicher ordentlicher Einsatz und Verschreibung meines Schuldners Hans Baptista Planer jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, eigenes und verwandtes (?) ganzes und völliges Vermögen, nichts davon ausgenommen, in Sonderheit und im besonderen aber mein jetzt inhabendes Baurecht und Gerechtigkeit, den Hof und das Gut de Korisell, dessen Ein- und Zugehörung allda zu Untermoj bestimmter Hof Gericht Sonnenburg liegend, abermal davon nichts abgesondert, so derer halber wohlbestimmten Gotteshaus Sankt Peters Kirchen bis nun gedachte 70 Gulden Hauptsache und Interessen samt etwa ergehenden Unkosten völlige Bezahlung geschehen ist zu rechtem, freiem, sicherem, gewissem Für- und Unterpfand verhaftet und verschrieben stehen, sein und bleiben solle, unverhindert männigliches.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel gestrenge Herr Dominikus Piazza, Graf zu Freiegg, Fürstlich Brixnerischer Kath. Kriegshauptmann und Pfleger zum Thurn a. Gader von Obrigkeit und auf meines mehrfach genannten Hans Baptista Planer sonderfleißig an ihm Herrn Pfleger selbst gebührendermaßen gewandtes Siegelbetteln wegen sein angeborenes adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt; bei Aufrichtung dieses Schuldbriefes und hier um geleistete Siegelbitte sind als Zeugen zugegen gewesen die ehrsamen Simon Silgau in Weitental und Sebastian Ritsch zu Fornella in Untermoj beide im erwähnten Gericht Thurn a. Gader ansässig. Geschehen, den 17. Tag des Monats Mai 1677.
Jakob Ritsch zu Alfreid in Untermoj, Hofgericht Sonnenburg ansässig, bekenne für mich, meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief und tue kund männiglichen, dass dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter Kirche auf Welschellen anstatt und im Namen meiner eheleiblichen lieben Bruders Sebastian Ritsch, jetzigen Außer-Forneller allda im genannten Untermoj, Gericht Thurn a. Gader ansässig also übergebenermaßen aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, wiederum gelten, bezahlen soll und will eine Summe Geld, nämlich genannte 122 Gulden 21 Kreuzer 4 ½ Vierer, Rheinisch in Minz, jeden deren für 60 Kreuzer gute Tirolische Landeswährung zu rechnen, welche Ich zusage und verspreche fortan von einem Jahr zum anderen, jedoch solange es jedem Teil gefällig sein wird, jährlich und allwegs zum Untermojer Kirchtag und Untermojer Kirchtag nächst kommenden Jahres 1676 erstmals anzufangen, den Gulden mit 3 Kreuzer macht jedes Jahr 6 Gulden 27 Kreuzer dem fürstlich Brixnerischen Stifts- und Landesgebrauch nach zu verzinsen. Auch darum im Fall von diesem ein- oder dem anderen Teil ein halbes Jahr zuvor die Aufkündigung folgen würde alsdann auf nächst danach kommenden Untermojer Kirchtag, es sei nachgehends in welchem Jahr es wolle, benannte Hauptsache der 129 Gulden 24 Kreuzer 4 ½ Vierer samt etwa davon hinterstelliger Verzinsungen und Unkosten (da deren wären) wieder in gutem, barem landesläufigen Geld gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen; Alles unter und bei Pfandhalter verbindlichem, wirklichem Einsatz und Verschreibung mein Schuldbekenner Jakob Ritsch und im Fall meiner Erben jetzt gegenwärtiges und zukünftiges, liegendes und fahrendes ganzes und völliges Vermögen, insbesondere und speziell aber meine jetzt innehabenden Kampeiter-Hof im Gericht Sonnenburg liegend, nichts davon ausgenommen.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel gestrenge Herr Dominico Piazza, Graf zu Freiegg, fürstl. Brixnerischer Rat, Kriegshauptmann und Pfleger zum Thurn an Gader von Amts- und Obrigkeitswegen, und auf mein schuldbekennenden Jakob Ritsch in seiner des Herrn Pflegers Abwesenheit und solange an den Gerichtsschreiber dieses Gerichts Adam Toloj alles fleißig, wie es sich gebührt gewendeter Bitten wegen sein adeliges Erbsiegel (doch daran anderwärts ganz unschädlich) hievorgedruckt, dabei sind als erbetene Zeugen zugegen gewesen die vornehmen, freien, ehrsamen Stephan und Jakob Vater und Sohn de Frenner, ebenso Dominik de Vig Zusier (?) bei Sankt Martin und Gregor Kollatscher, Maurer in Untermoj, alle im Gericht Thurn a. Gader ansässig und wohnhaft. Geschehen den 12. Tag des Monats Juli im Jahre 1675.
Quittung über 235 Gulden, die ich Endesgefertigter von meinem eheleiblichen Bruder Peter als ein ... Bruder Johann mir als Erbs-Portion angefallenes Kapital mit heutigem Datum bar und richtig empfangen habe, bescheinen hiemit, unter diesem Datum Welschellen den 15. April 1773 Jos. Pedevilla – Dienstbeflissener in Österreich.
Anton Mellauner als gebetener Zeuge und Peter Tschaffert. Dass ich nebenbei mein väterl. und mütterl. Erbteil von meinem Gerhaben (= Vormund) Sebastian Putzer ebenfalls richtig erhalten habe, urkundet ihnen obeingeführte Fertigung. Geschehen wie oben.
1671 – Schuldbrief für Sankt Peter Gotteshaus zu Welschellen von Hans Hofer in Weitental über 50 fl Hauptsache und 2 fl 30 x jährlicher Afterzins. Ich Hans Hofer in Weitental, Hofgericht Sonnenburg ansässig bekenne für mich und meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= jedermann), dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader um bar dargeliehenes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin, eine Summe Geld genannte 50 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter tirolischen Münzen und Landeswährung gerechnet, darauf ich für mich und meine Erben gelobt, zugesagt und versprochen solche 50 Gulden wohlgemeldetem Gotteshaus ... von einem Jahr zum anderen bis jeden Teils Gelegenheit jährlich mit 2 Gulden 30 Kreuzer alleweil auf Maienmarkt und Maienmarkt im Jahre 1672 erstmals anfangend gebräuchlichermaßen zu verzinsen; auch wann von einem oder anderen Teil, es sei welches Jahr das wolle, die ordentliche Aufkündigung ungefähr ein Viertel Jahr vor Maienmarkt geschehen würde, alsdann zu Maienmarkt nächst nach der Aufkündigung folgend bemeldete 50 Gulden Kapital samt etwa davon ausständigen Verzinsungen oder was sonst hierüber freien möchte, wiederum unter einst mit gutem, barem landsgängigem Geld mehr wohgedachtem Gotteshauses Vertretern oder anderen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefes gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen ohne Abgang und Schäden.
Alles unter und bei pfandhafter Verbindl. und ordentlicher Einsatzung meines und meiner Erben jetzt gegenwärtighabenden und zukünftigen, ganzen und völligen, liegenden und fahrenden Vermögens ins gemein, keines hinten angestellt. So wohlgemeldetem Gotteshaus jetzt völliger Befriedigung und Kontentierung erwähnter Hauptsache (= Kapital) der 50 Gulden, Zins und Unkosten nach beständigster Form Hochfürstlichen Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechten zu rechtem Für- und Unterpfand eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle, als sich hierum gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edel, gestrenge Herr Dominikus Piazza, Graf zu Freiegg, fürstlich Brixnerischer Rat und Kriegshauptmann und Pfleger zum Thurn a. Gader von obrigkeitlichen Amtswegen und auf mein Bekenners geleistete Siegelbitte, sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt. Geschehen bei erhaltener Kirchenraittung im Beisein geistl. und weltlicher Obrigkeit und anderer ehrlicher Zeugen mehr am 13. Tag des Monats Mai 1671.
Im Jahre 1673 zu der erhaltenen Kirchenraittung bekennt Andreas Hofer als jetziger Schuldner vorstehenden Kapitals weiteres Darlehen empfangen zu haben 5 Gulden, macht demnach seine völlige schuldige Hauptsache 55 Gulden, die er in alter Priorität ohne Begehrung einige Novation mit vorstehender Zuneinung der zinsreichen Ab- und Aufkündigung, auch Fürpfand zu bezahlen verspricht und sich hiemit kraft dieses ... verbindet. Das sind 55 fl
Dom. Toloj, Gerichtsschreiber
1671 – Schuldbrief für Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Andrée Hof in Weitental über 50 Gulden Hauptsache und 2 fl 30 jährlichen Afterzins – 19. Juni 1672.
Ich Andrée Hofer in Weitental, Hofgericht Sonnenburg ansässig bekenne für mich und meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen, dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader um bar geliehenes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich benannte 50 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischen Münzen und Landeswährung gerechnet. Darauf ich für mich und meine Erben gelobt, zugesagt und versprochen habe, solche 50 Gulden wohlgemeldeten Gotteshauses verordnetem Vorsteher von einem Jahr zum anderen bis jedes Teils Gelegenheit jährlich mit 2 Gulden 30 Kreuzer alleweil auf Maienmarkt im Jahre 1672 erstmals anfangend gebräuchlichermaßen zu verzinsen, auch wann von einem oder anderen Teil es sei welches Jahr das wolle die ordentliche Aufkündigung ein Viertel Jahr vor Maienmarkt geschehen würde, alsdann zu Maienmarkt nächst nach der Aufkündigung folgend genannte 50 Gulden Kapital samt etwa daran ausständigen Verzinsungen oder was sonst hierüber ... möchte, wiederum und dereinst mit gutem, barem landsgängigem Geld mehr wohlgedachten Gotteshauses Vertreter oder anderen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefes gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen ohne Abgang und Schaden.
Alles unter und bei pfandhafter Verbindung und ordentlicher Einsatzung meines und meiner Erben jetzt gegenwärtig habenden und zukünftigen, ganzen und völligen, liegenden und fahrenden Vermögens insgemein, keines hinten angestellt, so wohlgemeldetem Gotteshaus (jetzt) völlige Befriedigung und Kontentierung erwähnter Hauptsache der 50 Gulden, Zinsen und Unkosten nach beständigster Form Hochfürstlich Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechten zu rechtem Für- und Unterpfand eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle, als sich hierum gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der wohl edle gestrenge Herr Dominikus Piazza, Graf zu Freiegg, fürstlich Brixnerischer Rat, Kriegshauptmann und Pfleger zu Thurn a. Gader von obrigkeitlichen Amtswegen und auf meines Bekenners geleistetes Siegelbitten sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt. Geschehen bei erhaltener Kirchenechnung im Beisein geistlicher und weltlicher Obrigkeit und anderer ehrlichen Zeugen mehr den 13. des Monats Mai 1671.
Um vorstehende 50 fl – Kapital bekennt nunmehr der ehrsame Kaspar zu Fornella in Untermoj, Gericht Thurn ansässig als einziger Inhaber und Käufer der des vorbenannten gewesenen Schuldners Andree Hofer, verstorben in Zession gekommen Hoferischen Hab und Gutes in Weitental hiemit und in Kraft dieses ohne auch hiedurch begehrende Novation sondern gegen Erhaltung vorheriger alter Priorität und selbiger Fürpfandsgerechtigkeiten für sich und all seine Erben...
Geschehen St. Martin den 26. April, bekennt der ehrsame Hans de Prensarores, jetzt Hofer in Weitental, dass er als Käufer und jetziger Inhaber des Baurechts insgemein, genannt das Hofer Gut in Weitental, Voreinkommer 50 fl Hauptsache ein wirklicher Schuldner sei darum er auch sein ganzes und völliges Vermögen zu Fürpfand verschrieben haben will, doch dass diese Fürpfands-Gerechtigkeit wie vor Einkommen kein Präjudiz oder Verringerung zu geschehen habe, im übrigen auch bei Voreinkommen in dem Schuldbrief ein ... Konditionen sein Unverändliches (?) verblieben haben soll. Zeugen der ehrsame Dominik Neuhauser zu Welschellen und Jakob Pitscheider in Weitental, beide in diesem Gericht Thurn ansässig. Johann Thomas Piazza – Gerichtsschreiber am Thurn.
Decretum: An den Priester Johann Evangelista Kanetscheider – Kuraten zu Welschellen
Auf des Kuraten in Welschellen, Priester Johann Baptista Kanetscheider allda geschehenen Antrag ob er selber die von den Sterbenden verschaffenen Messen, wenn sie nicht untereinst (= u. dessen) das eigentliche Stipendium benambsen (= betreffen), um die in den meisten Bistums-Orten gewöhnlichen 24 x (= Kreuzer) lesen könnte? folget hiermit zum Bescheid, dass in solchem Vorfall er den Erben oder wer das Geld zu den Messen erlegt zu verständigen, dass er die Messen nicht anderes als gegen 24 x Stimpendium annehmen könnte und wolle und sodann die 24 x anzunehmen wohlbefugt sei, da es bei den von dem Lebenden anordnenden Votiv-Messen und Gottesdiensten bei bisher in der Kuratie üblich sein sollendem Stipendium bis weiterer Verordnung zu verbleiben. Dekret im Konsistorium zu Brixen den 16. September 1769.
Carolus Nicolaus Hildebrand (?).
1665 – Schuldbrief für Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Maria Mitterhofer um 30 fl Hauptsache und 1 fl 30 x jährlichen Afterzins: Ich Maria Mitterhofer, Hausens Maria del Bon zu Unterkollatsch in Untermoj, Hofgericht Sonnenburg, Ehefrau, bekenne (doch als eine Weibsperson zu Erhaltung allgemeiner Form des hochfürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischen Landesrechten mit zuvor gepflogenem Rat, Wissen und Willen und selbst gegenwärtigem Beisein, jetzt vermeldeten meines Ehemannes und des vornehmen Hans Jakob de Kosta meines gerichtlich verpflichteten Anweisers) für mich, meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen), dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader oder den Vorstehern, aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 30 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Münz und Landeswährung gerechnet, welche mir bar dargeliehen, und sollen als bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen, ... (solang) jedem Teil gefällig, stilligen verbleiben, im Fall aber einem oder anderen Teil solche länger stilligen zu lassen nicht gelegen sein und von den Weigernden ungefähr ein halber Jahr vor Maienmarkt eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, alsdann gelobe, zusage und verspreche ich genannte Maria Mitterhofer mit Rat ... wie gemeldet für mich und meine Erben, bestimmte 30 Gulden zu Maienmarkt nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorstehern oder Kirchprobsten oder wer mich sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unverwilligten Schuldbriefes um die Bezahlung ersuche würde wiederum in gutem barem landgängigem Geld nebst der Interessen (da einige ausständig wären) unter einst zu erlegen und zu bezahlen. In mittelst auch oben angedeutete Summa, jährlich auf Maienmarkt und zu Maienmarkt des nächst erwartenden Jahres 1666 erstmals anfangend dem Stifts- und Lautgebrauch nach mit 1 Gulden 30 Kreuzer Geld obgesagter Währung zu verzinsen, und solchen Zins alleweil zusammen den verordneten Kirchprobsten ohne einiges Nachwissen (?), Unkosten noch Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung (=Verbindlichkeit) meiner mehrbemeldeten Maria Mitterhofer und meiner Erben ganzen und völligen, jetzt gegenwärtig habenden und etwas in Zukunft überkommenden, liegenden und fahrenden Vermögens im allgemeinen, keines davon ausgenommen, ins besondere aber meiner innehabenden Kollatschischen Güter mit allen Ein- u. Zugehörungen, so derer halber wohlerwähntes Gotteshaus um Hauptsache und im Fall ergehenden Schäden, auch Interessen ... (bis) zu völliger Bezahlung derselben ehrenmäßigsterweise (?) vorgemeldeten Fürstlichen Stiftes Brixen und Landesrechtens der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein solle wie es sich gebührt und recht ist. Getreulich ohne Gefährde sodann bekennen auch wir voreingeführter Ehemann und verpflichteter Anweiser Hans Maria del Bou und Hans Jakob de Kosta, dass gehörte unsere ... Ehefrau und Anweisprinzipalin (Mündling) diesen Schuldbrief mit unserem Rat, Wissen und Willen und selbst gegenwärtigem Beisein aufgerichtet und von sich gegeben hat, Versprechende, derweilen niemals Rechtes zu ändern, vorzu ... oder zu handeln samt demselben viel uns von Ehemanns- und Anweiserschaftswegen zu tun gebührt, wahr fest und statt halten zu verhelfen. Hierauf und des zu wahrem Urkunde so hat der wohl edel gestrenge Herr Franzisk (?) Zepfer von Rindlhofen, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader, von Amts- und Obrigkeitswegen, und auf meiner allda letztgemeldeter Bekennerin Maria Mitterhofer wie auch unseres Ehemannes und Anweisers also unser Samt und Sonders deswegen in seinem, des Herrn Pflegers Namen an den Gerichtsschreiber daselbst Bartlmäe Mayru fleißig geleistetes Siegelbitten sein adeliges Insiegel (doch daran anderwärts ohne Schaden) hervorgestellt, dessen sind Zeugen gewesen die ehrsamen Gabriel Mitterhofer in Untermoj und Dominik Mischi; Geschehen den 5. Tag des Monats Juni im Jahre 1665.
1663 – Schuldbrief Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Jakob Kostner um 40 fl Hauptsache und 2 fl jährliche Afterzins – 27 ½ ist nicht gültig ... Ich Jakob Kostner zu Welschellen, Gericht Thurn a. Gader ansässig, bekenne für mich, meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen), dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus allda auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader oder dessen Vorstehern aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summa Geldes, nämlich genannte 40 Gulden, jeden derselben mit 60 Kreuzer guter tirolischer Münz und Landswährung gerechnet, welche mir bar dargeliehen. Solche sollen bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen, ... jedes Teils Gelegenheit ... stilligen verbleiben nicht gelegen sein; und von den Weigerunden ungefähr ein halbes Jahr vor Lorenzi eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, alsdann gelobe und verspreche ich genannter Jakob Kostner für mich, meine Erben bestimmte 40 Gulden zu Lorenzi nächst nach der Aufkündigung folgend wohlgemeldeten Gotteshauses, verordneter Vorsteher oder Kirchprobstes oder wer uns ansonsten mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermaligten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde samt den Interessen (da einige ausständig wären) unter einst zu erlegen und zu bezahlen. Inmittelst auch obgenannte Summe jährlich zu Martini und daweil diese Martini 1663, allein je Rate verzinst worden, Martini 1664 erstmals anfangend dem Stifts- und Landsgebrauch nach mit 20 Gulden Geld treulich zu verzinsen und solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchpröbste ohne einiges ... Unkosten noch Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) meines Schuldners und meiner Erben liegende und fahrende, jetzt gegenwärtige oder zukünftige Hab und Güter und Vermögen, wie die Namen haben, nicht hintangestellt, so derer halben wohlbeschriebenes Gotteshaus um Hauptsache, Zins und im Fall ergehender Schaden ... bis zu völliger Vergnügung (?) derselben kraft ... das fürstliche Stift Brixen und Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein sollen, wie es sich gebührt und recht ist.
Getreulich ohne Gefährde – des zu wahrem Urkunde hat der wohl edle, gestrenge Herr Franziske Sepher von Rindlhofen, fürstlich Brixnerischer Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader, von Amtswegen und auf meines Bekenners, dessentwegen in seinem des Herrn Pfleger Namen dem Gerichtsschreiber allda Bartlmäe Mayer fleißig gewendete Bitte wegen dessen eigenes adelig angeborenes Insiegel (doch daran ohne Schaden) hervorgestellt, dessen Zeugen sind die ehrsamen Christoph Terzer (?) und Simon de Rungg, beide zu erwähntem Welschellen und Thurnerischen Gericht ansässig. Geschehen den 23. Tag des Monats September 1663.
1660 – vom Fürstlichen Stift Sonnenburg für die Lobwürdige S. Peters-Kirche zu Welschellen um 100 fl. Wir Eleonora Praxedis von Gottes Gnaden Äbtissin des Fürstlichen Stiftes und Gotteshauses Sonnenburg bekennen hiemit und tun kund, dass wir dem ehrbaren Hans Hinteregger, jetziger Koriseller zu Welschellen auf sein gehorsames Erzeigen und Bitten in oblegender seiner Hauses ... seine inhabende Recht und Gerechtigkeit des Hofes zu Korisel zu Welschellen gelegen, so unserem und unseres Gotteshauses mit Grundrecht unterworfen auf erwähnte 100 Gulden Hauptsumme, worunter dann 77 Gulden vom verstorbenen Kaspar Mellauner herrührend auch inbegriffen, der Lobwürdigen Sankt Peters Kirche zu Welschellen auf fünf die nächst an- und nacheinander folgende Jahrelang vom Datum dieses Briefes an zu rechnen, so sich, will’s Gott, kommendes Jahr 1665 verenden werde, fürpfandsweise zu verschreiben ... in Kraft dieses vergünstigt und bewilligt haben. Doch dergestalt, dass gedachter Hans Koriseller, seine Erben oder nachkommende Inhaber obgesagter Hab und Güter in den benannten 5 Jahren oder doch gewiss zu Ausgang derselben von benannter Versatzung und Hauptsumme ge...liehen, wiederum ... frei machen ... um ... Vergünstens erwerben sollen bei Vermeidung kraft der Völligkeit und Verlierung jenes daraufhabenden Baumannsrechts und Gerechtigkeit wie diesfalls unseres Gotteshauses Sonnenburg Gebrauch ist, hierinnen unser als Grundherrschaft habende Zinsen, Dienste und Gerechtigkeiten unvergriffen vorbehalten. Urkund dieses Briefes mit unserem hierauf gedruckten Siegel unterfertigt und gegeben aus unserem Gotteshaus Sonnenburg den 19. Tag des Monats Mai 1660.
1756 – Besitz- und Entrichtsvertrag zwischen den zurückgelassenen Kindern des verstorbenen Andrée Putzer, gewesenen Weber in Weitental, und zwar Hans Putzer als Besitzer eines teils dann den übrigen 4 Kindern und Geschwistern instehendermaßen errichtet worden. Geschehen zu Sankt Martin den 7. Tag des Monats Febraur im Jahre 1756.
In Abwesenheit des wohl edel gestrengen und wohlgelehrten Herrn Joseph de Berto, des Hochfürstlichen Stiftes Brixen Pfleger der Herrschaft Thurn a. Gader. Vor dem Fürstlichen Herrn Gerichtsschreiber allda am Thurn Johann Lorenz Flennger Titl. – Auf christliches vor ungefähr schon 2 Jahren erfolgtes Ableben des ehemaligen Andrée Putzer, gewesenen Weber-Meister in Weitental, Gericht Thurn ansässig, nun verstorben, sind zu dessen Seele Hilfe und Trost die Löblichen Heiligen (Messen) Gottesdienste standesgemäß danach gehalten worden; Wie dann auf solches Absterben dessen zurückgestellte Verlassenschaft (= Nachlass) zu einer Vermögensbeschreibung vorzunehmen gewesen wäre, weil dagegen aber das Vermögen ganz klein, daher haben sich die des ehemaligen vorgenannten Andreas Putzer bei auch der ehemaligen verstorbenen Ehefrau Barbara Mellauner erzeugten und hinterlassenen 5 Kindern also mit Namen Hans, der volljährig und wirklicher Vermögens-Übernehmer einerseits, dann Sebastian, der auch volljährig, weiter Jakob, dieser im Gegenstand seines heute verpflichteten Vormundes Anton Mellauner, Wirt zu Welschellen, der Maria und Magdalena, diese zwei letzteren mit dem Beistand ihres verpflichteten Anweisers Georg Mellauner, alle zu Welschellen, Gericht Thurn ansässig als weichende andererseits, im Verhältnis ihres angefallenen wenigen väterlichen und mütterlichen Vermögens halber als es immer gemäß am besten sein kann und mag nach Stift- und Landesrechten nachfolgender gestalten verglichen und allda zu Protokoll zu nehmen begehrt diesen Besitz- und Entrichts-Vertrag: Erstens wird genanntem ältesten Sohn und Bruder Hans Putzer und falls seinen Erben zum wirklichen Eigentum eingeräumt das völlige väterliche und mütterliche Vermögen, das hauptsächlich besteht in einer halben Feuerbehausung und dabei befindenden halben Kräutergarten, in dem Maße den anderen halben Teil Matthias Pedevilla inne hat genannt Ober-Putz in Weitental im erwähnten Gericht Thurn liegend mit allen derselben Recht und Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, hierüber das Fürstliche Stift Sonnenburg Gnädige Grundherrschaft ist, dessen grundherrlichen Rechte allda vorbehalten, zudem
Zweites: alle vorhandenen Inventare: Haus, Mobilien, Vieh und Fahrnisse, Küchengeschirr, Bettgewand nichts (außer dem völligen Weber Handwerkzeug, das die 3 Brüder wie solches überkommen ist, in gleicher Weise miteinander einverstandenermaßen zu teilen haben) ausgenommen, wie desgleichen: Drittens alle wissenden (= bewussten) und unwissenden Schulden herein, die zwar wenig vorhanden sein waren, die der Sohn und Bruder Hans einzunehmen hat, dagegen Viertens derselbe auch kraft dieses obligiert, alle wissenden und unwissenden etwaigen Schulden hinaus, nebst den diesfälligen Gerichts-Schreiberei- und Wirtskosten aller Orten ohne Beitrag abzuführen und zu bezahlen, überdies auch Fünftens den noch vorhandenen und weichenden 4 Kindern und Geschwistern zu einer väterlichen und mütterlichen Erbschaft vom vergangenen Lichtmess an zu 4 ½% gesetzt in barem Geld hinaus zu erlegen und zu bezahlen: Also dem Bruder Sebastian 27 fl – NB: der jährliche Zins für Sebastian 1 fl 12 x; dem Bruder Jakob 50 fl – Zins 2 fl 15 x; Der Schwester Maria, mit Ausschluss von 3 Gulden, die sie den verstorbenen Vater geliehen hat, 21 fl – Zins 1 fl (... alles gezahlt worden) und der jüngster Schwester Magdalena 18 fl – Zins 48 x. Macht also die einstmalige väter- und mütterliche Entrichtung sage 116 Gulden. Dabei auch dem jüngsten Bruder Jakob das Weberhandwerk franko zu erlernen, im Fall aber der Bruder dazu einige Freude nicht hätte, der Besitzer dem dafür und wegen dieser Mühewaltung 15 Gulden zu geben bündig (= verbindlich) sei, dagegen der dritte Teil Weberzeug von ihm Jakob auch dem Bruder Hans zu gebühren und zu handeln zu verbleiben hat, und solang der Bruder Jakob im ledigen Stand verbleibt, in dieser halben Behausung die zinsfreie Herberge zu lassen und Sechstens vorbeschriebenen zwei Schwestern, solange sie auch im ledigen Stand beharren, der- oder demselben alle Zeit zu Lichtmess auf zwei Tage lang nebst der gewöhnlichen Kost auch die Herberge zu gestatten, und der Schwester Maria ihre Gewand-Truhe daselbst stehen zu lassen, womit es beschlossen. Fürpfand verbleibt sein, des Besitzers völliges Vermögen. Nach dem Ablesen dabei zu verbleiben haben vorstehende 5 Kinder und Geschwister, Vormund und Anweiser dem vor wohlgemeldeten fürstlichen Herrn Gerichtsschreiber allda am Thurn Johann Lorenz Flenger mit Mund und Händen angelobt Titl.
Zeugen: Hans Kaspar Costamayor in Wengen und Johann Baptista Planer, Schreiberei-Diener allda am Thurn. Getreulich und ohne Gefährde: Hierauf und des zu wahrem Urkund sind demnach dieser Sachen halber zwei dergleichen Instrumente-Dokumente eines gerecht und gleichen Lautes herausgeschrieben, zumal beide und ein jedes besonders vor, unter und mit Ihro gestrengen vorwohleingeführten fürstlich Brixnerischen Herrn Pflegers am Thurn Joseph de Berto von Pfleg-Obrigkeitlichen Amtswegen hervorgestellten eigenen Erbsiegel (doch dem daran anderwärts ohne Schaden) verfährt und bekräftigt worden. Geschehen und Zeugen wie oben. (Die Urkunden mit der Jahreszahl 1756 sind gleichlautend.)
1656 – Der Lobwürdigen St. Peters-Kirche zu Welschellen Schuldbrief von Dominik Obby jetzigen Unter-Turneretscher zu Untermoj über 176 fl – Zins 17 1/2 ; Schreib- und Siegel-Geld hat Schuldner selbst bezahlt.
Ich Dominik Obby zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg ansässig bekenne für mich und alle meine Erben hiermit öffentlich zu diesem Brief und tue kund männiglichen (= allen), dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peters Kirchen zu Welschellen umwillen (= wegen) des an mich infolge des heute endbesagtem Datum vor der Hofgerichts-Obrigkeit zu Sonnenburg auf geschehener öffentlicher Zedierung Christian Flatschers ausgefallener Priorität erkauften Unterturneretscherischen Hab und Gutes, worauf genanntes Gotteshaus unterschiedliche verhypothekierte Einsprachen (?) gehabt, in Fußstapfen genannten Zedentens auf recht und redlich zu tun schuldig geworden bin, auch bezahlen soll und will eine Summe Geldes, nämlich 176 Gulden, Rheinisch jeden Gulden mit 60 Kreuzer gute Tirolische Münz Landeswährung gerechnet, welche erstgenannte Summe Geldes der 176 Gulden, sollten bei mir oder meinen Erben auf ein ganzes Jahr lang zu Untermojer Kirchtag dieses Regierenden 1655 Jahres anzurechnen, und alsdann von einem Jahr zum anderen, so lange es jedem Teil gelegen und fügsam sein wird, stilligen, Mittels dieser Stilligung aber soll ich oder meine Erben solche oben angeregte Summe Geldes also jeder Gulden mit 3 Kreuzer zu verinteressieren und auf Martini dieses Jahres solche Zinsreichung zu erlegen schuldig sein; im Fall aber der eine oder der andere Teil solches Geld der 176 Gulden länger nicht mehr stilligen oder innezuhaben u. zu verinteressieren gedacht so soll und mag der Weigerude dem anderen als unwissenden Teil sein Vorhaben ein halbes Jahr vor genanntem Untermojer Kirchtag aufkündigen und zu wissen machen. Und nach erfolgter Aufkündigung so gelobe, zusage und verspreche ich mehr besagter Schuldner Dominik Obby für mich und meine Erben vorerwähntem Gotteshaus Sankt Peters Kirchen zu Welschellen, deren Vertretern oder einem anderen dieses rechtmäßigen Briefes Inhaber solche vorbestimmte Summe Geldes von 176 Gulden Hauptsache samt davon einer oder mehreren ausständigen Verzinsungen auf gedachten Untermojer Kirchtag allernächst nach erfolgter Aufkündigung in gutem, barem landsläufigem Geld zu erlegen und zu bezahlen bei pfandhafter Verrintung (= Pfändung) meines Dominik Obbys oder meiner Erben liegenden und fahrenden, gegenwärtiger oder zukünftiger Hab und Güter instehend (?) aber dieses an mich erhandelten Unterturneretscher Güetels mit derselben Ein- und Zugehörung, nichts davon ausgenommen, so dem gemeldeten Gotteshaus oder einem anderen dieses Briefes Inhaber nach den Landsrechten der fürstlichen Grafschaft Tirol und des Hochwürdigen Gotteshauses Sonnenburg Gebrauch am kräftigsten und beständigsten wohl geschehen kann, soll und mag vor männiglichen verschrieben und eingesetzt sein und bleiben, auch der Nichthaltung halber alsdann sollen und mögen Gerichts- und rechtlicher Ordnung und Gebrauch nach angreifen. Darauf pfänden ... (?) solang und viel das gemeldete Gotteshaus solche Hauptsache, Interessen, Unkosten und Schäden sein rechtmäßiges, völliges Genügen befriedigt und bezahlt worden ist.
Getreulich und ohne Gefährde des zu wahren Urkunde, so hat auf mein, des vorerwähnten Dominik Obby als Schuldners fleißig getaunen Beten wegen der edel, gestrenge, Hochgelehrte Herr Johann Baptista Glöggl, beider Rechte Lizenziaten, auch Hof und Lehensrichter zu Sonnenburg sein eigenes angeborenes adeliges Insiegel (doch daran ohne Schaden) hervorgedruckt und diesen Schuldbrief damit bekräftigt; dieser meiner geleisteten Siegelbitte die ich an des Herrn Hofrichters Schreiber Balthassar Troyer von Baumgarten gehegt, sind Zeugen gewesen die ehrenwerten und vornehmen Herr Lukas Marchner, Amtsgerichtsschreiber zu Bruneck, Adam Leitl auf letztbemeldetem Sonnenburg und Hans Stocker zu Fassing; Geschehen den 16. Tag des Monats-Februar nach Christi Geburt 1655.
Geschehen 17. Mai 1656 zu erhaltener Kirchen-Rechnung hat Herr Fürstlich ... Peter Terza (?) anstatt im voraus erwähnten Schuldners Dominik Obby ... übernommen und es zu verinteressieren ... im Urbar ... 100 fl. Rest erwähnt Obby zu verzinsen 76 fl und trifft der jährliche Zins ... 3 fl 48 x ... Barthmäe ... Schreiber.
Am 29. Mai 1657 zu erhaltener Kirchenrechnung ist hier unter gemeldeten Dominik Obbi auf sein ... Bitten noch geliehen worden in gutem, barem Geld nämlich 24 Gulden, so dass er wiederum in allem schuldig ist die bestimmten 100 Gulden und soll hierher ... verzinsen in gutem, barem Geld bei pfandhafter Verbindlichkeit wie oben ist 5 fl. Bartlmäe 1955 – Gallen (Gallus ?) Unterweger zu Untermoj Vergonstuns ? (Vergünstigung vom Gotteshaus Sonnenburg um 243 fl – 16 ½. Wir Eleonora Praxedis, von Gottes Gnades Äbtissin zu Sonnenburg, tun kund, dass wir dem ehrbaren Gallen Unterweger zu Untermoj, unseres Hofgerichts Sonnenburg Zins- und Baumann auf sein untertäniges gehorsames Anfangen (= Bitten) und Bitten in Gnaden bewilligen und zulassen wollen, dass er sein inhabendes Gütl Oberturnerretscha genannt zu erwähntem Untermoj gelegen mit dessen Zugehörung der Lobwürdigen Sankt Peters Kirche zu Welschellen um eine Summe Geldes, nämlich 243 Gulden auf 5 die nächst nacheinanderfolgenden Jahre lang von heute an im Beschluss dieses beschriebenen Datums, doch unsere und unseres Gotteshauses darauf habenden Dienste, Grundrechte und Herrlichkeiten unschädlich, fürpfandsweise verschrieben möge, dergestalten, dass er Gall Unterweger, seine Erben oder Nachkommen beschriebenen Hof Oberturneretsche genannt mit dessen Zugehörung innerhalb oder doch unfehlbar zu Ausgang und Verscheinung (= Ablauf) der bestimmten fünf Jahre, welche sich in dem Gibt’s Gott! – kommenden 1660. Jahr 10. April verenden tun, von solcher Versatzung wiederum ledig zu machen oder aber um Gnädige Extension (Verlängerung) anzuhalten, bei der Fälligkeit und Verlierung ihrer darauf habenden Baumannsrecht und Gerechtigkeit, die uns alsdann für frei verwirkt ipso iure = rechtmäßig heimgefallen verobligiert und verbunden sein sollten. Zu Urkunde Unser hierunter gestelltes kleines Sekret (Siegel) gegeben in Unserem Gotteshaus Sonnenburg den 10. Tag des Monats April im Jahr 1650.
1654 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Christoph Rugo und seinen Brüdern um 100 fl Hauptsache und 5 fl jährlichen Afterzins – Schreibgeld zahlt die Kirche – Siegel. Ich Christoph Rugo, Gericht Thurn an der Gader ansässig bekenne für mich und anstatt meiner noch als unverteilten (?) Brüder Thomas, Balthassar und Hans genannt und unserer Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen) dass wir Brüder dem Lobwürdigen Sankt Peter Gotteshaus zu Welschellen, Gericht Thurn a. der Gader nun zu unseres Hauses Notdurft für vorgestrecktes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden sind, auch gelten und bezahlen sollen und wolle eine Summe Geldes, nämlich 100 gulden jeden derselben mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Münz und Landeswährung gerechnet, welche Summe Geldes bei uns Ruvoischen Brüdern oder unseren Erben von einem Jahr zum anderen ... bis zu jeden Teil Gelegenheit stilligen verbleiben solle, im Fall aber einem oder dem anderen Teil selber länger stilligen zu lassen nicht gelegen sein und von dem Weigeruden ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, als dann gelob und verspreche ich genannter Christoph Ruvo für mich und im Namen wie vorgemeldet und unsere Erben, bestimmte 100 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend wohlgemeldetes Gotteshaus, verordnete Vertreter oder Kirchpröbste oder wer ... sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermaligsten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde wiederum in gutem, barem Geld samt den Interessen (da einige ausständig wären ... einst zu erlegen und zu bezahlen. In mittelst auch oben angedeutete Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend dem Stifts- und Landesbrauch nach mit 5 Gulden Geld ... Währung zu verzinsen und solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchprobste ohne einige Nachreifen (?) Unkosten noch Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung unserer genannter Ruvoischen Brüder und unserer Erben liegende u. fahrende, jetzt gegenwärtige oder zukünftige Hab und Güter, wie die Namen haben, nichts vorbehalten, in Sonderheit aber unsere innehabenden Wiesen genannt Genigel und Sottrú zu bestimmtem Welschellen und Gericht Thurn mit allen Ein- und Zugehörungen gelegen. So deswegen wohl genanntes Gotteshaus um Hauptsache und im Fall ergehender Schäden auch Interessen ... bis zu völliger Bezahlung derselben, kräftigsterweise das fürstliche Stift Brixen und Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein solle, wie es sich gebührt und recht ist. Getreulich und des zu wahrem Urkunde hat der edle Herr Peter Piazza zu Freiegg, fürstlich Brixnerischen Pfleger zum Thurn a. Gader von Amtswegen und auf mein, des Bekenners derethalber dem Herrn Pflegen selbst erstattete Siegelbitte – wegen sein eigenes adeliges Insiegel (doch daran ohne Schaden) hervorgestellt; Dessen Zeugen sind die ehrsamen Gabriel Mitterhofer und Kaspar Sottiatsch, beide in Untermoj letzt vermerktes Gericht Thurn ansässig. Geschehen am 18. Tag des Monats Mai 1654.
Im Jahre 1664 bei erhaltener Kirchenrechnung Rest zu vorigem Kapital laut Urbar; weiteres Darlehen geschehen mit 30 fl, macht das völlige Kapital ... 130 fl. Adam Toloi – Gerichtsschreiber.
Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Herrn Johann Piazza zu Freiegg um 50 fl Kapital und 2 fl 30 x jährliche Afterzins – 1652 – Schreibgeld zahlt die Kirche 36 x.
Ich Hans Piazza zu Freiegg, bekenne für mich, meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen (= allen) dass ich dem Lobwürdigen Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen, Gericht Thurn a. Gader um bar dargeliehenes Geld aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 50 Gulden, jeden in Münz mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, welche Summe Geldes bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen ... bis jeden Teils Gelegenheit nach stilligen verbleiben sollte, im Fall aber einem oder dem anderen Teil solche länger stilligen zu lassen nicht gelegen sei und von dem Weigerunden ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi die ordentliche Aufkündigung geschehen würde, als dann gelobe und verspreche ich genannter Hans Piazza für mich, meine Erben, bestimmte 50 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorstehern oder Kirchpröbsten oder wer uns sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermeiligten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde wiederum in gutem barem Geld samt den Interessen (da einige ausständig wären ... einst zu erlegen und zu bezahlen, in mittels auch, obgenannte Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend dem Stifts- und Landsgebrauch nach mit 2 Gulden 30 Kreuzer Geld obgesagter Währung zu verzinsen und solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchpröbste ohne einiges Nachreißen, Unkosten noch Schäden zu antworten, alles unter und bei pfandhafter Verbindung mein, des Schuldners und meiner Erben liegende und fahrende, jetzt gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter und Vermögen, wie die Namen haben, nichts hinten angestellt, so derethalber wohlbeschriebenes Gotteshaus und Hauptsache, Zins und im Fall ergehende Schäden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigsterweise das fürstliche Stift Brixen und Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol verhaftet und verschrieben sein solle, wie es sich gebührt und recht ist.
Getreulich und ohne Gefährde urkundlich habe ich mein eigenes, adeliges Insiegel hervorgestellt und mich mit eigener Hand unterschrieben, Geschehen am 3. Tag des Monats Juni 1652.
Ich Kaspar Sottriff, jetzt zu Plä in Untermoj, Gericht Thurn a. Gader ansässig, bekenne hiemit offenbar für mich, all meine Erben gegen männigliche (= alle), dass ich dem Lobwürdig Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen im genannten Gericht Thurn an verbliebenem Rechnungs-Rest aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes, nämlich 53 fl-Gulden jeden in Münz mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, daran ich für mich und meine Erben gelobt, zugesagt und versprochen, solche 53 fl Geld wohlgemeldetes Gotteshaus ... von einem Jahr zum anderen bis jedes Teils Gelegenheit jährlich mit 2 gulden 39 Kreuzer Geld ... um Martini dieses Jahres erstmals anfangend gebräuchlichermaßen zu verzinsen, auch wann der eine oder andere Teil, es sei welches Jahr es wolle, die ordentliche Aufkündigung ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi geschehen würde; alsdann zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend bemeldete 53 Gulden nebst etwa davon ausständigen Verzinsungen oder was sonst hierüber ergehen möchte, wiederum unter einst mit barem Geld ... Währung mehr wohlgedachtes Gotteshaus Vertretern gewiss und unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen ohne Abgagng und Schaden bei und unter pfandhafter Einsatzung und Verbindung = Verbindlichkeit meines inhabenden Hofes und Gutes Pla im ersagten Gericht Thurn liegend mit allen Ein- und Zugehörungen, nichts ausgenommen und da daran Abgang oder Mangel erschien. Alsdann alles andere mein und meiner Erben liegendes und fahrendes gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, keine ausgeschlossen, so wohlgemeldetes Gotteshaus ... bis zur völligen ... und Kontentierung erwähnter Hauptsache, Zinsen und Unkosten nach beständigster Form des hochfürstlichen Stiftes Brixen und Tirolischen Landesrechtes, zu rechtem Fürpfand eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle, wie es sich hierum gebührt und recht ist. Ohne Gefährde: des zu wahrem Urkunde hat der edle Herrschafter (?) Piazza, fürstl. Brixnerischer Pfleger zum Thurn a. Gader, von Obrigkeit und meines, des Bekenners an ihn Herrn Pfleger selbst fleißig getanes Beten wegen sein adeliges Insiegel (doch anderwärtig ganz unschädlich) hervorgestellt. Geschehen bei gehaltener Kirchenrechnung im Beisein der geistlichen und weltlichen Obrigkeit und anderen Zeugen mehr am 20. Tag des Monats Mai 1649.
Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen von Balthassar de Plä in Untermoj um 12 fl Darlehen und 36 x jährliche Afterzins – 1648. Ich Balthassar de Plä in Untermoj, Gericht zum Thurn a. Gader ... bekenne hiemit offenbar für mich, alle meine Erben und tue kund männiglichen dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peters-Kirche auf Welschellen, dieses Gerichts Thurn um bar dargeliehenes Geld aufrecht und redlich schuldig geworden bin, nämlich 12 Gulden Rheinisch einen jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die man mir mit Bewilligung geistlicher und weltlicher Obrigkeit auf mein gehorsames Bitten vorgestreckt hat. Darauf ich für mich und meine Erben gelobe, zusage und kraft dieses verspreche, solche 12 Gulden Darlehen von einem Jahr zum anderen ... bis jedes Teils Gelegenheit jährlich mit 36 Kreuzer zu verzuinteressieren und solche Zinsen alleweil um Martini vom Jahre 1649 erstmals anfangend, zu Händen wohlbemeldeten Gotteshauses verordneten Vorsteher unfehlbar zu antworten und zu reichen, auch wann von einem Teil oder anderem, es sei in welchem Jahr es wolle, ungefähr ein halbes Jahr zuvor eine Aufkündigung folgen würde, zu Georgi nächst nach solcher Aufkündigung scheinen, wohlerwähntes Gotteshaus selbst Vertreter oder anderen dieses Briefes rechtmäßigen Inhaber bestimmte 12 Gulden Darlehen, samt etwa bis dorthin restierenden Verzinsungen wiederum unter einst zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter pfandhafter Verbindung aller meiner liegenden und fahrenden gegenwärtigen und zukünftigen Hab und Güter, insbesondere aber meines inhabenden Soldhäusels und Äcker zu Plä in Untermoj, welches mit allen Zugehörungen ich gemeldetem Gotteshaus hierum mit erlangter schriftlicher Vergünstigung des hernach beschriebenen Herrn Pflegers als Amtsinhaber ordentlicher Grundherrschaft zu rechtem, sicherem Für- und Unterpfand kraft dieses eingesetzt, verhaftet und verschrieben habe, wie es sich gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edel ... Herr Peter Piazza fürstl. Brixnerischer Pfleger zum Thurn von Amtswegen und seiner gegebenen gehorsamstens wegen, auch auf mein fleißiges Bitten sein adeliges Insiegel (doch ganz unschädlich) hervorgestellt welcher Siegelbitte dann gegenwärtig gewesen sind die ehrsamen Gregor zu Glisia und Hans de Fornella bei St. Martin. Geschehen den 18. Tag des Monats November im Jahr 1648.
1647 – Schuldbrief – Sankt Peters Kirche zu Welschellen von Sebastian Soratoi zu Niklä um 23 fl Kapital und 1 fl 9 x jährlichen Zins. Schreib- und Siegelgeld zahlt Kirche 4 x.
Ich Sebastian zu Nikla hinter Pesbach, Gericht Thurn ansässig bekenne öffentlich in diesem ... alle meine Erben und tue kund männiglichen (= allen) dass ich dem würdigen Gotteshaus Sankt Peter zu Welschellen, im erwähnten Gericht Thurn, aufrecht und redlich zu tun schuldig geworden bin eine Summe Geldes nämlich 23 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, ... vom verstorbenen Vater für Herrn Johann Baptista Piazza Richter in Buchenstein übernommen, welche bei mir oder meinen Erben von einem Jahr zum anderen ... bis zu jeden Teils Gelegenheit ... es sein solle, im Fall aber einem oder dem anderen länger stilligen zu lassen nicht gelegen, dem weigerunden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi eine ordentliche Aufkündigung geschehen würde, alsdann gelobe und verspreche ich genannter Sebastian Soratroi für mich und meine Erben, genanntes Kapital von 23 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorstehern oder Kirchpröbstens oder sonst mit rechtmäßiger Inhabung erwähnten Schuldbriefes, um die ich ersucht würde, wiederum in gutem – Geld samt den Interessen (die ausständig wären) unter einst (= unterdessen) zu erlegen und zu bezahlen, in mittelst auch oben angedeutete Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend dem Stifts- und Landsgebrauch nach mit 1 Gulden, 9 Kreuzer Geld oben gesagter Währung zu verzinsen, auch solchen Zins alleweil zu Händen oder verordneten Kirchpröbste ohne einige Nachraitung, Unkosten oder Schäden zu antworten, selbst unter und bei pfandhafter Verbindung meiner des Schuldners und meiner Erben, liegender und fahrender, jetzt gegenwärtiger und zukünftiger Hab und Güter, wie die Namen haben, nichts vorbehalten, so deshalb wohlbeschriebenem Gotteshaus um Hauptsache, Zins und im Fall ergehenden Schaden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigster Weise Stifts- und Landesrechtens, verhaftet, eingesetzt und verschrieben sein soll. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle beste Herr Peter Piazza, derzeitiger fürstlicher Pfleger allda im Thurn vom Amts- und meines, des Bekenners an ihn Herrn Pfleger selbst gebührendermaßen gewandtes fleißiges Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch ihm Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgestellt, derselben und geleisteten Siegelbitte sind Zeugen gewesen der ehrwürdige und wohlgelehrte Herr Peter de Gedina, Pfarrherr in Enneberg und Johann Paul Kassarin, ebenso die ehrsamen Georg Munter zu Burr Hans Schwarz zu Rungg und Jakob Dasser, alle drei im Gericht Thurn ansässig. Geschehen zu gehaltener Kirchen-Rechnung den 16. Tag ... im Jahr 1647. Im Jahre 1665 zur selben erhaltenen Kirchenrechnung zu vorbegriffenem Kapital weiters ... zu Händen des Valtin Pesbach 27 fl macht das Kapital 50 fl, dessen jetzt Thomas ... das sind 50 fl. Adam Toloi, Gerichtsschreiber
1647 – Afterzinsbrief Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Hans Baptista und Peter, Brüder zu Fiung um 60 fl Hauptsumme und 3 fl jährlichen Afterzins – Schreib-, Verfach-, Siegelgeld zahlt.
Im Hans Baptista de Fiung zu Mitter-Pesbach, Gericht zum Thurn a. Gader ansässig, bekenne hiemit offenbar für mich selbst und im Namen meines unverteilten (?) eheleiblichen Bruders Peter genannt und unserer, eines jeden Erben und tue kund männiglichen (= allen), dass wir dem würdigen Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen im genannten Gericht Thurn aufrecht und redlich schuldig geworden sind, eine Summe Geld, nämlich 60 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, welche der ehrbare Hans Baptista Tischler zu Pesbach infolge vorhandener Schuldverschreibung, datiert den 21. April im Jahr 1625 schuldig gewesen, ich aber zu bezahlen übernommen habe und derselben in barem Geld fähig (?) geworden bin. Darauf für mich und anstatt, wie gemeldet, auch unserer Erben ich zugesagt und versprochen, solche 60 Gulden Hauptsache von einem Jahr zum anderen bis zu jederseits Gelegenheit, wohlgemeldeten Gotteshauses verordnetem Vorsteher gebührendermaßen mit 3 Gulden vorgenannter Währung zu verzinsen und demselben jährlich zu Martini als gewöhnlicher Zinszeit in barem Geld zu antworten und zu reichen, auch (wann von einem oder anderen Teil die Aufkündigung ungefähr ein halbes Jahr zuvor geschehen würde) zu Georgi nächst danach folgend, wohlgesagtem Gotteshaus, desselben Vertreter oder anderem dieses Briefes rechtmäßigem Inhaber die bestimmten 60 Gulden Hauptsumme samt bis dorthin ausständigen Interessen also bar ohne einigen Wert wiederum zu erlegen und zu bezahlen, alles bei und unter pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) unserer, der Brüder und im Fall unserer Erben, liegende und fahrende, gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, keine ausgeschlossen, in Sonderheit unser inhabendes Fiung-Gutes mit derselben Zugehörung im Gericht Thurn liegend, die deswegen mit erlangter grundherrlicher Vergünstigung mit letztem Datum gleich, wohlbeschriebenes Gotteshaus um Hauptsache, Zins und etwaigen Kavierungsschäden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigster Weise nach Stifts- und Landesrechten verhaftet, eingesetzt und verschrieben sein solle.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle, beste Herr Peter Piazza, fürstl. Brixnerischer Pfleger allda am Thurn von Amts- und meines, des Bekenners ihm selbst Abwesenden an den Gerichtsschreiber allda Lukas Marchner gebührendermaßen fleißig gewandtes Beten wege sein eigenes Insiegel (doch ihm Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Dessen ... und geleisteten Siegelbeten sind Zeugen gewesen die ehrsamen Hans Jakob Meßner (?) Anwalt und Dominik Pikolein, beide im Gericht Thurn ansässig. Geschehen am 15. Tag des Monats Jänner im Jahr 1647.
1647 – Vergonstuns (= Vergünstigung) 5 Jahre lang um 60 fl. Dem Hans Baptista Fiung wird hiemit auf sein geschehenes gehorsames Bitten von Grundherrschaftswegen vergünstigt sein inhabendes Baurecht des Gutes Mitterbespach in Kampill, Gericht Thurn a. Gader gelegen, Sankt Peters Kirche zu Welschellen ... gegen 60 fl Darlehen auf die nach unter ... heutigem (?) Datum nach einander folgenden 5 Jahre lang unterschrieben, doch dass er Hans Baptista Fiung solches 60 fl Kapital bei Verlierung seines Baurechts nach Verfließung = Ablauf oben angedeuteter 5 Jahre lang wiederum abledigen und mir als Grundherrn deswegen einen gebräuchlichen Fallbrief hereingeben. Zu Urkunde habe ich meine eigene Handschrift unterzogen und meine adelige Betschaft hervorgestellt.
Geschehen den 15. Jänner im Jahre 1647. Georg Felix von Engelberg (?) zum Freienthurn.
Ich Georg Munter zu ... in Untermoj, Gericht Thurn a. Gader ansässig, bekenne hiemit offenbar für mich und alle meine Erben und tue kund männiglichen (= allen), dass ich der würdigen Sankt Peter-Kirche auf Welschellen zum genannten Thurn ... um genannte 70 Gulden Rheinisch jeden in Münz mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung ... um verrechnete Kaufsumme, welche ... anstatt Dominika Burger allda in Untermoj zu richten und zu bezahlen übernommen und damit mittels aberkauftem Burgerischem ... Gutes zu meinem Contento empfangen habe, dann die hierum von ihr vorhandenen Schuld ... annuliert und zensiert wird ... nach beständigster Form fürstlich Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechten auf ...geschrieben und verkauft habe ... nämlich von ... und aus allen und jeden mein und ... meiner Erben liegendes, fahrendes, jetzt gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, unser miteinander inhabendes Baurecht Burg im erwähnten Gericht Thurn gelegen mit derselben jedes Zugehörung, nichts vorbehalten, allen der gnädigen Grundherrschaft an deren Rechten unvergriffen, nämlich 3 Gulden 30 Kreuzer jährlichen Afterzins ablegen auf Martini dieses Jahres erstmals anfangend, treulich zu ... und ohne Schaden zu antworten – auch wann durch einen oder anderen Teil die Aussatzung ein Viertel Jahr zuvor getan würde, zu Georgi nächst darauf ... es sei in welchem Jahr das wolle, wohlgedachtem Gotteshaus oder dessen Kuraten die abbestimmten 70 Gulden Hauptsumme samt bis zu selbigen Zeit ausständigen Interessen, durch mich, meine Erben oder Nachkommen also bar untereinst mit gutem landsläufigem Geld ... Tirolischer Landeswährung zu erlegen und zu bezahlen, auch im Fall einiger ... Scheuer oder anderer Anlagen auf diese Aftergülten geschlagen wurden ... unbeinander der Hauptsach ab- und aufzurichten. Alles bei pfandhafter Verbindung wie obstehend wie es sich dann hierum gebührt und recht ist.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edel beste Herr Peter Piazza, Pfleger zum Thurn vom Amts- und auf mein, des Bekenners zu seinem, des Herrn Pflegers Namen und Abwesenheit an Gerichtsschreiber daselbst Lukas Marcher fleißig gelegtes Beten wegen, sein eigenes Insiegel (anderwärts unschädlich) hervorgestellt. Zeugen dessen sind gewesen die ehrsamen und ehrbaren Hans Jakob Collmesaner, Gerichtsanwalt, Niklaus zu Rungg und Andree von Fornella (?) alle 3 im genannten Gericht Thurn seß- und wohnhaft. Geschehen den 24. Tag des Monats Juli im Jahr 1644 Nachsatz: Am 19. Mai 1949 bei gehaltener Kirchenrechnung in Gegenwart geistlicher und weltlicher Obrigkeit bekennt vorbenannter Georg Munter zu Burg St. Peters Gotteshaus 80 fl 34 x Rechnungsrest schuldig zu sein, die verspricht er jährlich den Gulden mit 3 x zu verzinsen, auch mit nächstem ... Teil ... die Hauptsache abzuzahlen bei ... Pfändung seiner Hab und Güter. Lukas Marchner – Gerichtsschreiber.
Gerarchia: A-1056/005
Data: 1644 - 1713
