Sort de documënt: Documënt
Titul:
Schuldbrief | Lëtres ipotecares
Descriziun: Regest: Moling Sepl (*1934)
Lëtres ipotecares de porsones desvalies, che â debic cun la dlijia. La jënt s’imprestâ gonot scioldi dai convënc o dai proi.
Afterzinsverschreibung Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen vom Dominik Planer zu Col de Clames um 100 fl Hauptsache und 5 fl jährlichen Afterzins (Schreibgeld zahlt Schuldner)
Ich Dominik Planer zu Coll de Clames, Gericht Thurn am Gader und Hofgericht Sonnenburg seßhaft, bekenne hiemit in diesem Brief offentlich gegen männiglichen (=alle), dass ich den würdigen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, genanntes Gericht zum Thurn und desselben Vorsteher um genannte 100 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landswährung, zwischen unserer erwähnten Hauptsumme, der ich mich vermittelst von Andree Kollatscher übernommenen 35 Gulden 15 Kreuzer, darum ein alter Schuldbrief vorhanden gewesen ist, davon 64 Gulden 13 Kreuzer, die genannter Kollatscher wohlgemeldetem Gotteshaus zu beschlossener Kirchenrechnung des Jahres 1636 als Rechnungsrest zu bezahlen schuldig verblieben ist und dazu mir selbst erlegte 32 Kreuzer zu meinem guten Genügen völlig befriedigt zu sein hiemit wissentlich in Kraft dieses in bester Form fürstliche Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechtes auf ewig verschrieben und verkauft habe, nämlich von, ab aus meiner in jüngster Zeit von gedachtem Andree Flatscher wechselweise an mich gebrachten Baurecht und Gut genannt Ober-Kollatsch zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg gelegen mit allen derselben Zugehörung, nichts davon ausgenommen und vor daran Abgang oder Mangel erschien, alsdann aller andererf meiner Hab und Güter im allgemeinen, doch der Grundherrschaft, an deren Rechten unvergriffen, 5 Gulden jährlichen Afterzins obbemeldeter Währung, alleweil auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend, treulich zu verzinsen und ohne Schaden zu antworten, doch habe um solchen verkauften Afterzins ich nicht allein mir, meinen Erben und Nachkommen jährlich und ewig Losung vorbehalten, sondern gemeldeten Gotteshauses jetzigen oder nachkommenden Kirchpröbsten anstatt derselben hierüber gleichmäßige jährliche Absonderung zugelassen; also wann von einem Teil dem anderen die Aufkündigung ein halbes Jahr zuvor geschehen würde, dass als dann ich Bekenner, meine Erben oder Nachkommen schuldig sein sollen und wollen auf Georgi nächst darauf bestimmte 100 Gulden Hauptsache samt davon ausständigen Afterzinsen, ob deren wären, gedachtem jetzigen oder künftigem Kirchprobsten anstatt wie gehört, wiederum in gutem barem Geld zu erlegen und zu bezahlen, auch im Fall einiger Reiser Steuer oder anderer Auslagen, auf die Aftergülten geschlagen würden, dieselben nebst ungemindert des Kapitals Ab- und Ausgerichts, alles bei Verbindung wie vorsteht. So sie im Fall nicht leistender Bezahlung der Zinsen und Hauptsache mit Pfändung ... Handeln und Gefahren, bis sie zu ihrer gebührenden ... befriedigt und bezahlt sind, wie sich hierum dann gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so habe ich mehr erwähnter Dominik Planer diesen gegenwärtigen Schuldbrief mit meinem eigenen vorgedruckten Insiegel und unterzogener Handschrift bekräftigt. Dessen sind Zeugen gewesen die ehrbaren Jakob Dasser in Weitental, Dominik Pedevilla auf Welschellen und Dominik Bacher in Untermoj.
Geschehen den 1. Tag des Monats Juni im Jahre 1638.
Am 18. Juli 1639 zu erhaltener Kirchenrechnung bekennt vorbemeldeter Dominik Planer zu Coll de Clames 12 fl innerhalb Gregori ... von Mathias ... herrührend wohlgemeldetem Gotteshaus Sankt Peter neben verinbestimmten 100 fl gebräuchlichermaßen zu erlegen und zu bezahlen übernommen und versprochen zu haben – 70 fl aufgeschrieben in Gegenwart der Herrn Pfarrers und Herrn Pflegers – Dominik Planer.
Geschehen am 13. Mai des Jahres 1671 bei erhaltener Kirchenrechnung hat ... der Schuldner dieses Briefes Hans Baptista Collatscher zu vorbeschriebenen 112 fl noch 38 fl geliehen, so dass er 150 fl diesem Gotteshaus zu gelten hat, welche er gebräuchlichermaßen zu verzinsen hiemit verspricht und trifft der jährliche Zins 7 fl 30 x. Aufgeschrieben in Gegenwart geistl. und weltlicher Obrigkeit durch mich ... Guido (?) de Campidell – Gerichtsschreiber am Thurn.
Geschehen den 9. Juli im Jahre 1714 als zu erhaltener Kirchenrechnung hat aus voreingeführter Schuldigkeit der ehrsame Hans Planer zu Corisell bar bezahlt Hauptsache 70 fl nebst fälligen ausständigen Interessen, so der Kirchprobst Balthassar Rives, daiger Überbacher ... die Interessen von 2 Jahren dem vorjährigen Kirchprobst Silvester Rungger bestellt hat. Jo. Th. Piazza ... am Thurn
Um vorbestimmte allda vergriffene 100 fl Hauptsache bekennt Jakob, jetziger Collatscher und Inhaber vorbeschriebenen Fürpfandes als dieses Ortes von seinem Gegen-Handelsmann Hans Bapta Planer überbundenermaßen für sich und seine Erben ein wirklicher Schuldner zu sein, in dem Maße er sich auch also in vorbegriffener Barschaft und Obligation der Zinszeit, ebenso Auf- und Abkündigung, auch Fürpfand samt Wiedererlegung des Kapitals kraft dieses ohne ... Novation ... ! Hiemit kraft dieser Urkunde ... gemacht ... bei erhaltener Kirchenrechnung vom 17. Mai 1677 der Kirchl. und Welt. Obrigkeit das Handanloben erstattet. Was aber allda die zurückaufgeschriebenen 3 Posten so betreffen, concernieren darum ... von Johann Bapta Planer auf hindran (?) gehörten Jakob Kollatsch ... überkommen Korisell-Hof zu Untermoj ein sonderbarer Schuldbrief aufgerichtet und von Handeln gegeben worden – Adam Toloj Gerichtsschreiber.
Saltzins, Lichthafer und ... schuldig geblieben sind demselben am 15. Mai des Jahres 1673 zu erhaltener Kirchenrechnung adinegiert worden, macht also sein völliges Kapital 170 fl, welches er fortan jährlich zu verzinsen hat mit 8 fl 30 x.
1637 Toman Mayr zu Rungg Gülten-Kauf von Hans Ritsch zu Untermoj.
Schreib- und Siegelgeld des Schuldbriefes zahlt Mayr 36 x.
Ich Hans Ritsch zu Untermoj Hofgericht Sonnenburg ansässig, bekenne für mich, alle meine Erben öffentlich in diesem Brief und tue kund männiglichen (=allen), dass ich dem ehrbaren Thoman Gatterer jetzt Mayr zu Rungg, Landgericht Sankt Michelsburg ansässig (und seinen Erben öffentlich in diesem Brief und tue kund männiglichen) um Besseres meines und Wohlfahrt wegen in beständigster Form Landsrechtens der Fürstlichen Grafschaft Tirol in eins Gott ewigen kaufweise, jedoch aber mit Wissen und erlangter Bewilligung der Hochwürdigen Gottesfrau, Frau Anna Genebra jetzt Regierende Äbtissin des Fürstlichen Gotteshauses und Klosters Sonnenburg als im Namen desselben über mein innehabendes halbes Baurecht zu Turnaretsch zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, rechter ordentlicher Grundherrschaft, wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe, nämlich von, ab und aus obgemeldetem meinem Baurecht zum Stolzlechner mit Vorbehalt jetzt ergelter Verkaufung desselben ware anstoßenden Kohärenzen und Angelegenheiten samt allen desselben Rechten und Gerechtigkeiten, da auch an solches meiner Hab und Güter Abgang oder Mangel erscheinen würde, alsdann aus allem anderen meiner Hab und Güter liegendes und fahrendes, nichts ausgenommen 5 Gulden Geld bester Landeswährung jährliche und ewige Gulten nächst nach dem Grundrechtsgrund um eine Summe Geld, nämlich 100 Gulden, jeden mit 60 Kreuzer gerechnet bester Landeswährung, die ich Bekenner schon allbereit (oder abgerechnet) mir ... Mayr hiemit in Kraft dieses frei, ledig und los kaufe zu meinen selbst sicheren und gewährsamen Händen empfangen habe, von nächst kommender Petri-Stuhlfeier dieses ... 1637 Jahres anfangend ein Mal auf 5 Jahre lang und alsdann von einem Jahr zum anderen zu jeden Teils Gelegenheit und darauf zugesagt und versprochen, dass ich, meine Erben oder nachkommende Inhaber oberwähnten halben Baurechts genanntem Thomas (n) Mayr und allen seinen Erben oder wer diesen Brief aufrechten Titels von meinen und ihretwegen in Händen haben würde, oberwähnte 5 Gulden jährlich und ewige Gülten, jederzeit zu gewöhnlicher Herren-Zinszeit in bestem Geld ohne alle seinen Kosten, Botenlohn u. Nachreißer gewiss erlegen und bezahlen, auch sie damit wider ihrem Willen länger nicht aufhalten, dass gleiche darauf solche Gülten einige Reiß. Steuer oder andere Auflagen geschlagen würden, sie derselben gänzlich entheben, und was die betreffen, ungemindert Herrzins und Gülten selbst abrichten wollen, so jeden (?) aber wie gemeldet, nicht nachkommen würde, alsdann hat vorgemeldeter Thoman Mayr, seine Erben oder rechtmäßige dieses Briefes Inhaber, guten ... Recht, Nacht und Gewalt um solche Gülten, so viel wie deren hinterstellig sein möchten, auch alle derenhalber hierüber auf erlassener Unkosten und Schaden obbeschriebenes, halbes Baurecht mit derselben Ein- und Zugehörung, und da an dieselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts davon ausgenommen, mit der Pfandordnung des Rechts noch anzugreifen (?) und so lang dagegen zu erfahren und zu handeln ... bis sie obstehender, verfallener Gülten, auch alle auferlassenen Unkosten und Schaden, zu deren billigen ... Bestand und bezahlt worden sind, ohne mein, meiner Erben oder nachkommenden Inhaber Einrede, Verhinderung und Widersprechen ... und obwohl dieser Brief einen stätt ewigen Kauf vermag, so ist doch ... zwischen uns beschlossen worden, wann ich Verkäufer Hans Ritsch, meine Erben oder künftige Inhaber solcher Gülten länger zu reichen nicht willens, und vorgemeldeter Thoman Mayr zwischen Martini und Weihnachten ein solches zu wissen tue, dass er, seine Erben oder rechtmäßigen dieses Briefes Inhaber auf nächst danachkommenden Maienmarkt früher die obbestimmte Kaufsumme ohne Widerrede in obgemeldeter Währung samt der auf dieselbe Zeit verfallenen Gülten, da deren einige ausständig, einzunehmen sind ... von derselben Zeit aus alsdann keine Gülten mehr zu reichen schuldig sein sollen: Dagegen habe ich Bekenner Hans Ritsch für mich, alle meine Erben oder nachkommenden Inhaber dem Mayr, seinen Erben und Nachkommen gleicherweise zugelassen, solchen Kauf der 100 Gulden Geldes jährliche Gülten vorbeschriebenermaßen aufzukündigen, auf welchen Fall ich meine Erben oder nachkommenden Inhaber vorgemeldeten halben Baurechts alsdann schuldig sein sollen, solcher Aufkündigung jedoch, dass die ebenmäßig zwischen Weihnachten und Lichtmess geschehe ohne Widerrede darzutun und dem Thoman Mayr die Kaufsumme samt allen ausständigen Gülten wiederzuzustellen. Alles bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) wie ober steht. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so habe ich ... bestimmter Bekenner Hans Ritsch mit besonderem Fleiß erbeten den edlen, besten Herrn Jakob Christian Kirchmayr von Ragen zu Lamprechtsburg, fürstlichen Hof- und Lehensrichter zu Sonnenburg, dass er Herr Hofrichter sein eigenes angeborenes Insiegel (doch ihm, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt hat; derselben, meiner geleisteten Siegelbittung sind Zeuge gewesen die vornehmen und ehrsamen Blasius Leitl, Wirt zu Sonnenburg, Peter Haidacher, Rotgerber in Pflaurenz und Georg Thomaser (?).
Geschehen den 13. Tag des Monats Februar im Jahr 1637
1637 – Schuldverschreibung des würdigen Gotteshauses Sankt Peters Kirche auf Welschellen von Baptista Hinteregger in Weitental um 30 fl Hauptsache und 1 fl 30 x jährliche Verzinsung. Ich Baptista Hinteregger in Weitental, Gericht zum Thurn am Gader ansässig bekenne offenbar in diesem Brief für mich und meine Erben gegen männiglichen (alle), dass ich dem würdigen Gotteshaus St. Peters Kirche auf Welschellen, im genannten Gericht Thurn gelegen, aufrichtig, recht und redlich zu tun schuldig geworden bin, gelten und bezahlen soll und will an bar dargeliehenem Geld, eine Summe Geldes, nämlich 30 Gulden, jeder mit 60 Kreuzer gerechnet guter Ladeswährung darauf zugesagt und versprochen, solche 30 Gulden, jeder mit 60 Kreuzer gerechnet guter Landeswährung darauf zugesagt und versprochen, solche 30 Gulden Hauptsache von einem Jahr zum anderen ... bis jedes Teils Gelegenheit nach, wohlgemeldeten Gotteshauses verpflicheten Curater landsgebräuchlichermaßen mit 1 Gulden 30 kreuzer zu verzinsen und jährlich den Zins zu Martini als gewöhnlicher Zinszeit in barem Geld zu antworten und zu reichen, (versprechender auch, wann durch einen oder anderen Teil die Aussatzung ein Viertel Jahr zuvor getan wurde) zu Georgi nächst danach künftig, es sei in welchem Jahr das wolle, wohlgemeldetem Gotteshaus oder dessen Kuratoren die obbestimmten 30 Gulden Hauptsumme samt bis zur selben Zeit ausständigen Interessen also bar unter einst mit gutem landsläufigem Geld unverrufter (?) Tirolischer Landeswährung zu erlegen und zu bezahlen bei Verpfändung aller meiner und meiner Erben liegenden und fahrenden, gegenwärtigen und zukünftigen Hab und Güter, keine davon ausgenommen. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so hat der edel, gestrenge Herr Balthassar Söll von Teisegg zu Steinberg, fürstl. Brixnerscher Pfleger zum Thurn am Gader von Obrigkeits und auf mein, des genannten Baptista Hinteregger an sein ... selbst fleißig gelegtes Beten wegen, sein adeliges, angeborenes Insiegel (doch anderwärts unschädlich) hinuntergestellt. Geschehen in Gegenwart der edlen Ehrwürdigen und wohlgelehrten Herrn Franziskus Buon-Signori, Pfarrer in Enneberg und Herrn Tadeo Giacobi, Kuraten bei St. Martin und Andree Ehrlich Leithner, zu gehaltener Kirchenrechnung den 8. Tag des Monats Juni im Jahre 1637.
1637 – Afterzinsbrief des würdigen Gotteshauses St. Peters Kirche auf Welschellen von Gregor Pitscheid in Weitental über 300 fl. Schreibgeld zahlt Gregor selbst. Ich Gregor Hinteregger jetzt Pitscheider in Weitental, Gericht Thurn am Gader ansässig, bekenne öffentlich in diesem Brief für mich, all meine Erben und tue kund männiglichen (= allen), dass ich den würdigen Gotteshaus Sankt Peter Kirche auf Welschellen im genannten Gericht Thurn, aufrichtig, recht und redlich zu tun schuldig geworden bin, gelten und bezahlen soll und will eine Summe Geldes, nämlich 300 Gulden, jeden derselben zu 60 Kreuzer zu rechnen guter Tirolischer Landeswährung, welche ich anstatt Mathias Pitscheider im bemeldeten Weitental zu geschehener Kaufung seines gehabten vierten Teiles des Hofes Pitscheid zu bezahlen und abzuführen übernommen, darauf zugesagt und versprochen habe für mich, meine Erben und Nachkommen, solche 300 Gulden Hauptsache von einem Jahr zum anderen bis zu jeden Teils Gelegenheit nach wohlgemeldeten Gotteshauses verpflichteten Kuratoren landesgebräuchlichermaßen mit 15 Gulden zu verzinsen und jährlichen Zins zu Martini als gewöhnlicher Zinszeit mit barem Geld zu antworten, und zu reichen, auch Versprechender (wann es durch einen oder anderen Teil ein Viertel Jahr die Aussetzung zuvor geschehen würde) zu Georgi nächst danach kommend, es sei in welchem Jahr es wolle, wohlgedachtem Gotteshaus oder dessen Kuratoren die obbestimmten 300 Gulden Hauptsumme samt hinterstelliger Verzinsung, soviel derer zu selbiger Zeit noch unbezahlt beständig verbleiben möchten, also bar untereinst mit gutem, landsläufigem Geld unverrufter Tirolischer Landeswährung zu erlegen und zu bezahlen, ohne Verbindung vorbesagten Viertel ... fitschein, daher die Schuld (reuet) rührt und da daran Abgang oder Mangel erschien, alsdann alle anderen meine Hab und Güter im allgemeinen, keine davon ausgenommen.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel. gestrenge Herr Balthassar Sell von Teisegg zu Steinburg, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn von Obrigkeitswegen und auf mein des mehr genannten Gregor Pitscheider sein ... der Gebühr nach angewendetes Beten wegen, sein eigenes, adeliges Insiegel (doch anderwärts gänzlich ohne Schaden) hier untergestellt, dessen Zeugen sind gewesen die ehrsamen Bartlmäe zu Glisia bei St. Martin und Jakob Gasser in Weitental, beide im oft genannten Gericht Thurn ansässig. Geschehen den 29. Tag des Monats Juni im Jahr 1637.
1636 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Johann Baptista de Pescosta oder Hinteregger in Weitental um 15 fl Schuld um 15 x jährlich Afterzins- Schreib- und Siegelgeld zahlt Schuldner selbst. Ich Johann Baptista zu Pescosta in Weitental, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben in diesem offenen Brief und tue kund, dass ich dem würdigen Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen oder desselben Vorsteher um dargeliehenes Geld, das mir zu der im Jahre 1636 erhaltenen Kirchenrechnung zu meines Hausnotdurft und auf meine Bitte vorgestreckt und geliehen worden ist, aufrecht schuldig geworden bin, nämlich 15 Gulden, jeden in Münz mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, dieselben ich ... meine Erben ... von einem Jahr zum anderen – bis zu jeden Teils Gelegenheit ... gegen jährlichen auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend reichende Stift- und Landesgebräuchliche Verzinsung als vom Gulden 3 Kreuzer stilligen verbleiben, und so nun aber einem oder anderen Teil nicht mehr gelegen sein wollte, obbestimmte Schuld länger stilligen zu lassen oder zu verinteressieren so soll der Weigernde dem anderen als unwissenden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi, es sei in welchem Jahr es wolle, eine Aufkündigung zu wissen machen, und so das gefolgt, alsdann gelob, zusage und verspreche ich vorbeschriebener Baptista Hinteregger für mich und alle meine Erben, zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, es sei welches Jahr das wolle, vorbestimmte Schuld samt Interessen, da einige ausständig wären, wohlgenannten Gotteshaus verordnetem Vertreter oder jemand anderem, wer uns dann mit rechtmäßiger Inhabung des ... Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde, wiederum in barem landsläufigem Geld untereinst zu erlegen und zu bezahlen, alles unter und bei pfandhafter Verbindung, wenn des Bekenners und meiner Erben innehabendes liegendes und fahrendes jetzt gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, wie das Namen hat, in Sonderheit aber mein besitzenden (?) Hinteregger Gutes mit allen desselben Ein- und Zugehörungen, davon nichts ausgenommen, so deren halber wohlbeschriebenem Gotteshaus um Hauptsache und Verzinsung ... bis zu voller Bezahlung, vorgehörtes Stifts- und Landesrecht ereifigsterweise (?) eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle, gestrenge Herr Balthassar Söll von Teisegg zu Steinburg, derweil fürstl. Pfleger allda am Thurn vom Amtswegen und mein, des Bekenners ihm selbst abwesenden an den Gerichtsschreiber allda Joseph Walker gebührendermaßen gewendetes Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch dem Amt, dem Herrn, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Derselben meiner geleisteten Siegelbitte und Aufrichtung sind als erbetene Zeugen gewesen die ... ehrbaren Hans Jakob de Costa ... zu Tal.
Geschehen den 8 Juni – Kirchen – Rechnung. In Legung des Herrn Baptista Sottcreppa (?) so dass dieser Brief zuvor jährlich 1 fl ...
1636 – Afterzinsbrief Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Anton de Würz zu Untermoj um 50 fl Hauptsache und 2 fl 30 x jährlich Afterzins. Schreib und Siegel-Geld zahlt Schuldner selbst.
Ich Anton zu Wurz ob Untermoj, Gericht zum Thurn am Gader ansässig bekenne in diesem offenen Brief für mich und alle meine Erben und tue kund, dass ich dem würdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, von, ab und aus meinen und im Fall meiner Erben liegende, fahrende und jetzt gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, in Sonderheit meinem derzeit besitzenden Wurz-Gutes mit allen derselben Zugehörungen, nichts davon vorbehalten, allein der ordentlichen Grundherrschaft darauf habende Rechte unvergriffen, nämlich 2 Gulden 30 kreuzer Geld guter Tirolischer Landeswährung, jährliche Afterzins, alleweil auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend, treulich zu zinsen und ohne Schaden zu antworten. Um genannte 50 Gulden Reinisch, jeden in Münz zu 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, deren ich mich mittels 40 Gulden 57 Kreuzer geschehener Abschreibung im Urbar, die meine Ehefrau Dominika de Wurz oder (wie das Urbar sagt) Dominika de Plä laut eines hierum zuvor aufgerichteten Schuldbriefes schuldig gewesen ist, und dazu bar erlegte 9 Gulden 3 Kreuzer Geld zu meinem guten Genügen befriedigt zu sein wusste, hiemit wissentlich kraft dieses in bester Form fürstlich Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechtes, auf ewig verschrieben und verkauft habe. Doch hab um solchen Verkauf Afterzins ich nicht allein mir, meinen Erben und Nachkommen, jährliche und ewige Ablösung vorbehalten, sondern auch jetzigen oder nachkommenden Kirchpröbsten anstatt gedachtem Gotteshaus darum gleichmäßige Abforderung zugelassen. Also wann von einem Teil dem anderen die Aufkündigung ein halbes Jahr zuvor geschehen würde, es alsdann ich Bekenner, meine Erben oder Nachkommen schuldig sein sollen und wollen, auf Georgi nächst danach, bestimmte 50 Gulden Haupt- oder Kaufsumme samt davon ausständigen Afterzinsen, ob deren wären, gedachten jetzigen oder künftiger Kirchpröbsten, anstatt wie gehört, wiederum in gutem barem Geld zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung wie vorher steht, so sie im Fall nicht leisten die Bezahlung der Zinsen und Hauptsache, mit Pfändung angreifen und dagegen handeln und gefahren mögen ... bis sie zu ihrem gebührenden begnügt, befriedigt und bezahlt sind wie sich dann hierum gebührt und vorbemeldetes Stifts- und Landesrecht ist, und im Fall auch einiger Reiß (?), Steuer und anderen Auslagen auf diese Aftergülten geschlagen würden, dieselben selbst ungehindert der Hauptsache selbst ab- und auszurichten; Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle gestrenge Herr Balthassar Söll von Freisegg zu Steinberg, derzeit Fürstl. Pfleger und Thurn von Amtswegen sein eigenes Insiegel (doch dem Amt, dem Herrn, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgestellt. Der Sachen sind Zeugen die ehrsamen, ehrbaren Christoph zu Turneretsch, Andreas Prünster in Weitental und Joseph Walcher, Gerichtsschreiber am Thurn.
Geschehen den 26. Tag des Monats Mai im Jahr 1636.
1636 – Afterzinsbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Peter Sottrú um 25 fl Kapital u. 1 fl 15 x jährlichen Afterzins – Schreib- und Siegelgeld zahlt Schuldner.
Ich Peter Sottrú auf Welschellen, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben in diesem offenen Brief und tue kund, dass ich dem würdigen Sankt Peter Gotteshaus zu genanntem Welschellen oder derselben Vorsteher einstmal auf Überneherung 9 Gulden 24 Kreuzer von Anton Sottrú, darum ein Schuldbrief vorhanden gewesen ist, und alsdann um bar dazu geliehenes Geld, das ich in der Kirchenrechnung im Jahr 1633 empfangen 15 Gulden 36 Kreuzer, macht zusammen 25 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, aufrecht und redlich schuldig geworden bin, welche Summe ... mir und meinen Erben von einem Jahr zum anderen ... bis zu jeden Teils Gelegenheit stilligen verbleiben solle, im Fall aber einem oder dem anderen solche nicht mehr stilligen zu lassen nicht gelegen sein würde, ... dem weigerunden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi eine ordentliche Aufkündigung geschehe, alsdann gelob und verspreche ich, gemeldetem Peter Sottrú für mich und meine Erben, bestimmte 25 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorsteher oder Kirchpröbsten oder wer uns sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermeiligten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung versuchen würde, wiederum in gutem barem Geld samt den Interessen, deren einige ausständig wären, unter einst zu erlegen und zu bezahlen; in mittelst auch obangedeutete Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend, dem Stifts- und Landsbrauch nach zu verzinsen, auch solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchpröbste ohne einige Nachreißen oder Unkosten, ohne ... Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) meiner, des Schuldners und im Fall unserer Erben liegender, fahrender, jetzt gegenwärtiger und zukünftiger Hab und Güter, wie die Namen haben, nichts vorbehalten, sonderlich meines innehabenden Sottrú-Gutes mit derselben Zugehörung auf Welschellen, Gericht Thurn liegend, so deshalb wohlbeschriebenes Gotteshaus um Hauptsache und im Fall ergehenden Schaden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigster Weise Stifts- und Landesrechtes verhaftet, eingesetzt und verschrieben sein soll. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edel. gestrenge Herr Balthassar Söll von Freisegg zu Steinburg, derzeit fürstl. Pfleger allda am Thurn vom Amtswegen und meines, des Bekenners in dessen Abwesenheit an den Gerichtsschreiber allda Joseph Walcher gebührendermaßen gewendetes fleißiges Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Des Geschehens und geleisteten Siegelbitte sind Zeugen gewesen die ehrsamen, ehrbaren Jakob Peter (?) Unterweger in Weitental ... Kaspar Koriseller, zu Mellaun, beide Hofgericht Sonnenburg ansässig. Geschehen den ... Tag des Monats Juni 1636.
Christoph Ruvo und seine Brüder Schuldner, welche hierin bekennt hat ... 7. Juni 1655 V. Mayr Gerichtsschreiber. Zur erhaltenen Kirchenrechnung 1657 ist erwähnter Christoph Ruvo 50 Gulden nebst vorigem Darlehen noch in barem Geld geliehen worden, also dass er für sich selbst und anstatt seines Bruders Thomas und ihrer beiden Erben, vermeldetem Sankt Peter Gotteshaus in allem schuldig zu sein bekennt nämlich 75 Gulden. Die verspricht er jährlich auf Martini mit 3 fl 45 x treulich zu verzinsen, Aufkündigung und Zahlung wie hierin steht. Gestalten (?) er Ruvo um solche völlige Posten, seine und seines Bruders Thomas innehabenden Höfe und Güter genannt Ruvo und Kollatsch mit allen Ein- und Zugehörungen hiemit für pfändlich ... bester Form ... um diese 25 fl ... ledig gezählt wird, ... aufgeschlossen vor geistl. und weltlicher Obrigkeit – im Beisein Christoph Runggers als Zeugen. Geschehen am 28. Mai 1657 ...
1633 – Kaufbrief um Afterzins – das löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Dominik Alfareid zu Untermoj um 6 fl 3 x 4 V jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 121 fl 16 x – Schreib-Verfachgeld 42 x.
Ich Dominik Alfareid zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg seßhaft, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen = allen um besseres ... Münz ... und in bestädigster Form des Hochfürstlichen Stiftes und des Landesrechtes, das fürstliche Stift Sonnenburg in einem statt- und ewigen Kauf ... in kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe ... löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus dem innehabenden Recht und Gerechtigkeit aus dem Hof genannt Alfareid zu bemeldeten Untermoj Hofgericht Sonnenburg mit derselben Ein- und Zugehörung ... derselben Abgang erschien: alsdann alle meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, gegenwärtige und zukünftige, nichts ausgenommen 6 Gulden, 3 Kreuzer, 4 Vierer jährliche und ewige Gülten, nämlich 121 Gulden, 16 Kreuzer, Reinisch jeden derselben zu 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung ... und bereit (wie ich dann sie alye ...) Sankt Peters, derselben Kuratoren ... ledig und los sage). Zu meinen selbst ... Händen empfangen habe und darauf ... ich vorgemeldeter Dominik Alfareid ... vorbeschriebenes Baurecht, Hof und Gut Alfareid ... Löblichen Gotteshauses Sankt Peter verordneten Vertretern oder anderen dieses Briefes Inhaber vorbestimmte 6 Gulden drei Kreuzer 4 Vierer jährlicher Zins, und ... Sankt Martinstag, acht Tag davon ... in gutem, barem, landläufigem Geld ... Landswährung ohne alle Kosten oder Nachschicken, in ihm dem erwähnten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben von Behausung zu antworten und zu erlegen, auch Ihnen darwider ihren guten Willen länger nicht aufhalten ... künftig auf solchen Zins und Gülten ein Preiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, ... deshalb gänzlich zu entheben, und was die betreffen ... ungehindert ihren jährlichen Zins und Gülten selbst ausrichten, so ich oder meine Erben oder deren (wie gemeldet) Nachkommen wurden, so ... obgedachte Löbliche Kirche Sankt Peter, derselben Kuratoren um solchen Zins und Gülten, so viel daran hinterstellig, auch aller auf erlaufenen Unkosten und Schäden, vorbeschriebener Baurechtshof und Gut ... und so an demselben Abgang erschien. Alsdann ... meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung ... noch zu greifen, und solang dagegen verfahren und handeln ... bis die vorstehenden alle ausständigen Zinsen und auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden, zu ihrem ... genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne einige Behinderung und Widersprechen ... übrigens – und ... dieser Brief, einen statt und ewigen Kauf vermag ... nichts desto weniger ist mir vorgemeldeten Dominik Alfareider oder im Fall meinen Erben als Verkäufern ... gelassen worden. Wann ich ersterwähnter Verkäufer ... meine Erben solchen Zins und Gülten länger zu reichen nichts willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumma wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, alsdann ist erstbemeldeter Verkäufer oder meine Erben dem erwähnten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen redlich und aufrecht nach solcher Aufkündigung am Sankt Martinstag als Jahreszeit, die gelegen und ... 121 Gulden 16 Kreuzer ... ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten ... in gutem, barem landsläufigem Geld ... Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen ... bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) in eines vorhandenen Gutes Alfareid und meiner Erben innehabenden Gerechtigkeit und Baurechts und Gutes genannt Alfareid ... und da an demselben Abgang erschien meine und meiner Erben Hab und Güter liegende, nichts ausgenommen, mit der Pfandsordung – dagegen verfahren und handeln, jetzt – das Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren ... Summe samt allen ausständigen Zinsen, Unkosten und Schaden, in ihrem billigen Genügen ... ohne männigliche Verhinderung und ... Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel gestrenge Herr Anton von Freisegg zu Steinburg, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn – auf mein, des oftbemeldeten Dominik Alfareid, ... meiner Erben, fleißig geleistetes Siegelbeten – Herrn Pfleger seiner Herrlichkeit Erben ( ... ohne Schaden) hervorgedruckt. Zeugen ... um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren ... zu Sankt Martin und Dominik von Rungg ... Gericht zum Thurn am Gader sesshaft; Geschehen am 20. Tag des Monats Januar im Jahr 1633.
Nachtrag: den 23. Mai 1712 hat der Hans Ober-Costalungia die Hauptsache erlegt 121 fl 16 x neben den ausständig gewesenen Interessen bis Martini 1711 gerechnet; mehr seit Martini bisher 4 ½ Jahre 3 fl; ist also dieser Schuldbrief für Martini (?) zurückgegeben worden. Johann Thomas Piazza – Gerichtsschreiber am Thurn
1633 – Kaufbrief um den Afterzins
Das löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Anton Ober-Rungger, jetzt zu Unter-Turneretsch um 5 fl 28 x 3 ½ V jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 109 fl 35 x – Verfachgeld 42 x. Ich Anton Ober-Rungger, heute zu Unterturneretsch, Hofgericht Sonnenburg ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen (= alle) um besseres meines Münz und Wohlfahrtwillen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter in Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von ab und aus meinem Recht und Gerechtigkeit des Baurechts und Gutes genannt Unter-Turneretscha unter Welschellen erwähntes Hofgericht Sonnenburg mit derselben Zugehörung gelegen, und dann desselben Abgang und Mangel erschien, alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, keine davon ausgenommen 5 Gulden 28 Kreuzer 2 ½ Vierer jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins um eine Summe Geldes nämlich 109 Gulden 35 Kreuzer Reinisch jeden derselben ein mit 60 Kreuzer zu rechnen guter Landeswährung, die ich also bar und bereit (wie ich dann – obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren hierum kraft dieses frei, ledig und los sage). Zu meinen selbstsicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe und darauf zugesagt und versprochen, dass ich vorgemeldeter Anton Ober-Rungger, meine Erben, vorbemeldetes mein Recht und Gerechtigkeit das Unter-Turneretscha Gut dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuraten oder wer diesen Brief aufrechten Titels, von meiner oder Ihretwegen, in Händen haben würde, vorbeschriebene 5 Gulden 28 Kreuzer 3 ½ Vierer jährliche und ewige Gülten oder Afterzins auf Martini 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem, barem landläufigem Geld ... Tirolische Landeswährung, an allem lassen oder nach ... ihm ... dem obgedachten Löblichen Gotteshaus oder derselben Kuratoren Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ihm damit wider ihren guten Willen länger nicht aufhalten. Dass jährlich so künftig auf solche Gülten oder jährliche ewige Afterzins einiehe Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, es derselben gänzlich enthalten und was die betreffen, ungemindert ihre jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins selbst aufrichten wollen, so ich oder meine Erben aber dem (wie gemeldet) nicht nachkommen würden, alsdann haben obgedachtes Löbliches Gotteshaus, derselben Kuratoren oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes, guten Fug, Macht und Gewalt, um solche jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, so viel ich Anton Turneretscher oder meine Erben, deren hinterstellig sein möchten, auch alle deshalb hierüber auferlaufenen Unkosten und Schäden vorgeschriebenes Recht und Gerechtigkeit des Baurechts und Gutes Unter-Turneretsch, und so an demselben Abgang oder Mangel erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung den Rechten nach anzugreifen und solang dagegen zu gefahren und zu handeln, jetzt – vorstehende, verfallene jährliche und ewige Gülten oder Afterzins, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sein ohne meine und meiner Erben Einred, Verhinderung oder Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichtsdestoweniger ist mir obgemeldetem Anton Ober-Rungger, jetzt zu Unter-Turneretsch, im Fall meinen Erben als Verkäufer also zugelassen worden, wann ich ersterwähnter Verkäufer, meine Erben, vorgenanntes mein Recht und Gerechtigkeit des Baurechts und Gutes Unter-Turneretsch solchen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins nicht mehr willens wären oder den Kauf aufkündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich obgemeldeter Anton Rungger zu Unter-Turneretsch oder im Fall meine Erben als Verkäufer, den obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter oder derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tag als Jahres-Zeit, die Erlegung oder Annehmung der Kaufsumme der 109 Gulden 35 Kreuzer samt allen ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen, auch Kosten oder Schaden wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrutten (?) Tirolischer Landswährung und keinem anderen Wert geschehen soll und möge. Da ich oft vorgemeldeter Anton Rungger zu Turneretsch oder meine Erben nicht würden die obgemeldete Kaufsumme nach geschehener Aufkündigung samt den ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins da einige ausständig wären, erlegen, alsdann soll vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes um solche obgemeldete Kaufsumme der 109 Gulden 35 Kreuzer samt den ausständigen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, soviel deren ausständig möchten sein, auch hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden guten Fug, Macht und Gewalt haben, vorbeschriebenes Baurecht Unter-Turneretsch mit desselben Zugehörung, und so an demselben Abgang oder Mangel erschiene, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter liegende und fahrende, nicht davon ausgeschlossen mit der Pfandordnung den Rechten nach anzugreifen und so lang dagegen zu gefahren und zu handeln, jetzt sie – vorstehende Kaufsumme samt allen ausständigen, verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen, auch hierüber auf erlaufene Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sein, ohne mein, des oft erwähnten Anton Ober-Rungger zu Unter-Turneretsch, meiner Erben und männiglicher Einrede, Verhinderung und Widersprechen. Getreulich und ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so hat der edel. gestrenge Herr Anton Söll von Freisegg zu Steinburg, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf mein, des oft erwähnten Anton Ober-Rungger zu Unter-Turneretsch für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbeten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seiner Herrlichkeit, Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt, dessen sind als Zeugen gewesen die ehrsamen und ehrbaren Christl de Frena zu Sorega, Silvester Mayr zu Vig und Thomas de Costa zu Kampill, alle drei im erwähnten G. zum Thurn am Gader ansässig. Geschehen den 16. Tag des Monats Jänner nach der Geburt Christi im Jahr 1633.
Afterzinsbrief – Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen von Dominik de Wurz zu Pedevilla daselbst um 3 fl 48 x Zins und 76 fl Hauptsache – 1633 - ??? 18 ½. Ich Dominik de Wurz, jetzt zu Pedevilla auf Welschellen, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben öffentlich in diesem Brief, dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter daselbst auf Welschellen, erwähntes Gericht Thurn liegend, nämlich von und aus allen und jeden, meinen und im Fall meiner Erben liegenden, fahrenden, jetzt gegenwärtigen und zukünftigen Hab- und Gütern, und sonderlich meinem derzeit innehabendem Baurecht des Pedevilla-Gutes mit dessen Zugehörung im gemeldetem Gericht Thurn liegend (doch der Grundherrschaft als deren Rechten ganz unvergriffen) 3 Gulden 38 Kreuzer Geld guter Landeswährung jährlichen Afterzins alleweil auf Martini treulich zu verzinsen und ohne Schaden zu antworten, um die erwähnten 76 Gulden, jeden zu 60 Kreuzer obgemeldeter Landeswährung zu rechnen zwischen uns vereinbarte Kaufsumme (deren ich mich zu meinem guten Genügen völlig befriedigt zu sein ... ) recht und redlich hiemit wissentlich in Kraft dieses in bester Form fürstlich-Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landsrechtes auf ewig verschrieben und verkauft habe. Doch habe um solchen verkauften Afterzins ich nicht allein mir, meinen Erben und Nachkommen jährliche und ewige Ablösung vorbehalten, sondern auch wohlgedachtem Gotteshaus oder in dessen Namen den jetzigen oder nachkommenden Kirchpröbsten, hierum gleichermaßen jährliche Absonderung zugelassen. Dergestalt wann von einem oder anderen Teil die Aufkündigung ein halbes Jahr zuvor geschehen würde, dass alsdann ich Bekenner, meine Erben oder Nachkommen schuldig sein sollen und wollen auf Georgi nächst darauf bestimmte 76 Gulden Haupt- oder Kaufsumme samt davon ausständigen Afterzinsen ob deren wären, gemeldetem würdigem Gotteshaus oder in dessen Namen dessen Kirchpröbsten wiederum in gutem, barem Geld zu erlegen und zu bezahlen, auch im Fall einiger Reiß, Steuer oder anderer Auslagen auf diese Aftergüter geschlagen würden, solche selbst ungemindert der Hauptsache und Afterzins selbst ab- und aufzurichten. Alles bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) meiner und meiner Erben Hab und Güter, wie vorsteht, so sie im Fall nicht leisten der Bezahlung der Zinsen und Hauptsache mit Pfändung angegriffen und dagegen handeln und gefahren mögen, bis sie zu ihrem gebührenden Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, wie sich dann hierum gebührt und mehrgedachtes Stifts- und Landesrecht ist.
Ohne Gefährde: des zu wahrem Urkunde hat der edel strenge Herr Anton Söll von Freisegg zu Steinburg, fürstlicher Pfleger zum bemeldeten Thurn am Gader von Obrigkeitswegen und in dessen Abwesenheit an der derzeitigen Thurnerischen Gerichtsschreiber Hans Mayr gebührendermaßen gewendetes Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn, dessen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Dessen sind Zeugen mit und dabei gewesen die ehrsamen Hans Schwarz zu Joch und Anton der Rungg(er) zu Unter-Turneretsch.
Geschehen, den 27. Tag des Monats Februar im Jahr 1633.
Geschehen, den 8. Juni 1637 hat der ehrbare Nikolaus Erlacher jetzt zu Welschellen diese hier instehende Summe der 76 fl zu bezahlen auf sich genommen und dem Dominik Pedevilla an Hauptsache und Interessen gegen die Kirche ohne Schaden zu halten, Obligation der Viertelhaft des Mayrhofes zu Welschelen, wo Abgang, alsdann im allgemeinen.
Zeugen: Kaspar Mellauner, Andrée Brugger und Kaspar Peskosta. Lukas Marchner- Gelitsche???.
Geschehen am 1. Juni im Jahre 1637. Ist ihm bei der Kirchenrechnung 4 fl noch hinzu zu setzten bewilligt worden. Zur Rechnung des Jahres 1654 ist dem Schuldner mehr zu vorigem Posten geliehen worden, so verzinst werden sollen 12 fl ... Mayr Gerichtsschreiber After-Zinsbrief – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peters Kirche auf Welschellen um 2 fl 30 x Afterzins von den Brüdern Gregor und Hans von Pitscheid auf Weitental, Gericht zum Thurn ansässig ... Wir mit Namen Brüder Gregor und Hans von Hinteregg zu Pitscheid in Weitental, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekennen für uns und alle unsere Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen, dass wir um Besseres unserer Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form nach des Hochwürdigen Stiftes Brixen und den Landes Rechten der Fürstlichen Grafschaft Tirol, in einer steten und ewigen Kaufweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft haben dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peters Kirche auf Welschellen gemeldetes Gericht zum Thurn am Gader gelegen, nämlich von, ab und aus unserem innehabendem halbem Hof und Gut genannt Pitscheid daselbst im gemeldetem Weitental im erwähnten Gericht zum Thurn mit desselben Zugehörung gelegen, und da an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien, alsdann aus allen anderen unseren und unserer Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, keine davon ausgenommen, 2 Gulden 30 Kreuzer jährliche und ewige Gülten oder Afterzins um eine Summe Geld, nämlich genannte 50 Gulden Reinisch in Münz, jeden derselben einer für 60 Kreuzer, zu erlegen guter Landeswährung, und als darum (wie wir dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten hierum in Kraft dieses frei ledig und los sagen) zu unserer guten Bezahlung und billigem Genügen kommen und darauf zusagen und versprechen, dass wir obgemeldete Brüder von Pitscheid, unsere Erben und künftige Inhaber unseres halben Hofes und Gutes genannt Pitscheid obgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbsten oder wer diesen Brief aufrechten Titels von unseren und ihretwegen in Händen haben würde, vorbeschriebene 2 Gulden 30 Kreuzer jährliche und ewige Gülten oder Afterzins allzeit auf Martini 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle Kosten oder Nachschicken, ihm – ihr dem vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten Behausung zu antworten und zu erlegen, auch sie damit wieder ihren guten Willen länger nicht aufhalten, desgleichen so künftig auf solche Gülten oder Afterzins einige Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, sie derselben gänzlich enthaben und was die betreffen, ungemindert ihre jährliche und ewige Gülten oder Afterzins selbst ausrichten wollen, da wir oder unsere Erben aber dem (wie obgemeldet) nicht nachkommen würden, alsdann haben obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes, guten Fug, Macht und Gewalt, um solche jährlichen und ewigen Afterzins, soviel wie deren hinterstellig sein möchten, auch alle deswegen hierüber auf erlaufenen Unkosten und Schaden, vorbeschriebenen unseren innehabenden halben Hof und Gut genannt Pitscheid, und da an demselben einigen Abgang oder Mangel erschiene, alsdann alle anderen unsere und unserer Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit Pfandsordnung der Rechten nach anzugreifen und solang dagegen zu gefahren und zu handeln – bis sie vorstehender verfallener jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins, auch auferlaufener Unkosten und Schäden zu ihrem billigem Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne unser und unserer Erben Einrede, Verhinderung und Wiedersprechen, Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist uns obgemeldeten Brüder von Pitscheid, im Fall unserer Erben als Verkäufern, als zugelassen worden, wann wir ersterwähnte Verkäufer, unsere Erben und künftigen Inhaber unseres vorgenannten halben Hofes und Gutes, genannt Pitscheid, solchen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins zu reichen nicht mehr fügsam wäre, und den Kauf aufzukündigen, oder das löbliche Gotteshaus oder derselben Kuratoren und verpflichteten Kirchpröbsten, der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden begehrten, dass als dann wir obgemeldeten Brüder Gregor und Hans von Pitscheid oder im Fall unsere Erben als Verkäufer, dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten als Käufer (doch wäre durch den weigerunden dem anderen als unwissenden Teil, solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgitag, in welchem Jahr das ist, zu wissen gemacht und ordentlich aufgekündigt worden wäre) auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgstag als Jahreszeit, die voreingekommene Kaufsumme der 50 Gulden samt allen ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, auch Kosten und Schäden wiederum in gutem, barem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert zu erlegen und zu bezahlen, auch sie es anzunehmen schuldig sein sollen, dass wir vorgemeldete Brüder von Pitscheid oder unsere Erben nicht würden die obgemeldete Kaufsumme nach geschehenen Aufkündigung samt den ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen (da einige ausständig wären) erlegen, alsdann soll vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes nun solche Summe der 50 Gulden samt den ausständigen jährlichen und ewigen Gülten und Afterzinsen, soviel deren ausständig möchten sein, auch hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden, guten Fug, Macht und Gewalt haben, vorbeschriebenen halben Hof und Gut Pitscheid mit derselben Zugehörung, und da an demselben einigen Abgang und Mangel erscheine, als dann alle anderen unsere und unserer Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts davon ausgeschlossen, mit der Pfandsordnung den Rechten anzugreifen und so lange dagegen zu gefahren und zu handeln ... bis sie oben stehende Kaufsumme samt den ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen, auch hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden, in ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne unser und unserer Erben, Einrede, Verhinderung und Widersprechen, getreulich und ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle gestrenge Herr Anton Söll von Teisegg zu Steinburg, Fürstlicher Brixnerischer Pfleger zum Thurn am Gader auf unser, der oft gemeldeten Brüder von Pitscheid für uns und unsere Erben an ihn, Herrn Pfleger fleißiges, geleistetes Siegelbeten sein eigenes Insiegel (doch ihm Herrn Pfleger, seinen ... Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt. Dessen sind Zeugen gewesen die ehrbaren Jakob Unterweger, Jakob von Paramatschä zu Pitscheid, diese beiden auf Weitental und Janisch de Ties in Kampill, alle drei erwähntes Gericht zum Thurn ansässig.
Geschehen am 2. Tag des Monats Juli nach der Geburt Christi im Jahr 1632.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Hans Mayr – Gerichtsschreiber am Thurn um 18 x jährlichen Zins und Kaufsumme 6 fl. Schreib- und Siegelgeld hat der Mayr selbst bezahlt – kassiert.
Ich Hans Mayr – Gerichtsschreiber zum Thurn am Gader bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen (= alle) um Besseres meines Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der Fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes, hingegeben und verkauft habe, dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem halben Schwaighof Previsch de Petor, Gericht zum Thurn mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo deren Abgang erschiene alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Gütern liegenden, fahrenden gegenwärtigen und künftigen, nichts ausgeschlossen, 18 Kreuzer jährlicher und ewiger Zins um eine Summe Geld nämlich 6 Gulden Reinisch, jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also ... bereit (wie ich dann sie obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren hierum in Kraft dieses frei, ledig und los sage) zu meinen selbst sicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen ich vorgemeldeter Hans Mayr oder meine Erben vorbeschriebenen halben Schwaighof Previsch de Petor sie vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter derselben Kuratoren oder anderen rechtsmäßigen Inhabern dieses Briefes, vorerzahlte Zins und Gülten, jährlich und jederzeit auf Sankt Martins-Tag, 8 Tage zuvor oder 8 Tage danach in gutem, barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung, ohne alle Kosten oder Nachwirken, in ihm dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ... damit wider ihren guten Willen länger nicht aufhalten, dass gleich so künftig auf solchen Zins und Gülten ... Reiß, Steuer oder anderen Auslagen geschlagen werden, sie derselben gänzlich zu entheben und ... auszuhalten, und was die betreffen ungemindert ihre jährlichen Zinsen und Gülten selbst ausrichten werden. So ich oder meine Erben aber denen (wie obgemeldet) nicht nachkommen würden, so mögen gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren um solchen Zins und Gülten, auch den hinterstelligen, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden obbeschriebener halber Schwaighof Previsch ... um so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen und so lange dagegen verfahren und handeln, ... bis sie aller ausständigen Zinsen und Gülten, auch aller auserlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne ... Verhinderung und Widersprechen; nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag, und in sich hält (= enthält) nichts desto weniger ist mir vorgemeldeten Hans Mayr oder im Fall meinen Erben als Verkäufern also zugelassen worden, wann ich erst erwähnter Verkäufer oder meine Erben solche Zinsen und Gülten länger zu ... nicht mehr willens wären oder den Kauf auch verhindern und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würden, alsdann ich ersterwähnter Verkäufer, meine Erben, dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Georgen-Tag als Zins-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 6 Gulden samt allen ausständigen verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden, wiederum in gutem barem landläufigem Geld, unverruffener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge, alles bei pfandhafter Verbindung (= Bindung) meines, des vorgemeldeten Hans Mayr oder im Fall meiner Erben jetzt innehabenden halben Schwaighofes Previsch de Petor (?) mit dessen Zugehörung, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen mit der Pfandordnung der Rechten nach anzugreifen, dagegen verfahren und handeln, - bis sie obgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren die obgemeldete Kaufsumme samt allen ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden in ihrem billigen Genügen erlegt und bezahlt worden sind ohne ... Verhinderung und Widersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so habe ich ofterwähnter Hans Mayr mein eigenes Insiegel (doch mir, meinen Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt. Zeugen bei solcher Aufrichtung sind gewesen die ehrbaren Adam Hinteregger in Weitental und Stephan zu Rungg – Hinterwelschellen, bei im bemeldeten Gericht zum Thurn ansässig. Geschehen den Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahre 1625.
Zu der am 13. Mai 1716 erhaltenen Kirchenrechnung sind die 6 fl Hauptsache samt der Zinsung von den Erben der verstorbenen Christine Mayr als Schuldnerin, nämlich Ihrer Tochter Dorothea bar erledigt und bezahlt worden. Guido (?) de Campideller – Gerichtsschreiber.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Jochele Inner-Fornella zu Untermoj im 4 fl 24 x jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 88 fl. Ich Jochele Inner-Fornella zu Untermoj, Gericht zum Thurn ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglich um Besseres meiner Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol, in eines steten und ewigen Kaufsweise, hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen im Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem ganzen Schwaighof Inner-Fornella zu Untermoj, genanntes Gericht zum Thurn mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo deren Abgang erschien, alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Gütern, liegenden, fahrenden, gegenwärtigen und zukünftigen, nichts ausgenommen, 4 Gulden 24 Kreuzer jährliche und ewige Gülten um eine Summe Geld, nämlich 88 Gulden, Reinisch jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also bar und bereit eingenommen und empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen ich obgenannter Jochele Inner-Fornella oder meine Erben, vorbeschriebenen ganzen Schwaighof Inner-Fornella vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder anderen dieses Briefes rechtmäßigen Inhabern, vorerwähnte Zinsen und Gülten, jährlich und jederzeit auf Sankt-Martins-Tag, 8 Tag davor oder 8 Tag danach in gutem, barem landläufigem Geld unverrrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle ihre Kosten, Botenlohn, Nachreißen gewiss und unfehlbar, in meinem selbst Wagnis, Zehrung zu antworten, zu erlegen und zu bezahlen, auch das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren anstatt wie gemeldet, deswegen alle Steuer und andere Auslagen da künftig auf diesen Zins und Gülten gelegt wurden gänzlich zu entheben und schadlos zu halten. Da ich und meine Erben aber dem (wie obgemeldet nicht nachkommen würden, so möge gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren um solche Zins und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden obbeschriebener ganzer Schwaighof Inner-Fornella, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter liegende und fahrende nichts ausgenommen mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen und so lange dagegen verfahren und handeln – bis sie alle ausständigen Zinsen und Gülten, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung, Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts destoweniger ist mir vorgemeldeten Jochele Inner-Fornella oder im Fall meine Erben als Verkäufer also zugelassen worden, wann ich ersterwähnter Verkäufer oder meine Erben solchen Zins und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären oder der Kauf aufzuhindern und der Kaufsumme wiederum habhaft werden gefällig sein würde, dass alsdann ich erst erwähnter Verkäufer oder meine Erben dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welcher Zeit das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun, und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tag als Jahreszeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 88 Gulden samt allen ausständigen verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen soll und möge. Alles bei pfandhafter Verbindung meines vorgemeldeten Jochele Inner-Fornella oder meiner Erben jetzt innehabenden ganzen Schwaighofes Inner-Fornella mit dessen Zugehörung und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nicht ausgenommen, mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen, dagegen verfahren und handeln, bis dem vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren die obgemeldete Kaufsumme samt aller ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden zu dessen billigem Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung und Wiedersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so hat der edel, beste Herr Johann Thomas Piazza, Fürstlich Brixnerischer Träger zum Thurn auf mein, des oftbemeldeten Jochele Inner-Fornella für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbeten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solcher meiner Bitte um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Adam Hinteregger in Weitental und Stephan zu Rungg hinter Welschellen, alle beide im genannten Gericht zum Thurn ansässig.
Geschehen den 21. des Monats April nach der Geburt Christi im Jahr 1625.
Nachtrag: Paula de Previsch soll laut ... um diese Summe 88 über sich nehmen 20 fl der Kirche Rede und Antwort zu geben ... samt seiner mit interessierter Hauptsache 68 fl, daraus sie einen Namen-Schuld-Brief hergegeben. Geschehen, den 5. Sept. 1633 – von Söll.
Zur 1650 Jahres-Kirchenraitung ist Helena von Ferdella noch hinzu jährlich 8 fl 8 x, trifft jetzt die Hauptsache 76 fl 8 x und der jährliche Afterzins 3 fl ... x. Soll darauf ein ... Schuldbrief aufgerichtet werden – Piazza – Gerichtsschreiber.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Adam Hinteregger- Weitental über 200 fl Kaufsumme, Zins davon jährlich 10 fl.
Ich Adam Hinteregger in Weitental, Gericht zum Thurn sesshaft bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen (= alle) um Besseres meiner Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des hochwürdigen Stiftes Brixen und den Landesrechten der fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe – dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen im bemeldeten Gericht Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem ganzen Baurecht des Hofes und Gutes genannt Hinteregg im bemeldeten Weitental im erwähnten Gericht zum Thurn mit derselben Zugehörung gelegen, und so an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Güter liegenden, fahrenden, keine davon ausgenommen, 10 Gulden jährlich und ewiger Gülten oder Afterzins um eine Summe Geld, nämlich 200 Gulden, Reinisch in Münz, jeden derselben ein für 60 Kreuzer zu rechnen guter Landeswährung, die ich also bar und bereit (wie ich dann das obgedachte Löbliche Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbste hierum in Kraft dieses frei, ledig und los sage) zu meinen selbst sicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen habe, dass ich oben gemeldeter Adam Hinteregger, meine Erben, obbemeldetes mein ganzes Baurecht, den Hof und Gut, genannt Hinteregg – vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbsten oder wer diesen Brief aufrechten Titels von meinet- oder ihretwegen in Händen haben würde, vorbeschriebene 10 Gulden jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, allzeit auf Martini 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem, barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung, ohne alle Kosten oder Nachschicken, ihm dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren oder Kirchpröbsten Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ihm damit wider dessen guten Willen länger nicht aufhalten, desgleichen so künftig auf solche Gülten oder jährlichen und ewigen Afterzins einige Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, es derselben gänzlich entheben und was die betreffen ihren jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins selbst aufrichten wollen, doch ich oder meine Erben aber dem (wie obgemeldet) nicht nachkommen würden, alsdann haben obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes, guten Fug und Recht und Gewalt um solche jährlichen und ewigen Gülten und Afterzins, soviel ich vorgemeldeter Adam Hinteregger oder meine Erben, deren hinterstellig sein möchten, auch alle deren halber hierüber auferlaufenen Unkosten und Schäden, vorbeschriebenes ganzes Baurecht, des Hofes und Gutes genannt Hinteregg, und so an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien alsdann alle meine und meiner Erben Hab- und Güter, liegende und fahrende, nichts davon ausgenommen, mit der Pfands-Ordnung den Rechten nach anzugreifen und so lange dagegen zu gefahren und zu handeln, bis es obstehender verfallener jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen, Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne mein und meiner Erben Einrede, Verhinderung und Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist mir, vorgemeldeten Adam Hintereger und im Fall meinen Erben als Verkäufer also zugelassen worden. Wann ich ersterwähnter Verkäufer, meine Erben vorgenanntes mein ganzes Baurecht des Hofes und Gutes genannt Hinteregg solchen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins zu reichen nicht mehr willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich obgemeldeter Adam Hinteregger oder im Fall meine Erben als Verkäufer dem vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten als Käufer solches ein halbes Jahr vor dem Datum dieses Briefes aufkündigen und dann zum Datum dieses Briefes – danach die Erlegung oder Annehmung der vorbemeldeten Kaufsumme der 200 Gulden in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge. Da ich obbemeldeter Adam Hinteregger oder meine Erben nicht würden den obbemeldeten jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins oder obbemeldete Kaufsumme der 200 Gulden erlegen, alsdann soll obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes um solche jährliche und ewigen Gülten und Afterzins, soviel deren ausständig, auch Kaufsumme, hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden guten Fug, Macht und Gewalt haben vorbeschriebenes ganzes Baurecht des Hofes und Gutes, genannt Hinteregg mit desselben Zugehörung, und so an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter liegende und fahrende, nichts davon ausgeschlossen, mit der Pfandsordnung den Rechten, nach anzugreifen und so lange dagegen zu verfahren und zu handeln, bis sie vonstehender jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins oder nächst zu verfallender Kaufsumme samt allen deswegen mitlaufenden Kosten und Schäden in ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne mein, des vor oft gemeldeten Adam Hinteregger, meiner Erben Einrede, Verhinderung und Widersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle, beste Herr Johann Thomas Piazza, Fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf mein, des oft bemeldeten Adam Hinteregger als für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbitten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen ... Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt; dessen sind als Zeugen gewesen der edle und ehrsame Christian Adam von Colz und Kaspar Frenner, Anwalt (= Bürgermeister) dasselbst zum Thurn im erwähnten Gericht zum Thurn sesshaft.
Geschehen den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahr 1625.
Geschehen den 14. Mai des Jahres 1671 bei erhaltener Kirchenrechnung hat Dominik de Planatsch (?) als ... und neben dessen Bruder Balthassar Schuldner dieses Briefes vorstehende 200 fl Kapital samt den Interessen bar aufgezählt und bezahlt, also dieser Brief hiemit kassiert würde.
Dominik de Campideller – Gerichtsschreiber ... mit 3 Aufschriften ...
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins: Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen vom Gerhaben (Vormund) der zurückgelassenen Tochter des verstorbenen Dominik Grunser, um 5 fl jährlichen Zins und Kaufsumme 100 fl. Wir mit Namen Hans Pitscheider in Weitental und Gregor Pitschodell, beide im Gericht zum Thurn ansässig, als Gerhaben über die zurückgelassene Tochter, namens Päschra, des verstorbenen gewesenen Dominik Grunser Unterweitental im bemeldeten Gericht zum Thurn ansässig, berordnete und bestellte Gerhaben, im Namen derselben ihrer Pflegetochter, sämtliches bekennen anstatt derselben und ihrer Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männigliche, um Besseres unseres Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der Fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise, hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft haben – dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus unserer Pflegetochter innehabendem Baurecht des Hofes und Gutes zum Grunser, Unter-Weitental, Gericht zum Thurn mit Ein- und Zugehörung gelegen, und wo daran Abgang erschien, aus allen anderen unserer Pflegetochter Hab und Gütern, liegenden, fahrenden gegenwärtigen und künftigen, nichts davon ausgenommen, 5 Gulden jährliche und ewige Gülten um eine Summe Geld, nämlich 100 Gulden, Reinisch, jeder mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die wir also bar und bereit anstatt unserer Pflegetochter eingenommen und empfangen haben und darauf zugesagt und versprochen haben, wir vorgedachte Gerhaben anstatt unserer Pflegetocher und ihrer Erben vorbeschriebenes Baurecht Grunser Hof vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratore oder anderen rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes vorbezahlten (?) Zins und Gülten jährlich und jeder Zeit auf Sankt Martins Tag 8 Tag davor oder 8 danach in gutem, barem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle ihre Kosten Botenlohn, Nachreißen, gewiss und unfehlbar in unserer Pflegetochter selbst Wagnis, Zehrung zu antworten und zu erlegen und zu bezahlen, auch – Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, anstatt, wie gemeldet, deswegen alle Steuer und andere Auslagen, da künftige einige auf diesen Zins und Gülten gelegt würden, gänzlich zu entheben und schadlos zu halten. Da wir anstatt unserer Pflegetochter aber dem, wie gemeldet, nicht nachkommen würden, so möge gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren um solchen Zins und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle deren halber auferlaufenen Unkosten und Schaden vorbeschriebenes Baurecht des Grunser Hofes, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen unserer Pflegetochter Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen und solange dagegen verfahren und handeln – bis sie alle ausständigen Zinsen und Gülten, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist uns vorgemeldeten Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter oder ihrer Erben also zugelassen worden, wann wir genannte Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter oder ihrer Erben als Verkäufer solchen Zins und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass wir alsdann obbemeldete Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter oder ihrer Erben als Verkäufer dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun, und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tage als Jahres-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 100 Gulden samt allen ausständigen, verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden wiederum in gutem, barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge. Alles bei pfandhafter Verbindung (= Bindung) unserer, der vorgemeldeten Gerhaben Pflegetochter oder ihrer Erben innehabenden Baurechts des Grunser-Hofes mit dessen Zugehörung, und so an demselben Abgang erschien, alle anderen unserer, der Gerhaben Pflegetochter Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandsordung den Rechten nach angreifen, dagegen verfahren und handeln – bis – vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren der obgemeldeten Kaufsumme samt allen ausständigen Zinsen und Gülten, auch auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel beste Herr Johann Thomas Piazza, Fürstlicher Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf unser, der oftgemeldeten Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter und aller ihrer Erben fleißig geleistetes Siegelbitten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen besten Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solchen unseres Bittens um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Anton de Rungg, Peter zu Wurz, diese beide auf Welschellen, des genannten Gerichts zum Thurn ansässig und Christian Alfreider zu Untermoj, Hofgerichts Sonnenburg sesshaft. Geschehen, den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahre 1625.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Eva von Paratscha, jetzt daselbst auf Welschellen um 2 fl 30 x jährlichen Gülten oder Zins um eine Kaufsumme 50 fl.
Ich Eva von Paratscha in Abtei, jetzt auf Welschellen, jetzt Bartlmäe Schwarz von Valgareis in Abtei, zu Welschellen, Gericht Thurn, haushablicher ... mit Rat und Beisein des gemeldeten meines Ehemannes und des ehrbaren Dominik Col de Clames, Gericht zum Thurn sesshaft, meines verordneten Anweisers, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen um Besseres meiner Münze und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der Fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe, dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem innehabenden eines Vierten Teils des Mayrhofes auf Welschellen, Gericht zum Thurn mit desselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo daran Abgang erschien, alsdann aus allen meinen und meiner Erben Hab und Gütern, liegenden, fahrenden, gegenwärtigen und zukünftigen, nichts davon ausgenommen, 2 Gulden 30 Kreuzer jährliche und ewige Gülten um eine Summe Geldes, benannte 50 Gulden, Reinisch jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also bar und bereit eingenommen und empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen ich obgedachte Eva von Paratscha zu Welschellen für mich und alle meine Erben vorbeschriebener Ein-Viertel-Teil des Mayrhofes auf Welschellen, vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren oder andere dieses Briefes rechtmäßige Inhaber vorerwähnten Zins und Gülten jährlich und jeder Zeit auf Sankt Martins-Tag 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle Kosten, Botenlohn, Nachreißen gewiß und unfehlbar in mein selbst Wagnis und Zehrung, zu antworten und zu erlegen, zu bezahlen, auch das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratores, anstatt wie gemeldet deswegen aller Steuer und anderer Auslagen, da ... einige (wären) auf diese Zinsen gelegt würden, gänzlich zu entheben und schadlos zu halten. Da ich aber dem, wie gemeldet nicht nachkommen würde, so möge sie gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, um solchen Zins und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle derethalber auferlaufenen Unkosten und Schäden obbeschriebener Ein-Viertel-Teil des Mayrhofes auf Welschellen mit dessen Zugehörung, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung den Rechten nach angreifen, und so lange dagegen verfahren und handeln, bis sie alle aller ausständigen Zinsen und Gülten, auch aller auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen, Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält nichts desto weniger ist mir vorgemeldete Eva von Paratscha, jetzt auf Welschellen oder im Fall meinen Erben, also zugelassen worden, wann ich ersterwähnte Verkäuferin oder meine Erben solche Zinsen und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären, oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich obgemeldete Verkäuferin meine Erben dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun, und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgender Sankt Georgen-Tag als Jahres-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 50 Gulden samt allen ausständigen, verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schaden, wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert, geschehen solle und möge, alles bei pfandhafter Verbindung, wie oben steht, wir Bartlmäe Schwarz von Valgareith als Ehemann und Dominik Col de Clames als verordneter Anweiser bekennen auch hiemit in Kraft dieses Briefes, dass vorgemeldete Eva von Paratscha, jetzt auf Welschellen, unsere Ehefrau und Prinzipalin (= Pflegetochter) diesen Kauf mit unserem Rat und Beisein aufgerichtet hat, zusagen und versprechen, auch denselben samt und neben ihrer Bettstatt (?) und unversprochen zu halten und da wider nichts zu handeln und zu reden. Getreulich ohne Gefährde, des zu wahrem Urkunde, so haben wir gedachte Bartlmäe Schwarz auf Valgareith und Eva von Paratscha, jetzt auf Welschellen für uns und unsere Erben und Anweiser mit Fleiß erbeten den edlen, besten Herrn Johann Thomas Piazza, Fürstlichen Brixnerischen Pfleger zum Thurn, dass er sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen ... Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solchen unseres Bitten um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Anton de Rungg, Peter de Wurz auf Welschellen, diese beiden im Gericht zum Thurn sesshaft und Christian Alfreider zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg sesshaft.
Geschehen, den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahre 1625.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Hans Pitscheider in Weitental um 4 fl 30 x jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 90 fl.
Ich Hans Pitscheider in Weitental, Gericht zum Thurn sesshaft bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen um Besseres meines Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe – dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, gemeldeten Gerichts zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem halben Baurecht, Hof und Gut Pitscheid in Weitental, erwähntes Gericht zum Thurn mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo an demselben Abgang erschien alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende, fahrende, gegenwärtige und zukünftige, nichts ausgenommen, 4 Gulden 30 Kreuzer jährlicher und ewiger Gülten um eine Summe Geld 90 Gulden, Reinisch, jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also bar und bereit (wie ich dann ... obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, hierum in Kraft dieses frei, ledig und los sage) zu meinen selbst sicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe und darauf zugesagt und versprochen, ich vorgemeldeeter Hans Pitscheider oder meine Erben vorbeschriebenes halbes Baurecht Hof und Gut Pitscheid – dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren oder anderen dieses Briefes rechtmäßigen Inhabern vorbeschriebene 4 Gulden 30 Kreuzer jährlichen Zins und Gülten jederzeit auf Sankt Martins Tag, 8 Tag davor oder 8 Tag danach in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle Kosten oder Nachschicken (?) dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ihnen damit wider ihren guten Willen länger nicht aufhalten, desgleichen so künftig auf solche Zinsen und Gülten einige Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, sie derselben gänzlich zu entheben, und das die betreffen ungemindert ihr jährlicher Zins und Gülten selbst ausrichten wollen; so ich oder meine Erben, aber dem (wie gemeldet) nicht nachkommen würden, so mögen obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren um solche Zinsen und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schaden vorbeschriebenes halbes Baurecht des Hofes und Gutes Pitscheid, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandsordnung den Rechten, nach angreifen und so lange dagegen verfahren und handeln, - bis sie vorstehende alle ausständigen Zinsen und Gülten auch alle auferaufenen Unkosten und Schaden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist mir, vorgemeldeten Hans Pitscheider oder im Fall meinen Erben als Verkäufer also zugelassen worden, wann ich ersterwähnter Verkäufer oder meine Erben solchen Zins und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich erstbemeldeter Verkäufer, meine Erben dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tag als Jahres-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 90 Gulden samt allen ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden, wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge, alles bei pfandhafter (Ver)bindung meines, des vorgemeldeten Hans Pitscheider und meiner Erben innehabenden halben Baurechtes des Hofes und Gutes Pitscheid mit dessen Zugehörung und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen mit der Pfandordnung den Rechten nach angreifen, dagegen verfahren und handeln, - bis obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren der obgemeldeten Kaufsumme samt allen ausständigen Zinsen und Gülten auch Kosten und Schäden in ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen.
Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel beste Herr Johann Thomas Piazza fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf mein, des oft bemeldeten Hans Pitscheider für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbitten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solcher meiner Bitte um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Anton Ober-Rungger, Peter de Wurz auf Welschellen, diese beiden im erwähnten Gericht zum Thurn sesshaft, und Christian Alfareider zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg sesshaft. Geschehen den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahr 1625.
Geschehen den 3. Juni 1628 – Adam Hinteregger soll fortan für den Hans 100 fl, wie hier inbegriffen verzinsen Obligation auf dem ganzen Hof Pitscheid ... Afterzinsbrief 5 fl ...
Gerarchia: A-1056/003
Lëtres ipotecares de porsones desvalies, che â debic cun la dlijia. La jënt s’imprestâ gonot scioldi dai convënc o dai proi.
Afterzinsverschreibung Sankt Peters Gotteshaus zu Welschellen vom Dominik Planer zu Col de Clames um 100 fl Hauptsache und 5 fl jährlichen Afterzins (Schreibgeld zahlt Schuldner)
Ich Dominik Planer zu Coll de Clames, Gericht Thurn am Gader und Hofgericht Sonnenburg seßhaft, bekenne hiemit in diesem Brief offentlich gegen männiglichen (=alle), dass ich den würdigen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, genanntes Gericht zum Thurn und desselben Vorsteher um genannte 100 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landswährung, zwischen unserer erwähnten Hauptsumme, der ich mich vermittelst von Andree Kollatscher übernommenen 35 Gulden 15 Kreuzer, darum ein alter Schuldbrief vorhanden gewesen ist, davon 64 Gulden 13 Kreuzer, die genannter Kollatscher wohlgemeldetem Gotteshaus zu beschlossener Kirchenrechnung des Jahres 1636 als Rechnungsrest zu bezahlen schuldig verblieben ist und dazu mir selbst erlegte 32 Kreuzer zu meinem guten Genügen völlig befriedigt zu sein hiemit wissentlich in Kraft dieses in bester Form fürstliche Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechtes auf ewig verschrieben und verkauft habe, nämlich von, ab aus meiner in jüngster Zeit von gedachtem Andree Flatscher wechselweise an mich gebrachten Baurecht und Gut genannt Ober-Kollatsch zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg gelegen mit allen derselben Zugehörung, nichts davon ausgenommen und vor daran Abgang oder Mangel erschien, alsdann aller andererf meiner Hab und Güter im allgemeinen, doch der Grundherrschaft, an deren Rechten unvergriffen, 5 Gulden jährlichen Afterzins obbemeldeter Währung, alleweil auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend, treulich zu verzinsen und ohne Schaden zu antworten, doch habe um solchen verkauften Afterzins ich nicht allein mir, meinen Erben und Nachkommen jährlich und ewig Losung vorbehalten, sondern gemeldeten Gotteshauses jetzigen oder nachkommenden Kirchpröbsten anstatt derselben hierüber gleichmäßige jährliche Absonderung zugelassen; also wann von einem Teil dem anderen die Aufkündigung ein halbes Jahr zuvor geschehen würde, dass als dann ich Bekenner, meine Erben oder Nachkommen schuldig sein sollen und wollen auf Georgi nächst darauf bestimmte 100 Gulden Hauptsache samt davon ausständigen Afterzinsen, ob deren wären, gedachtem jetzigen oder künftigem Kirchprobsten anstatt wie gehört, wiederum in gutem barem Geld zu erlegen und zu bezahlen, auch im Fall einiger Reiser Steuer oder anderer Auslagen, auf die Aftergülten geschlagen würden, dieselben nebst ungemindert des Kapitals Ab- und Ausgerichts, alles bei Verbindung wie vorsteht. So sie im Fall nicht leistender Bezahlung der Zinsen und Hauptsache mit Pfändung ... Handeln und Gefahren, bis sie zu ihrer gebührenden ... befriedigt und bezahlt sind, wie sich hierum dann gebührt und recht ist. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so habe ich mehr erwähnter Dominik Planer diesen gegenwärtigen Schuldbrief mit meinem eigenen vorgedruckten Insiegel und unterzogener Handschrift bekräftigt. Dessen sind Zeugen gewesen die ehrbaren Jakob Dasser in Weitental, Dominik Pedevilla auf Welschellen und Dominik Bacher in Untermoj.
Geschehen den 1. Tag des Monats Juni im Jahre 1638.
Am 18. Juli 1639 zu erhaltener Kirchenrechnung bekennt vorbemeldeter Dominik Planer zu Coll de Clames 12 fl innerhalb Gregori ... von Mathias ... herrührend wohlgemeldetem Gotteshaus Sankt Peter neben verinbestimmten 100 fl gebräuchlichermaßen zu erlegen und zu bezahlen übernommen und versprochen zu haben – 70 fl aufgeschrieben in Gegenwart der Herrn Pfarrers und Herrn Pflegers – Dominik Planer.
Geschehen am 13. Mai des Jahres 1671 bei erhaltener Kirchenrechnung hat ... der Schuldner dieses Briefes Hans Baptista Collatscher zu vorbeschriebenen 112 fl noch 38 fl geliehen, so dass er 150 fl diesem Gotteshaus zu gelten hat, welche er gebräuchlichermaßen zu verzinsen hiemit verspricht und trifft der jährliche Zins 7 fl 30 x. Aufgeschrieben in Gegenwart geistl. und weltlicher Obrigkeit durch mich ... Guido (?) de Campidell – Gerichtsschreiber am Thurn.
Geschehen den 9. Juli im Jahre 1714 als zu erhaltener Kirchenrechnung hat aus voreingeführter Schuldigkeit der ehrsame Hans Planer zu Corisell bar bezahlt Hauptsache 70 fl nebst fälligen ausständigen Interessen, so der Kirchprobst Balthassar Rives, daiger Überbacher ... die Interessen von 2 Jahren dem vorjährigen Kirchprobst Silvester Rungger bestellt hat. Jo. Th. Piazza ... am Thurn
Um vorbestimmte allda vergriffene 100 fl Hauptsache bekennt Jakob, jetziger Collatscher und Inhaber vorbeschriebenen Fürpfandes als dieses Ortes von seinem Gegen-Handelsmann Hans Bapta Planer überbundenermaßen für sich und seine Erben ein wirklicher Schuldner zu sein, in dem Maße er sich auch also in vorbegriffener Barschaft und Obligation der Zinszeit, ebenso Auf- und Abkündigung, auch Fürpfand samt Wiedererlegung des Kapitals kraft dieses ohne ... Novation ... ! Hiemit kraft dieser Urkunde ... gemacht ... bei erhaltener Kirchenrechnung vom 17. Mai 1677 der Kirchl. und Welt. Obrigkeit das Handanloben erstattet. Was aber allda die zurückaufgeschriebenen 3 Posten so betreffen, concernieren darum ... von Johann Bapta Planer auf hindran (?) gehörten Jakob Kollatsch ... überkommen Korisell-Hof zu Untermoj ein sonderbarer Schuldbrief aufgerichtet und von Handeln gegeben worden – Adam Toloj Gerichtsschreiber.
Saltzins, Lichthafer und ... schuldig geblieben sind demselben am 15. Mai des Jahres 1673 zu erhaltener Kirchenrechnung adinegiert worden, macht also sein völliges Kapital 170 fl, welches er fortan jährlich zu verzinsen hat mit 8 fl 30 x.
1637 Toman Mayr zu Rungg Gülten-Kauf von Hans Ritsch zu Untermoj.
Schreib- und Siegelgeld des Schuldbriefes zahlt Mayr 36 x.
Ich Hans Ritsch zu Untermoj Hofgericht Sonnenburg ansässig, bekenne für mich, alle meine Erben öffentlich in diesem Brief und tue kund männiglichen (=allen), dass ich dem ehrbaren Thoman Gatterer jetzt Mayr zu Rungg, Landgericht Sankt Michelsburg ansässig (und seinen Erben öffentlich in diesem Brief und tue kund männiglichen) um Besseres meines und Wohlfahrt wegen in beständigster Form Landsrechtens der Fürstlichen Grafschaft Tirol in eins Gott ewigen kaufweise, jedoch aber mit Wissen und erlangter Bewilligung der Hochwürdigen Gottesfrau, Frau Anna Genebra jetzt Regierende Äbtissin des Fürstlichen Gotteshauses und Klosters Sonnenburg als im Namen desselben über mein innehabendes halbes Baurecht zu Turnaretsch zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, rechter ordentlicher Grundherrschaft, wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe, nämlich von, ab und aus obgemeldetem meinem Baurecht zum Stolzlechner mit Vorbehalt jetzt ergelter Verkaufung desselben ware anstoßenden Kohärenzen und Angelegenheiten samt allen desselben Rechten und Gerechtigkeiten, da auch an solches meiner Hab und Güter Abgang oder Mangel erscheinen würde, alsdann aus allem anderen meiner Hab und Güter liegendes und fahrendes, nichts ausgenommen 5 Gulden Geld bester Landeswährung jährliche und ewige Gulten nächst nach dem Grundrechtsgrund um eine Summe Geld, nämlich 100 Gulden, jeden mit 60 Kreuzer gerechnet bester Landeswährung, die ich Bekenner schon allbereit (oder abgerechnet) mir ... Mayr hiemit in Kraft dieses frei, ledig und los kaufe zu meinen selbst sicheren und gewährsamen Händen empfangen habe, von nächst kommender Petri-Stuhlfeier dieses ... 1637 Jahres anfangend ein Mal auf 5 Jahre lang und alsdann von einem Jahr zum anderen zu jeden Teils Gelegenheit und darauf zugesagt und versprochen, dass ich, meine Erben oder nachkommende Inhaber oberwähnten halben Baurechts genanntem Thomas (n) Mayr und allen seinen Erben oder wer diesen Brief aufrechten Titels von meinen und ihretwegen in Händen haben würde, oberwähnte 5 Gulden jährlich und ewige Gülten, jederzeit zu gewöhnlicher Herren-Zinszeit in bestem Geld ohne alle seinen Kosten, Botenlohn u. Nachreißer gewiss erlegen und bezahlen, auch sie damit wider ihrem Willen länger nicht aufhalten, dass gleiche darauf solche Gülten einige Reiß. Steuer oder andere Auflagen geschlagen würden, sie derselben gänzlich entheben, und was die betreffen, ungemindert Herrzins und Gülten selbst abrichten wollen, so jeden (?) aber wie gemeldet, nicht nachkommen würde, alsdann hat vorgemeldeter Thoman Mayr, seine Erben oder rechtmäßige dieses Briefes Inhaber, guten ... Recht, Nacht und Gewalt um solche Gülten, so viel wie deren hinterstellig sein möchten, auch alle derenhalber hierüber auf erlassener Unkosten und Schaden obbeschriebenes, halbes Baurecht mit derselben Ein- und Zugehörung, und da an dieselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts davon ausgenommen, mit der Pfandordnung des Rechts noch anzugreifen (?) und so lang dagegen zu erfahren und zu handeln ... bis sie obstehender, verfallener Gülten, auch alle auferlassenen Unkosten und Schaden, zu deren billigen ... Bestand und bezahlt worden sind, ohne mein, meiner Erben oder nachkommenden Inhaber Einrede, Verhinderung und Widersprechen ... und obwohl dieser Brief einen stätt ewigen Kauf vermag, so ist doch ... zwischen uns beschlossen worden, wann ich Verkäufer Hans Ritsch, meine Erben oder künftige Inhaber solcher Gülten länger zu reichen nicht willens, und vorgemeldeter Thoman Mayr zwischen Martini und Weihnachten ein solches zu wissen tue, dass er, seine Erben oder rechtmäßigen dieses Briefes Inhaber auf nächst danachkommenden Maienmarkt früher die obbestimmte Kaufsumme ohne Widerrede in obgemeldeter Währung samt der auf dieselbe Zeit verfallenen Gülten, da deren einige ausständig, einzunehmen sind ... von derselben Zeit aus alsdann keine Gülten mehr zu reichen schuldig sein sollen: Dagegen habe ich Bekenner Hans Ritsch für mich, alle meine Erben oder nachkommenden Inhaber dem Mayr, seinen Erben und Nachkommen gleicherweise zugelassen, solchen Kauf der 100 Gulden Geldes jährliche Gülten vorbeschriebenermaßen aufzukündigen, auf welchen Fall ich meine Erben oder nachkommenden Inhaber vorgemeldeten halben Baurechts alsdann schuldig sein sollen, solcher Aufkündigung jedoch, dass die ebenmäßig zwischen Weihnachten und Lichtmess geschehe ohne Widerrede darzutun und dem Thoman Mayr die Kaufsumme samt allen ausständigen Gülten wiederzuzustellen. Alles bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) wie ober steht. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so habe ich ... bestimmter Bekenner Hans Ritsch mit besonderem Fleiß erbeten den edlen, besten Herrn Jakob Christian Kirchmayr von Ragen zu Lamprechtsburg, fürstlichen Hof- und Lehensrichter zu Sonnenburg, dass er Herr Hofrichter sein eigenes angeborenes Insiegel (doch ihm, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt hat; derselben, meiner geleisteten Siegelbittung sind Zeuge gewesen die vornehmen und ehrsamen Blasius Leitl, Wirt zu Sonnenburg, Peter Haidacher, Rotgerber in Pflaurenz und Georg Thomaser (?).
Geschehen den 13. Tag des Monats Februar im Jahr 1637
1637 – Schuldverschreibung des würdigen Gotteshauses Sankt Peters Kirche auf Welschellen von Baptista Hinteregger in Weitental um 30 fl Hauptsache und 1 fl 30 x jährliche Verzinsung. Ich Baptista Hinteregger in Weitental, Gericht zum Thurn am Gader ansässig bekenne offenbar in diesem Brief für mich und meine Erben gegen männiglichen (alle), dass ich dem würdigen Gotteshaus St. Peters Kirche auf Welschellen, im genannten Gericht Thurn gelegen, aufrichtig, recht und redlich zu tun schuldig geworden bin, gelten und bezahlen soll und will an bar dargeliehenem Geld, eine Summe Geldes, nämlich 30 Gulden, jeder mit 60 Kreuzer gerechnet guter Ladeswährung darauf zugesagt und versprochen, solche 30 Gulden, jeder mit 60 Kreuzer gerechnet guter Landeswährung darauf zugesagt und versprochen, solche 30 Gulden Hauptsache von einem Jahr zum anderen ... bis jedes Teils Gelegenheit nach, wohlgemeldeten Gotteshauses verpflicheten Curater landsgebräuchlichermaßen mit 1 Gulden 30 kreuzer zu verzinsen und jährlich den Zins zu Martini als gewöhnlicher Zinszeit in barem Geld zu antworten und zu reichen, (versprechender auch, wann durch einen oder anderen Teil die Aussatzung ein Viertel Jahr zuvor getan wurde) zu Georgi nächst danach künftig, es sei in welchem Jahr das wolle, wohlgemeldetem Gotteshaus oder dessen Kuratoren die obbestimmten 30 Gulden Hauptsumme samt bis zur selben Zeit ausständigen Interessen also bar unter einst mit gutem landsläufigem Geld unverrufter (?) Tirolischer Landeswährung zu erlegen und zu bezahlen bei Verpfändung aller meiner und meiner Erben liegenden und fahrenden, gegenwärtigen und zukünftigen Hab und Güter, keine davon ausgenommen. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so hat der edel, gestrenge Herr Balthassar Söll von Teisegg zu Steinberg, fürstl. Brixnerscher Pfleger zum Thurn am Gader von Obrigkeits und auf mein, des genannten Baptista Hinteregger an sein ... selbst fleißig gelegtes Beten wegen, sein adeliges, angeborenes Insiegel (doch anderwärts unschädlich) hinuntergestellt. Geschehen in Gegenwart der edlen Ehrwürdigen und wohlgelehrten Herrn Franziskus Buon-Signori, Pfarrer in Enneberg und Herrn Tadeo Giacobi, Kuraten bei St. Martin und Andree Ehrlich Leithner, zu gehaltener Kirchenrechnung den 8. Tag des Monats Juni im Jahre 1637.
1637 – Afterzinsbrief des würdigen Gotteshauses St. Peters Kirche auf Welschellen von Gregor Pitscheid in Weitental über 300 fl. Schreibgeld zahlt Gregor selbst. Ich Gregor Hinteregger jetzt Pitscheider in Weitental, Gericht Thurn am Gader ansässig, bekenne öffentlich in diesem Brief für mich, all meine Erben und tue kund männiglichen (= allen), dass ich den würdigen Gotteshaus Sankt Peter Kirche auf Welschellen im genannten Gericht Thurn, aufrichtig, recht und redlich zu tun schuldig geworden bin, gelten und bezahlen soll und will eine Summe Geldes, nämlich 300 Gulden, jeden derselben zu 60 Kreuzer zu rechnen guter Tirolischer Landeswährung, welche ich anstatt Mathias Pitscheider im bemeldeten Weitental zu geschehener Kaufung seines gehabten vierten Teiles des Hofes Pitscheid zu bezahlen und abzuführen übernommen, darauf zugesagt und versprochen habe für mich, meine Erben und Nachkommen, solche 300 Gulden Hauptsache von einem Jahr zum anderen bis zu jeden Teils Gelegenheit nach wohlgemeldeten Gotteshauses verpflichteten Kuratoren landesgebräuchlichermaßen mit 15 Gulden zu verzinsen und jährlichen Zins zu Martini als gewöhnlicher Zinszeit mit barem Geld zu antworten, und zu reichen, auch Versprechender (wann es durch einen oder anderen Teil ein Viertel Jahr die Aussetzung zuvor geschehen würde) zu Georgi nächst danach kommend, es sei in welchem Jahr es wolle, wohlgedachtem Gotteshaus oder dessen Kuratoren die obbestimmten 300 Gulden Hauptsumme samt hinterstelliger Verzinsung, soviel derer zu selbiger Zeit noch unbezahlt beständig verbleiben möchten, also bar untereinst mit gutem, landsläufigem Geld unverrufter Tirolischer Landeswährung zu erlegen und zu bezahlen, ohne Verbindung vorbesagten Viertel ... fitschein, daher die Schuld (reuet) rührt und da daran Abgang oder Mangel erschien, alsdann alle anderen meine Hab und Güter im allgemeinen, keine davon ausgenommen.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel. gestrenge Herr Balthassar Sell von Teisegg zu Steinburg, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn von Obrigkeitswegen und auf mein des mehr genannten Gregor Pitscheider sein ... der Gebühr nach angewendetes Beten wegen, sein eigenes, adeliges Insiegel (doch anderwärts gänzlich ohne Schaden) hier untergestellt, dessen Zeugen sind gewesen die ehrsamen Bartlmäe zu Glisia bei St. Martin und Jakob Gasser in Weitental, beide im oft genannten Gericht Thurn ansässig. Geschehen den 29. Tag des Monats Juni im Jahr 1637.
1636 – Schuldbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Johann Baptista de Pescosta oder Hinteregger in Weitental um 15 fl Schuld um 15 x jährlich Afterzins- Schreib- und Siegelgeld zahlt Schuldner selbst. Ich Johann Baptista zu Pescosta in Weitental, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben in diesem offenen Brief und tue kund, dass ich dem würdigen Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen oder desselben Vorsteher um dargeliehenes Geld, das mir zu der im Jahre 1636 erhaltenen Kirchenrechnung zu meines Hausnotdurft und auf meine Bitte vorgestreckt und geliehen worden ist, aufrecht schuldig geworden bin, nämlich 15 Gulden, jeden in Münz mit 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, dieselben ich ... meine Erben ... von einem Jahr zum anderen – bis zu jeden Teils Gelegenheit ... gegen jährlichen auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend reichende Stift- und Landesgebräuchliche Verzinsung als vom Gulden 3 Kreuzer stilligen verbleiben, und so nun aber einem oder anderen Teil nicht mehr gelegen sein wollte, obbestimmte Schuld länger stilligen zu lassen oder zu verinteressieren so soll der Weigernde dem anderen als unwissenden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi, es sei in welchem Jahr es wolle, eine Aufkündigung zu wissen machen, und so das gefolgt, alsdann gelob, zusage und verspreche ich vorbeschriebener Baptista Hinteregger für mich und alle meine Erben, zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, es sei welches Jahr das wolle, vorbestimmte Schuld samt Interessen, da einige ausständig wären, wohlgenannten Gotteshaus verordnetem Vertreter oder jemand anderem, wer uns dann mit rechtmäßiger Inhabung des ... Schuldbriefes um die Bezahlung ersuchen würde, wiederum in barem landsläufigem Geld untereinst zu erlegen und zu bezahlen, alles unter und bei pfandhafter Verbindung, wenn des Bekenners und meiner Erben innehabendes liegendes und fahrendes jetzt gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, wie das Namen hat, in Sonderheit aber mein besitzenden (?) Hinteregger Gutes mit allen desselben Ein- und Zugehörungen, davon nichts ausgenommen, so deren halber wohlbeschriebenem Gotteshaus um Hauptsache und Verzinsung ... bis zu voller Bezahlung, vorgehörtes Stifts- und Landesrecht ereifigsterweise (?) eingesetzt, verhaftet und verschrieben sein und bleiben solle.
Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle, gestrenge Herr Balthassar Söll von Teisegg zu Steinburg, derweil fürstl. Pfleger allda am Thurn vom Amtswegen und mein, des Bekenners ihm selbst abwesenden an den Gerichtsschreiber allda Joseph Walker gebührendermaßen gewendetes Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch dem Amt, dem Herrn, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Derselben meiner geleisteten Siegelbitte und Aufrichtung sind als erbetene Zeugen gewesen die ... ehrbaren Hans Jakob de Costa ... zu Tal.
Geschehen den 8 Juni – Kirchen – Rechnung. In Legung des Herrn Baptista Sottcreppa (?) so dass dieser Brief zuvor jährlich 1 fl ...
1636 – Afterzinsbrief Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Anton de Würz zu Untermoj um 50 fl Hauptsache und 2 fl 30 x jährlich Afterzins. Schreib und Siegel-Geld zahlt Schuldner selbst.
Ich Anton zu Wurz ob Untermoj, Gericht zum Thurn am Gader ansässig bekenne in diesem offenen Brief für mich und alle meine Erben und tue kund, dass ich dem würdigen Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen, von, ab und aus meinen und im Fall meiner Erben liegende, fahrende und jetzt gegenwärtige und zukünftige Hab und Güter, in Sonderheit meinem derzeit besitzenden Wurz-Gutes mit allen derselben Zugehörungen, nichts davon vorbehalten, allein der ordentlichen Grundherrschaft darauf habende Rechte unvergriffen, nämlich 2 Gulden 30 kreuzer Geld guter Tirolischer Landeswährung, jährliche Afterzins, alleweil auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend, treulich zu zinsen und ohne Schaden zu antworten. Um genannte 50 Gulden Reinisch, jeden in Münz zu 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, deren ich mich mittels 40 Gulden 57 Kreuzer geschehener Abschreibung im Urbar, die meine Ehefrau Dominika de Wurz oder (wie das Urbar sagt) Dominika de Plä laut eines hierum zuvor aufgerichteten Schuldbriefes schuldig gewesen ist, und dazu bar erlegte 9 Gulden 3 Kreuzer Geld zu meinem guten Genügen befriedigt zu sein wusste, hiemit wissentlich kraft dieses in bester Form fürstlich Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landesrechtes, auf ewig verschrieben und verkauft habe. Doch hab um solchen Verkauf Afterzins ich nicht allein mir, meinen Erben und Nachkommen, jährliche und ewige Ablösung vorbehalten, sondern auch jetzigen oder nachkommenden Kirchpröbsten anstatt gedachtem Gotteshaus darum gleichmäßige Abforderung zugelassen. Also wann von einem Teil dem anderen die Aufkündigung ein halbes Jahr zuvor geschehen würde, es alsdann ich Bekenner, meine Erben oder Nachkommen schuldig sein sollen und wollen, auf Georgi nächst danach, bestimmte 50 Gulden Haupt- oder Kaufsumme samt davon ausständigen Afterzinsen, ob deren wären, gedachten jetzigen oder künftiger Kirchpröbsten, anstatt wie gehört, wiederum in gutem barem Geld zu erlegen und zu bezahlen. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung wie vorher steht, so sie im Fall nicht leisten die Bezahlung der Zinsen und Hauptsache, mit Pfändung angreifen und dagegen handeln und gefahren mögen ... bis sie zu ihrem gebührenden begnügt, befriedigt und bezahlt sind wie sich dann hierum gebührt und vorbemeldetes Stifts- und Landesrecht ist, und im Fall auch einiger Reiß (?), Steuer und anderen Auslagen auf diese Aftergülten geschlagen würden, dieselben selbst ungehindert der Hauptsache selbst ab- und auszurichten; Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle gestrenge Herr Balthassar Söll von Freisegg zu Steinberg, derzeit Fürstl. Pfleger und Thurn von Amtswegen sein eigenes Insiegel (doch dem Amt, dem Herrn, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgestellt. Der Sachen sind Zeugen die ehrsamen, ehrbaren Christoph zu Turneretsch, Andreas Prünster in Weitental und Joseph Walcher, Gerichtsschreiber am Thurn.
Geschehen den 26. Tag des Monats Mai im Jahr 1636.
1636 – Afterzinsbrief – Sankt Peters Gotteshaus auf Welschellen von Peter Sottrú um 25 fl Kapital u. 1 fl 15 x jährlichen Afterzins – Schreib- und Siegelgeld zahlt Schuldner.
Ich Peter Sottrú auf Welschellen, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben in diesem offenen Brief und tue kund, dass ich dem würdigen Sankt Peter Gotteshaus zu genanntem Welschellen oder derselben Vorsteher einstmal auf Überneherung 9 Gulden 24 Kreuzer von Anton Sottrú, darum ein Schuldbrief vorhanden gewesen ist, und alsdann um bar dazu geliehenes Geld, das ich in der Kirchenrechnung im Jahr 1633 empfangen 15 Gulden 36 Kreuzer, macht zusammen 25 Gulden, jeden in Münz zu 60 Kreuzer guter Tirolischer Landeswährung gerechnet, aufrecht und redlich schuldig geworden bin, welche Summe ... mir und meinen Erben von einem Jahr zum anderen ... bis zu jeden Teils Gelegenheit stilligen verbleiben solle, im Fall aber einem oder dem anderen solche nicht mehr stilligen zu lassen nicht gelegen sein würde, ... dem weigerunden Teil ungefähr ein halbes Jahr vor Georgi eine ordentliche Aufkündigung geschehe, alsdann gelob und verspreche ich, gemeldetem Peter Sottrú für mich und meine Erben, bestimmte 25 Gulden zu Georgi nächst nach der Aufkündigung folgend, wohlgemeldeten Gotteshauses verordneten Vorsteher oder Kirchpröbsten oder wer uns sonst mit rechtmäßiger Inhabung dieses unvermeiligten (?) Schuldbriefes um die Bezahlung versuchen würde, wiederum in gutem barem Geld samt den Interessen, deren einige ausständig wären, unter einst zu erlegen und zu bezahlen; in mittelst auch obangedeutete Summe jährlich auf Martini und dieses Jahr erstmals anfangend, dem Stifts- und Landsbrauch nach zu verzinsen, auch solchen Zins alleweil zu Händen der verordneten Kirchpröbste ohne einige Nachreißen oder Unkosten, ohne ... Schaden zu antworten. Alles unter und bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) meiner, des Schuldners und im Fall unserer Erben liegender, fahrender, jetzt gegenwärtiger und zukünftiger Hab und Güter, wie die Namen haben, nichts vorbehalten, sonderlich meines innehabenden Sottrú-Gutes mit derselben Zugehörung auf Welschellen, Gericht Thurn liegend, so deshalb wohlbeschriebenes Gotteshaus um Hauptsache und im Fall ergehenden Schaden ... bis zu völliger Bezahlung derselben kräftigster Weise Stifts- und Landesrechtes verhaftet, eingesetzt und verschrieben sein soll. Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edel. gestrenge Herr Balthassar Söll von Freisegg zu Steinburg, derzeit fürstl. Pfleger allda am Thurn vom Amtswegen und meines, des Bekenners in dessen Abwesenheit an den Gerichtsschreiber allda Joseph Walcher gebührendermaßen gewendetes fleißiges Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn, seinen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Des Geschehens und geleisteten Siegelbitte sind Zeugen gewesen die ehrsamen, ehrbaren Jakob Peter (?) Unterweger in Weitental ... Kaspar Koriseller, zu Mellaun, beide Hofgericht Sonnenburg ansässig. Geschehen den ... Tag des Monats Juni 1636.
Christoph Ruvo und seine Brüder Schuldner, welche hierin bekennt hat ... 7. Juni 1655 V. Mayr Gerichtsschreiber. Zur erhaltenen Kirchenrechnung 1657 ist erwähnter Christoph Ruvo 50 Gulden nebst vorigem Darlehen noch in barem Geld geliehen worden, also dass er für sich selbst und anstatt seines Bruders Thomas und ihrer beiden Erben, vermeldetem Sankt Peter Gotteshaus in allem schuldig zu sein bekennt nämlich 75 Gulden. Die verspricht er jährlich auf Martini mit 3 fl 45 x treulich zu verzinsen, Aufkündigung und Zahlung wie hierin steht. Gestalten (?) er Ruvo um solche völlige Posten, seine und seines Bruders Thomas innehabenden Höfe und Güter genannt Ruvo und Kollatsch mit allen Ein- und Zugehörungen hiemit für pfändlich ... bester Form ... um diese 25 fl ... ledig gezählt wird, ... aufgeschlossen vor geistl. und weltlicher Obrigkeit – im Beisein Christoph Runggers als Zeugen. Geschehen am 28. Mai 1657 ...
1633 – Kaufbrief um Afterzins – das löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Dominik Alfareid zu Untermoj um 6 fl 3 x 4 V jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 121 fl 16 x – Schreib-Verfachgeld 42 x.
Ich Dominik Alfareid zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg seßhaft, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich und tue kund männiglichen = allen um besseres ... Münz ... und in bestädigster Form des Hochfürstlichen Stiftes und des Landesrechtes, das fürstliche Stift Sonnenburg in einem statt- und ewigen Kauf ... in kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe ... löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus dem innehabenden Recht und Gerechtigkeit aus dem Hof genannt Alfareid zu bemeldeten Untermoj Hofgericht Sonnenburg mit derselben Ein- und Zugehörung ... derselben Abgang erschien: alsdann alle meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, gegenwärtige und zukünftige, nichts ausgenommen 6 Gulden, 3 Kreuzer, 4 Vierer jährliche und ewige Gülten, nämlich 121 Gulden, 16 Kreuzer, Reinisch jeden derselben zu 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung ... und bereit (wie ich dann sie alye ...) Sankt Peters, derselben Kuratoren ... ledig und los sage). Zu meinen selbst ... Händen empfangen habe und darauf ... ich vorgemeldeter Dominik Alfareid ... vorbeschriebenes Baurecht, Hof und Gut Alfareid ... Löblichen Gotteshauses Sankt Peter verordneten Vertretern oder anderen dieses Briefes Inhaber vorbestimmte 6 Gulden drei Kreuzer 4 Vierer jährlicher Zins, und ... Sankt Martinstag, acht Tag davon ... in gutem, barem, landläufigem Geld ... Landswährung ohne alle Kosten oder Nachschicken, in ihm dem erwähnten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben von Behausung zu antworten und zu erlegen, auch Ihnen darwider ihren guten Willen länger nicht aufhalten ... künftig auf solchen Zins und Gülten ein Preiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, ... deshalb gänzlich zu entheben, und was die betreffen ... ungehindert ihren jährlichen Zins und Gülten selbst ausrichten, so ich oder meine Erben oder deren (wie gemeldet) Nachkommen wurden, so ... obgedachte Löbliche Kirche Sankt Peter, derselben Kuratoren um solchen Zins und Gülten, so viel daran hinterstellig, auch aller auf erlaufenen Unkosten und Schäden, vorbeschriebener Baurechtshof und Gut ... und so an demselben Abgang erschien. Alsdann ... meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung ... noch zu greifen, und solang dagegen verfahren und handeln ... bis die vorstehenden alle ausständigen Zinsen und auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden, zu ihrem ... genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne einige Behinderung und Widersprechen ... übrigens – und ... dieser Brief, einen statt und ewigen Kauf vermag ... nichts desto weniger ist mir vorgemeldeten Dominik Alfareider oder im Fall meinen Erben als Verkäufern ... gelassen worden. Wann ich ersterwähnter Verkäufer ... meine Erben solchen Zins und Gülten länger zu reichen nichts willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumma wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, alsdann ist erstbemeldeter Verkäufer oder meine Erben dem erwähnten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen redlich und aufrecht nach solcher Aufkündigung am Sankt Martinstag als Jahreszeit, die gelegen und ... 121 Gulden 16 Kreuzer ... ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten ... in gutem, barem landsläufigem Geld ... Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen ... bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) in eines vorhandenen Gutes Alfareid und meiner Erben innehabenden Gerechtigkeit und Baurechts und Gutes genannt Alfareid ... und da an demselben Abgang erschien meine und meiner Erben Hab und Güter liegende, nichts ausgenommen, mit der Pfandsordung – dagegen verfahren und handeln, jetzt – das Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren ... Summe samt allen ausständigen Zinsen, Unkosten und Schaden, in ihrem billigen Genügen ... ohne männigliche Verhinderung und ... Ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel gestrenge Herr Anton von Freisegg zu Steinburg, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn – auf mein, des oftbemeldeten Dominik Alfareid, ... meiner Erben, fleißig geleistetes Siegelbeten – Herrn Pfleger seiner Herrlichkeit Erben ( ... ohne Schaden) hervorgedruckt. Zeugen ... um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren ... zu Sankt Martin und Dominik von Rungg ... Gericht zum Thurn am Gader sesshaft; Geschehen am 20. Tag des Monats Januar im Jahr 1633.
Nachtrag: den 23. Mai 1712 hat der Hans Ober-Costalungia die Hauptsache erlegt 121 fl 16 x neben den ausständig gewesenen Interessen bis Martini 1711 gerechnet; mehr seit Martini bisher 4 ½ Jahre 3 fl; ist also dieser Schuldbrief für Martini (?) zurückgegeben worden. Johann Thomas Piazza – Gerichtsschreiber am Thurn
1633 – Kaufbrief um den Afterzins
Das löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Anton Ober-Rungger, jetzt zu Unter-Turneretsch um 5 fl 28 x 3 ½ V jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 109 fl 35 x – Verfachgeld 42 x. Ich Anton Ober-Rungger, heute zu Unterturneretsch, Hofgericht Sonnenburg ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen (= alle) um besseres meines Münz und Wohlfahrtwillen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter in Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von ab und aus meinem Recht und Gerechtigkeit des Baurechts und Gutes genannt Unter-Turneretscha unter Welschellen erwähntes Hofgericht Sonnenburg mit derselben Zugehörung gelegen, und dann desselben Abgang und Mangel erschien, alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, keine davon ausgenommen 5 Gulden 28 Kreuzer 2 ½ Vierer jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins um eine Summe Geldes nämlich 109 Gulden 35 Kreuzer Reinisch jeden derselben ein mit 60 Kreuzer zu rechnen guter Landeswährung, die ich also bar und bereit (wie ich dann – obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren hierum kraft dieses frei, ledig und los sage). Zu meinen selbstsicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe und darauf zugesagt und versprochen, dass ich vorgemeldeter Anton Ober-Rungger, meine Erben, vorbemeldetes mein Recht und Gerechtigkeit das Unter-Turneretscha Gut dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuraten oder wer diesen Brief aufrechten Titels, von meiner oder Ihretwegen, in Händen haben würde, vorbeschriebene 5 Gulden 28 Kreuzer 3 ½ Vierer jährliche und ewige Gülten oder Afterzins auf Martini 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem, barem landläufigem Geld ... Tirolische Landeswährung, an allem lassen oder nach ... ihm ... dem obgedachten Löblichen Gotteshaus oder derselben Kuratoren Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ihm damit wider ihren guten Willen länger nicht aufhalten. Dass jährlich so künftig auf solche Gülten oder jährliche ewige Afterzins einiehe Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, es derselben gänzlich enthalten und was die betreffen, ungemindert ihre jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins selbst aufrichten wollen, so ich oder meine Erben aber dem (wie gemeldet) nicht nachkommen würden, alsdann haben obgedachtes Löbliches Gotteshaus, derselben Kuratoren oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes, guten Fug, Macht und Gewalt, um solche jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, so viel ich Anton Turneretscher oder meine Erben, deren hinterstellig sein möchten, auch alle deshalb hierüber auferlaufenen Unkosten und Schäden vorgeschriebenes Recht und Gerechtigkeit des Baurechts und Gutes Unter-Turneretsch, und so an demselben Abgang oder Mangel erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung den Rechten nach anzugreifen und solang dagegen zu gefahren und zu handeln, jetzt – vorstehende, verfallene jährliche und ewige Gülten oder Afterzins, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sein ohne meine und meiner Erben Einred, Verhinderung oder Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichtsdestoweniger ist mir obgemeldetem Anton Ober-Rungger, jetzt zu Unter-Turneretsch, im Fall meinen Erben als Verkäufer also zugelassen worden, wann ich ersterwähnter Verkäufer, meine Erben, vorgenanntes mein Recht und Gerechtigkeit des Baurechts und Gutes Unter-Turneretsch solchen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins nicht mehr willens wären oder den Kauf aufkündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich obgemeldeter Anton Rungger zu Unter-Turneretsch oder im Fall meine Erben als Verkäufer, den obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter oder derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tag als Jahres-Zeit, die Erlegung oder Annehmung der Kaufsumme der 109 Gulden 35 Kreuzer samt allen ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen, auch Kosten oder Schaden wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrutten (?) Tirolischer Landswährung und keinem anderen Wert geschehen soll und möge. Da ich oft vorgemeldeter Anton Rungger zu Turneretsch oder meine Erben nicht würden die obgemeldete Kaufsumme nach geschehener Aufkündigung samt den ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins da einige ausständig wären, erlegen, alsdann soll vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes um solche obgemeldete Kaufsumme der 109 Gulden 35 Kreuzer samt den ausständigen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, soviel deren ausständig möchten sein, auch hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden guten Fug, Macht und Gewalt haben, vorbeschriebenes Baurecht Unter-Turneretsch mit desselben Zugehörung, und so an demselben Abgang oder Mangel erschiene, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter liegende und fahrende, nicht davon ausgeschlossen mit der Pfandordnung den Rechten nach anzugreifen und so lang dagegen zu gefahren und zu handeln, jetzt sie – vorstehende Kaufsumme samt allen ausständigen, verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen, auch hierüber auf erlaufene Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sein, ohne mein, des oft erwähnten Anton Ober-Rungger zu Unter-Turneretsch, meiner Erben und männiglicher Einrede, Verhinderung und Widersprechen. Getreulich und ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so hat der edel. gestrenge Herr Anton Söll von Freisegg zu Steinburg, fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf mein, des oft erwähnten Anton Ober-Rungger zu Unter-Turneretsch für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbeten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seiner Herrlichkeit, Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt, dessen sind als Zeugen gewesen die ehrsamen und ehrbaren Christl de Frena zu Sorega, Silvester Mayr zu Vig und Thomas de Costa zu Kampill, alle drei im erwähnten G. zum Thurn am Gader ansässig. Geschehen den 16. Tag des Monats Jänner nach der Geburt Christi im Jahr 1633.
Afterzinsbrief – Sankt Peter Gotteshaus auf Welschellen von Dominik de Wurz zu Pedevilla daselbst um 3 fl 48 x Zins und 76 fl Hauptsache – 1633 - ??? 18 ½. Ich Dominik de Wurz, jetzt zu Pedevilla auf Welschellen, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben öffentlich in diesem Brief, dass ich dem Lobwürdigen Gotteshaus Sankt Peter daselbst auf Welschellen, erwähntes Gericht Thurn liegend, nämlich von und aus allen und jeden, meinen und im Fall meiner Erben liegenden, fahrenden, jetzt gegenwärtigen und zukünftigen Hab- und Gütern, und sonderlich meinem derzeit innehabendem Baurecht des Pedevilla-Gutes mit dessen Zugehörung im gemeldetem Gericht Thurn liegend (doch der Grundherrschaft als deren Rechten ganz unvergriffen) 3 Gulden 38 Kreuzer Geld guter Landeswährung jährlichen Afterzins alleweil auf Martini treulich zu verzinsen und ohne Schaden zu antworten, um die erwähnten 76 Gulden, jeden zu 60 Kreuzer obgemeldeter Landeswährung zu rechnen zwischen uns vereinbarte Kaufsumme (deren ich mich zu meinem guten Genügen völlig befriedigt zu sein ... ) recht und redlich hiemit wissentlich in Kraft dieses in bester Form fürstlich-Brixnerischen Stifts- und Tirolischen Landsrechtes auf ewig verschrieben und verkauft habe. Doch habe um solchen verkauften Afterzins ich nicht allein mir, meinen Erben und Nachkommen jährliche und ewige Ablösung vorbehalten, sondern auch wohlgedachtem Gotteshaus oder in dessen Namen den jetzigen oder nachkommenden Kirchpröbsten, hierum gleichermaßen jährliche Absonderung zugelassen. Dergestalt wann von einem oder anderen Teil die Aufkündigung ein halbes Jahr zuvor geschehen würde, dass alsdann ich Bekenner, meine Erben oder Nachkommen schuldig sein sollen und wollen auf Georgi nächst darauf bestimmte 76 Gulden Haupt- oder Kaufsumme samt davon ausständigen Afterzinsen ob deren wären, gemeldetem würdigem Gotteshaus oder in dessen Namen dessen Kirchpröbsten wiederum in gutem, barem Geld zu erlegen und zu bezahlen, auch im Fall einiger Reiß, Steuer oder anderer Auslagen auf diese Aftergüter geschlagen würden, solche selbst ungemindert der Hauptsache und Afterzins selbst ab- und aufzurichten. Alles bei pfandhafter Verbindung (= Verbindlichkeit) meiner und meiner Erben Hab und Güter, wie vorsteht, so sie im Fall nicht leisten der Bezahlung der Zinsen und Hauptsache mit Pfändung angegriffen und dagegen handeln und gefahren mögen, bis sie zu ihrem gebührenden Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, wie sich dann hierum gebührt und mehrgedachtes Stifts- und Landesrecht ist.
Ohne Gefährde: des zu wahrem Urkunde hat der edel strenge Herr Anton Söll von Freisegg zu Steinburg, fürstlicher Pfleger zum bemeldeten Thurn am Gader von Obrigkeitswegen und in dessen Abwesenheit an der derzeitigen Thurnerischen Gerichtsschreiber Hans Mayr gebührendermaßen gewendetes Beten wegen, sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn, dessen Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt. Dessen sind Zeugen mit und dabei gewesen die ehrsamen Hans Schwarz zu Joch und Anton der Rungg(er) zu Unter-Turneretsch.
Geschehen, den 27. Tag des Monats Februar im Jahr 1633.
Geschehen, den 8. Juni 1637 hat der ehrbare Nikolaus Erlacher jetzt zu Welschellen diese hier instehende Summe der 76 fl zu bezahlen auf sich genommen und dem Dominik Pedevilla an Hauptsache und Interessen gegen die Kirche ohne Schaden zu halten, Obligation der Viertelhaft des Mayrhofes zu Welschelen, wo Abgang, alsdann im allgemeinen.
Zeugen: Kaspar Mellauner, Andrée Brugger und Kaspar Peskosta. Lukas Marchner- Gelitsche???.
Geschehen am 1. Juni im Jahre 1637. Ist ihm bei der Kirchenrechnung 4 fl noch hinzu zu setzten bewilligt worden. Zur Rechnung des Jahres 1654 ist dem Schuldner mehr zu vorigem Posten geliehen worden, so verzinst werden sollen 12 fl ... Mayr Gerichtsschreiber After-Zinsbrief – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peters Kirche auf Welschellen um 2 fl 30 x Afterzins von den Brüdern Gregor und Hans von Pitscheid auf Weitental, Gericht zum Thurn ansässig ... Wir mit Namen Brüder Gregor und Hans von Hinteregg zu Pitscheid in Weitental, Gericht zum Thurn am Gader ansässig, bekennen für uns und alle unsere Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen, dass wir um Besseres unserer Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form nach des Hochwürdigen Stiftes Brixen und den Landes Rechten der Fürstlichen Grafschaft Tirol, in einer steten und ewigen Kaufweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft haben dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peters Kirche auf Welschellen gemeldetes Gericht zum Thurn am Gader gelegen, nämlich von, ab und aus unserem innehabendem halbem Hof und Gut genannt Pitscheid daselbst im gemeldetem Weitental im erwähnten Gericht zum Thurn mit desselben Zugehörung gelegen, und da an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien, alsdann aus allen anderen unseren und unserer Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, keine davon ausgenommen, 2 Gulden 30 Kreuzer jährliche und ewige Gülten oder Afterzins um eine Summe Geld, nämlich genannte 50 Gulden Reinisch in Münz, jeden derselben einer für 60 Kreuzer, zu erlegen guter Landeswährung, und als darum (wie wir dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten hierum in Kraft dieses frei ledig und los sagen) zu unserer guten Bezahlung und billigem Genügen kommen und darauf zusagen und versprechen, dass wir obgemeldete Brüder von Pitscheid, unsere Erben und künftige Inhaber unseres halben Hofes und Gutes genannt Pitscheid obgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbsten oder wer diesen Brief aufrechten Titels von unseren und ihretwegen in Händen haben würde, vorbeschriebene 2 Gulden 30 Kreuzer jährliche und ewige Gülten oder Afterzins allzeit auf Martini 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle Kosten oder Nachschicken, ihm – ihr dem vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten Behausung zu antworten und zu erlegen, auch sie damit wieder ihren guten Willen länger nicht aufhalten, desgleichen so künftig auf solche Gülten oder Afterzins einige Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, sie derselben gänzlich enthaben und was die betreffen, ungemindert ihre jährliche und ewige Gülten oder Afterzins selbst ausrichten wollen, da wir oder unsere Erben aber dem (wie obgemeldet) nicht nachkommen würden, alsdann haben obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes, guten Fug, Macht und Gewalt, um solche jährlichen und ewigen Afterzins, soviel wie deren hinterstellig sein möchten, auch alle deswegen hierüber auf erlaufenen Unkosten und Schaden, vorbeschriebenen unseren innehabenden halben Hof und Gut genannt Pitscheid, und da an demselben einigen Abgang oder Mangel erschiene, alsdann alle anderen unsere und unserer Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit Pfandsordnung der Rechten nach anzugreifen und solang dagegen zu gefahren und zu handeln – bis sie vorstehender verfallener jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins, auch auferlaufener Unkosten und Schäden zu ihrem billigem Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne unser und unserer Erben Einrede, Verhinderung und Wiedersprechen, Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist uns obgemeldeten Brüder von Pitscheid, im Fall unserer Erben als Verkäufern, als zugelassen worden, wann wir ersterwähnte Verkäufer, unsere Erben und künftigen Inhaber unseres vorgenannten halben Hofes und Gutes, genannt Pitscheid, solchen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins zu reichen nicht mehr fügsam wäre, und den Kauf aufzukündigen, oder das löbliche Gotteshaus oder derselben Kuratoren und verpflichteten Kirchpröbsten, der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden begehrten, dass als dann wir obgemeldeten Brüder Gregor und Hans von Pitscheid oder im Fall unsere Erben als Verkäufer, dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten als Käufer (doch wäre durch den weigerunden dem anderen als unwissenden Teil, solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgitag, in welchem Jahr das ist, zu wissen gemacht und ordentlich aufgekündigt worden wäre) auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgstag als Jahreszeit, die voreingekommene Kaufsumme der 50 Gulden samt allen ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, auch Kosten und Schäden wiederum in gutem, barem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert zu erlegen und zu bezahlen, auch sie es anzunehmen schuldig sein sollen, dass wir vorgemeldete Brüder von Pitscheid oder unsere Erben nicht würden die obgemeldete Kaufsumme nach geschehenen Aufkündigung samt den ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen (da einige ausständig wären) erlegen, alsdann soll vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes nun solche Summe der 50 Gulden samt den ausständigen jährlichen und ewigen Gülten und Afterzinsen, soviel deren ausständig möchten sein, auch hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden, guten Fug, Macht und Gewalt haben, vorbeschriebenen halben Hof und Gut Pitscheid mit derselben Zugehörung, und da an demselben einigen Abgang und Mangel erscheine, als dann alle anderen unsere und unserer Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts davon ausgeschlossen, mit der Pfandsordnung den Rechten anzugreifen und so lange dagegen zu gefahren und zu handeln ... bis sie oben stehende Kaufsumme samt den ausständigen verfallenen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzinsen, auch hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden, in ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne unser und unserer Erben, Einrede, Verhinderung und Widersprechen, getreulich und ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle gestrenge Herr Anton Söll von Teisegg zu Steinburg, Fürstlicher Brixnerischer Pfleger zum Thurn am Gader auf unser, der oft gemeldeten Brüder von Pitscheid für uns und unsere Erben an ihn, Herrn Pfleger fleißiges, geleistetes Siegelbeten sein eigenes Insiegel (doch ihm Herrn Pfleger, seinen ... Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt. Dessen sind Zeugen gewesen die ehrbaren Jakob Unterweger, Jakob von Paramatschä zu Pitscheid, diese beiden auf Weitental und Janisch de Ties in Kampill, alle drei erwähntes Gericht zum Thurn ansässig.
Geschehen am 2. Tag des Monats Juli nach der Geburt Christi im Jahr 1632.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Hans Mayr – Gerichtsschreiber am Thurn um 18 x jährlichen Zins und Kaufsumme 6 fl. Schreib- und Siegelgeld hat der Mayr selbst bezahlt – kassiert.
Ich Hans Mayr – Gerichtsschreiber zum Thurn am Gader bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen (= alle) um Besseres meines Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der Fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes, hingegeben und verkauft habe, dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem halben Schwaighof Previsch de Petor, Gericht zum Thurn mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo deren Abgang erschiene alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Gütern liegenden, fahrenden gegenwärtigen und künftigen, nichts ausgeschlossen, 18 Kreuzer jährlicher und ewiger Zins um eine Summe Geld nämlich 6 Gulden Reinisch, jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also ... bereit (wie ich dann sie obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren hierum in Kraft dieses frei, ledig und los sage) zu meinen selbst sicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen ich vorgemeldeter Hans Mayr oder meine Erben vorbeschriebenen halben Schwaighof Previsch de Petor sie vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter derselben Kuratoren oder anderen rechtsmäßigen Inhabern dieses Briefes, vorerzahlte Zins und Gülten, jährlich und jederzeit auf Sankt Martins-Tag, 8 Tage zuvor oder 8 Tage danach in gutem, barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung, ohne alle Kosten oder Nachwirken, in ihm dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ... damit wider ihren guten Willen länger nicht aufhalten, dass gleich so künftig auf solchen Zins und Gülten ... Reiß, Steuer oder anderen Auslagen geschlagen werden, sie derselben gänzlich zu entheben und ... auszuhalten, und was die betreffen ungemindert ihre jährlichen Zinsen und Gülten selbst ausrichten werden. So ich oder meine Erben aber denen (wie obgemeldet) nicht nachkommen würden, so mögen gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren um solchen Zins und Gülten, auch den hinterstelligen, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden obbeschriebener halber Schwaighof Previsch ... um so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen und so lange dagegen verfahren und handeln, ... bis sie aller ausständigen Zinsen und Gülten, auch aller auserlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne ... Verhinderung und Widersprechen; nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag, und in sich hält (= enthält) nichts desto weniger ist mir vorgemeldeten Hans Mayr oder im Fall meinen Erben als Verkäufern also zugelassen worden, wann ich erst erwähnter Verkäufer oder meine Erben solche Zinsen und Gülten länger zu ... nicht mehr willens wären oder den Kauf auch verhindern und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würden, alsdann ich ersterwähnter Verkäufer, meine Erben, dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Georgen-Tag als Zins-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 6 Gulden samt allen ausständigen verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden, wiederum in gutem barem landläufigem Geld, unverruffener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge, alles bei pfandhafter Verbindung (= Bindung) meines, des vorgemeldeten Hans Mayr oder im Fall meiner Erben jetzt innehabenden halben Schwaighofes Previsch de Petor (?) mit dessen Zugehörung, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen mit der Pfandordnung der Rechten nach anzugreifen, dagegen verfahren und handeln, - bis sie obgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren die obgemeldete Kaufsumme samt allen ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden in ihrem billigen Genügen erlegt und bezahlt worden sind ohne ... Verhinderung und Widersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so habe ich ofterwähnter Hans Mayr mein eigenes Insiegel (doch mir, meinen Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt. Zeugen bei solcher Aufrichtung sind gewesen die ehrbaren Adam Hinteregger in Weitental und Stephan zu Rungg – Hinterwelschellen, bei im bemeldeten Gericht zum Thurn ansässig. Geschehen den Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahre 1625.
Zu der am 13. Mai 1716 erhaltenen Kirchenrechnung sind die 6 fl Hauptsache samt der Zinsung von den Erben der verstorbenen Christine Mayr als Schuldnerin, nämlich Ihrer Tochter Dorothea bar erledigt und bezahlt worden. Guido (?) de Campideller – Gerichtsschreiber.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Jochele Inner-Fornella zu Untermoj im 4 fl 24 x jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 88 fl. Ich Jochele Inner-Fornella zu Untermoj, Gericht zum Thurn ansässig, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglich um Besseres meiner Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol, in eines steten und ewigen Kaufsweise, hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen im Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem ganzen Schwaighof Inner-Fornella zu Untermoj, genanntes Gericht zum Thurn mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo deren Abgang erschien, alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Gütern, liegenden, fahrenden, gegenwärtigen und zukünftigen, nichts ausgenommen, 4 Gulden 24 Kreuzer jährliche und ewige Gülten um eine Summe Geld, nämlich 88 Gulden, Reinisch jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also bar und bereit eingenommen und empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen ich obgenannter Jochele Inner-Fornella oder meine Erben, vorbeschriebenen ganzen Schwaighof Inner-Fornella vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder anderen dieses Briefes rechtmäßigen Inhabern, vorerwähnte Zinsen und Gülten, jährlich und jederzeit auf Sankt-Martins-Tag, 8 Tag davor oder 8 Tag danach in gutem, barem landläufigem Geld unverrrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle ihre Kosten, Botenlohn, Nachreißen gewiss und unfehlbar, in meinem selbst Wagnis, Zehrung zu antworten, zu erlegen und zu bezahlen, auch das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren anstatt wie gemeldet, deswegen alle Steuer und andere Auslagen da künftig auf diesen Zins und Gülten gelegt wurden gänzlich zu entheben und schadlos zu halten. Da ich und meine Erben aber dem (wie obgemeldet nicht nachkommen würden, so möge gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren um solche Zins und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden obbeschriebener ganzer Schwaighof Inner-Fornella, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter liegende und fahrende nichts ausgenommen mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen und so lange dagegen verfahren und handeln – bis sie alle ausständigen Zinsen und Gülten, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung, Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts destoweniger ist mir vorgemeldeten Jochele Inner-Fornella oder im Fall meine Erben als Verkäufer also zugelassen worden, wann ich ersterwähnter Verkäufer oder meine Erben solchen Zins und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären oder der Kauf aufzuhindern und der Kaufsumme wiederum habhaft werden gefällig sein würde, dass alsdann ich erst erwähnter Verkäufer oder meine Erben dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welcher Zeit das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun, und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tag als Jahreszeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 88 Gulden samt allen ausständigen verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen soll und möge. Alles bei pfandhafter Verbindung meines vorgemeldeten Jochele Inner-Fornella oder meiner Erben jetzt innehabenden ganzen Schwaighofes Inner-Fornella mit dessen Zugehörung und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nicht ausgenommen, mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen, dagegen verfahren und handeln, bis dem vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren die obgemeldete Kaufsumme samt aller ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden zu dessen billigem Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung und Wiedersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde so hat der edel, beste Herr Johann Thomas Piazza, Fürstlich Brixnerischer Träger zum Thurn auf mein, des oftbemeldeten Jochele Inner-Fornella für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbeten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solcher meiner Bitte um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Adam Hinteregger in Weitental und Stephan zu Rungg hinter Welschellen, alle beide im genannten Gericht zum Thurn ansässig.
Geschehen den 21. des Monats April nach der Geburt Christi im Jahr 1625.
Nachtrag: Paula de Previsch soll laut ... um diese Summe 88 über sich nehmen 20 fl der Kirche Rede und Antwort zu geben ... samt seiner mit interessierter Hauptsache 68 fl, daraus sie einen Namen-Schuld-Brief hergegeben. Geschehen, den 5. Sept. 1633 – von Söll.
Zur 1650 Jahres-Kirchenraitung ist Helena von Ferdella noch hinzu jährlich 8 fl 8 x, trifft jetzt die Hauptsache 76 fl 8 x und der jährliche Afterzins 3 fl ... x. Soll darauf ein ... Schuldbrief aufgerichtet werden – Piazza – Gerichtsschreiber.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Adam Hinteregger- Weitental über 200 fl Kaufsumme, Zins davon jährlich 10 fl.
Ich Adam Hinteregger in Weitental, Gericht zum Thurn sesshaft bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen (= alle) um Besseres meiner Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des hochwürdigen Stiftes Brixen und den Landesrechten der fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe – dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen im bemeldeten Gericht Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem ganzen Baurecht des Hofes und Gutes genannt Hinteregg im bemeldeten Weitental im erwähnten Gericht zum Thurn mit derselben Zugehörung gelegen, und so an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien alsdann aus allen anderen meinen und meiner Erben Hab und Güter liegenden, fahrenden, keine davon ausgenommen, 10 Gulden jährlich und ewiger Gülten oder Afterzins um eine Summe Geld, nämlich 200 Gulden, Reinisch in Münz, jeden derselben ein für 60 Kreuzer zu rechnen guter Landeswährung, die ich also bar und bereit (wie ich dann das obgedachte Löbliche Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbste hierum in Kraft dieses frei, ledig und los sage) zu meinen selbst sicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen habe, dass ich oben gemeldeter Adam Hinteregger, meine Erben, obbemeldetes mein ganzes Baurecht, den Hof und Gut, genannt Hinteregg – vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbsten oder wer diesen Brief aufrechten Titels von meinet- oder ihretwegen in Händen haben würde, vorbeschriebene 10 Gulden jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins, allzeit auf Martini 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem, barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung, ohne alle Kosten oder Nachschicken, ihm dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren oder Kirchpröbsten Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ihm damit wider dessen guten Willen länger nicht aufhalten, desgleichen so künftig auf solche Gülten oder jährlichen und ewigen Afterzins einige Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, es derselben gänzlich entheben und was die betreffen ihren jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins selbst aufrichten wollen, doch ich oder meine Erben aber dem (wie obgemeldet) nicht nachkommen würden, alsdann haben obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes, guten Fug und Recht und Gewalt um solche jährlichen und ewigen Gülten und Afterzins, soviel ich vorgemeldeter Adam Hinteregger oder meine Erben, deren hinterstellig sein möchten, auch alle deren halber hierüber auferlaufenen Unkosten und Schäden, vorbeschriebenes ganzes Baurecht, des Hofes und Gutes genannt Hinteregg, und so an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien alsdann alle meine und meiner Erben Hab- und Güter, liegende und fahrende, nichts davon ausgenommen, mit der Pfands-Ordnung den Rechten nach anzugreifen und so lange dagegen zu gefahren und zu handeln, bis es obstehender verfallener jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen, Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne mein und meiner Erben Einrede, Verhinderung und Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist mir, vorgemeldeten Adam Hintereger und im Fall meinen Erben als Verkäufer also zugelassen worden. Wann ich ersterwähnter Verkäufer, meine Erben vorgenanntes mein ganzes Baurecht des Hofes und Gutes genannt Hinteregg solchen jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins zu reichen nicht mehr willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich obgemeldeter Adam Hinteregger oder im Fall meine Erben als Verkäufer dem vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren oder Kirchpröbsten als Käufer solches ein halbes Jahr vor dem Datum dieses Briefes aufkündigen und dann zum Datum dieses Briefes – danach die Erlegung oder Annehmung der vorbemeldeten Kaufsumme der 200 Gulden in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge. Da ich obbemeldeter Adam Hinteregger oder meine Erben nicht würden den obbemeldeten jährlichen und ewigen Gülten oder Afterzins oder obbemeldete Kaufsumme der 200 Gulden erlegen, alsdann soll obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren, Kirchpröbste oder rechtmäßige Inhaber dieses Briefes um solche jährliche und ewigen Gülten und Afterzins, soviel deren ausständig, auch Kaufsumme, hierüber auferlaufene Unkosten und Schäden guten Fug, Macht und Gewalt haben vorbeschriebenes ganzes Baurecht des Hofes und Gutes, genannt Hinteregg mit desselben Zugehörung, und so an demselben einiger Abgang oder Mangel erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter liegende und fahrende, nichts davon ausgeschlossen, mit der Pfandsordnung den Rechten, nach anzugreifen und so lange dagegen zu verfahren und zu handeln, bis sie vonstehender jährlicher und ewiger Gülten oder Afterzins oder nächst zu verfallender Kaufsumme samt allen deswegen mitlaufenden Kosten und Schäden in ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne mein, des vor oft gemeldeten Adam Hinteregger, meiner Erben Einrede, Verhinderung und Widersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde hat der edle, beste Herr Johann Thomas Piazza, Fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf mein, des oft bemeldeten Adam Hinteregger als für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbitten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen ... Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt; dessen sind als Zeugen gewesen der edle und ehrsame Christian Adam von Colz und Kaspar Frenner, Anwalt (= Bürgermeister) dasselbst zum Thurn im erwähnten Gericht zum Thurn sesshaft.
Geschehen den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahr 1625.
Geschehen den 14. Mai des Jahres 1671 bei erhaltener Kirchenrechnung hat Dominik de Planatsch (?) als ... und neben dessen Bruder Balthassar Schuldner dieses Briefes vorstehende 200 fl Kapital samt den Interessen bar aufgezählt und bezahlt, also dieser Brief hiemit kassiert würde.
Dominik de Campideller – Gerichtsschreiber ... mit 3 Aufschriften ...
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins: Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen vom Gerhaben (Vormund) der zurückgelassenen Tochter des verstorbenen Dominik Grunser, um 5 fl jährlichen Zins und Kaufsumme 100 fl. Wir mit Namen Hans Pitscheider in Weitental und Gregor Pitschodell, beide im Gericht zum Thurn ansässig, als Gerhaben über die zurückgelassene Tochter, namens Päschra, des verstorbenen gewesenen Dominik Grunser Unterweitental im bemeldeten Gericht zum Thurn ansässig, berordnete und bestellte Gerhaben, im Namen derselben ihrer Pflegetochter, sämtliches bekennen anstatt derselben und ihrer Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männigliche, um Besseres unseres Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der Fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise, hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft haben – dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus unserer Pflegetochter innehabendem Baurecht des Hofes und Gutes zum Grunser, Unter-Weitental, Gericht zum Thurn mit Ein- und Zugehörung gelegen, und wo daran Abgang erschien, aus allen anderen unserer Pflegetochter Hab und Gütern, liegenden, fahrenden gegenwärtigen und künftigen, nichts davon ausgenommen, 5 Gulden jährliche und ewige Gülten um eine Summe Geld, nämlich 100 Gulden, Reinisch, jeder mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die wir also bar und bereit anstatt unserer Pflegetochter eingenommen und empfangen haben und darauf zugesagt und versprochen haben, wir vorgedachte Gerhaben anstatt unserer Pflegetocher und ihrer Erben vorbeschriebenes Baurecht Grunser Hof vorgedachtem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratore oder anderen rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes vorbezahlten (?) Zins und Gülten jährlich und jeder Zeit auf Sankt Martins Tag 8 Tag davor oder 8 danach in gutem, barem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle ihre Kosten Botenlohn, Nachreißen, gewiss und unfehlbar in unserer Pflegetochter selbst Wagnis, Zehrung zu antworten und zu erlegen und zu bezahlen, auch – Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, anstatt, wie gemeldet, deswegen alle Steuer und andere Auslagen, da künftige einige auf diesen Zins und Gülten gelegt würden, gänzlich zu entheben und schadlos zu halten. Da wir anstatt unserer Pflegetochter aber dem, wie gemeldet, nicht nachkommen würden, so möge gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren um solchen Zins und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle deren halber auferlaufenen Unkosten und Schaden vorbeschriebenes Baurecht des Grunser Hofes, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen unserer Pflegetochter Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung der Rechten nach angreifen und solange dagegen verfahren und handeln – bis sie alle ausständigen Zinsen und Gülten, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist uns vorgemeldeten Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter oder ihrer Erben also zugelassen worden, wann wir genannte Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter oder ihrer Erben als Verkäufer solchen Zins und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass wir alsdann obbemeldete Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter oder ihrer Erben als Verkäufer dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun, und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tage als Jahres-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 100 Gulden samt allen ausständigen, verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden wiederum in gutem, barem landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge. Alles bei pfandhafter Verbindung (= Bindung) unserer, der vorgemeldeten Gerhaben Pflegetochter oder ihrer Erben innehabenden Baurechts des Grunser-Hofes mit dessen Zugehörung, und so an demselben Abgang erschien, alle anderen unserer, der Gerhaben Pflegetochter Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandsordung den Rechten nach angreifen, dagegen verfahren und handeln – bis – vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren der obgemeldeten Kaufsumme samt allen ausständigen Zinsen und Gülten, auch auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen. Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel beste Herr Johann Thomas Piazza, Fürstlicher Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf unser, der oftgemeldeten Gerhaben anstatt unserer Pflegetochter und aller ihrer Erben fleißig geleistetes Siegelbitten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen besten Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solchen unseres Bittens um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Anton de Rungg, Peter zu Wurz, diese beide auf Welschellen, des genannten Gerichts zum Thurn ansässig und Christian Alfreider zu Untermoj, Hofgerichts Sonnenburg sesshaft. Geschehen, den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahre 1625.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Eva von Paratscha, jetzt daselbst auf Welschellen um 2 fl 30 x jährlichen Gülten oder Zins um eine Kaufsumme 50 fl.
Ich Eva von Paratscha in Abtei, jetzt auf Welschellen, jetzt Bartlmäe Schwarz von Valgareis in Abtei, zu Welschellen, Gericht Thurn, haushablicher ... mit Rat und Beisein des gemeldeten meines Ehemannes und des ehrbaren Dominik Col de Clames, Gericht zum Thurn sesshaft, meines verordneten Anweisers, bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen um Besseres meiner Münze und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der Fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe, dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, Gericht zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem innehabenden eines Vierten Teils des Mayrhofes auf Welschellen, Gericht zum Thurn mit desselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo daran Abgang erschien, alsdann aus allen meinen und meiner Erben Hab und Gütern, liegenden, fahrenden, gegenwärtigen und zukünftigen, nichts davon ausgenommen, 2 Gulden 30 Kreuzer jährliche und ewige Gülten um eine Summe Geldes, benannte 50 Gulden, Reinisch jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also bar und bereit eingenommen und empfangen habe, und darauf zugesagt und versprochen ich obgedachte Eva von Paratscha zu Welschellen für mich und alle meine Erben vorbeschriebener Ein-Viertel-Teil des Mayrhofes auf Welschellen, vorgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren oder andere dieses Briefes rechtmäßige Inhaber vorerwähnten Zins und Gülten jährlich und jeder Zeit auf Sankt Martins-Tag 8 Tage davor oder 8 Tage danach in gutem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle Kosten, Botenlohn, Nachreißen gewiß und unfehlbar in mein selbst Wagnis und Zehrung, zu antworten und zu erlegen, zu bezahlen, auch das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratores, anstatt wie gemeldet deswegen aller Steuer und anderer Auslagen, da ... einige (wären) auf diese Zinsen gelegt würden, gänzlich zu entheben und schadlos zu halten. Da ich aber dem, wie gemeldet nicht nachkommen würde, so möge sie gedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, um solchen Zins und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle derethalber auferlaufenen Unkosten und Schäden obbeschriebener Ein-Viertel-Teil des Mayrhofes auf Welschellen mit dessen Zugehörung, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandordnung den Rechten nach angreifen, und so lange dagegen verfahren und handeln, bis sie alle aller ausständigen Zinsen und Gülten, auch aller auferlaufenen Unkosten und Schäden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen, Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält nichts desto weniger ist mir vorgemeldete Eva von Paratscha, jetzt auf Welschellen oder im Fall meinen Erben, also zugelassen worden, wann ich ersterwähnte Verkäuferin oder meine Erben solche Zinsen und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären, oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich obgemeldete Verkäuferin meine Erben dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun, und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgender Sankt Georgen-Tag als Jahres-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 50 Gulden samt allen ausständigen, verfallenen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schaden, wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert, geschehen solle und möge, alles bei pfandhafter Verbindung, wie oben steht, wir Bartlmäe Schwarz von Valgareith als Ehemann und Dominik Col de Clames als verordneter Anweiser bekennen auch hiemit in Kraft dieses Briefes, dass vorgemeldete Eva von Paratscha, jetzt auf Welschellen, unsere Ehefrau und Prinzipalin (= Pflegetochter) diesen Kauf mit unserem Rat und Beisein aufgerichtet hat, zusagen und versprechen, auch denselben samt und neben ihrer Bettstatt (?) und unversprochen zu halten und da wider nichts zu handeln und zu reden. Getreulich ohne Gefährde, des zu wahrem Urkunde, so haben wir gedachte Bartlmäe Schwarz auf Valgareith und Eva von Paratscha, jetzt auf Welschellen für uns und unsere Erben und Anweiser mit Fleiß erbeten den edlen, besten Herrn Johann Thomas Piazza, Fürstlichen Brixnerischen Pfleger zum Thurn, dass er sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen ... Erben und Insiegel ohne Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solchen unseres Bitten um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Anton de Rungg, Peter de Wurz auf Welschellen, diese beiden im Gericht zum Thurn sesshaft und Christian Alfreider zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg sesshaft.
Geschehen, den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahre 1625.
1625 – Kaufbrief um einen Afterzins – Das Löbliche Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen von Hans Pitscheider in Weitental um 4 fl 30 x jährlichen Zins und Gülten und Kaufsumme 90 fl.
Ich Hans Pitscheider in Weitental, Gericht zum Thurn sesshaft bekenne für mich und alle meine Erben hiemit öffentlich in diesem Brief gegen männiglichen um Besseres meines Münz und Wohlfahrt willen in beständigster Form des Hochwürdigen Stiftes Brixen und der Landesrechte der fürstlichen Grafschaft Tirol in einer steten und ewigen Kaufsweise hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefes hingegeben und verkauft habe – dem Löblichen Gotteshaus Sankt Peter auf Welschellen, gemeldeten Gerichts zum Thurn gelegen, nämlich von, ab und aus meinem halben Baurecht, Hof und Gut Pitscheid in Weitental, erwähntes Gericht zum Thurn mit derselben Ein- und Zugehörung gelegen, und wo an demselben Abgang erschien alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende, fahrende, gegenwärtige und zukünftige, nichts ausgenommen, 4 Gulden 30 Kreuzer jährlicher und ewiger Gülten um eine Summe Geld 90 Gulden, Reinisch, jeden mit 60 Kreuzer gerechnet guter Tirolischer Landeswährung, die ich also bar und bereit (wie ich dann ... obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren, hierum in Kraft dieses frei, ledig und los sage) zu meinen selbst sicheren und gewahrsamen Händen empfangen habe und darauf zugesagt und versprochen, ich vorgemeldeeter Hans Pitscheider oder meine Erben vorbeschriebenes halbes Baurecht Hof und Gut Pitscheid – dem vorgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren oder anderen dieses Briefes rechtmäßigen Inhabern vorbeschriebene 4 Gulden 30 Kreuzer jährlichen Zins und Gülten jederzeit auf Sankt Martins Tag, 8 Tag davor oder 8 Tag danach in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung ohne alle Kosten oder Nachschicken (?) dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren Behausung zu antworten und zu erlegen, auch ihnen damit wider ihren guten Willen länger nicht aufhalten, desgleichen so künftig auf solche Zinsen und Gülten einige Reiß, Steuer oder andere Auslagen geschlagen würden, sie derselben gänzlich zu entheben, und das die betreffen ungemindert ihr jährlicher Zins und Gülten selbst ausrichten wollen; so ich oder meine Erben, aber dem (wie gemeldet) nicht nachkommen würden, so mögen obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren um solche Zinsen und Gülten, soviel deren hinterstellig, auch alle auferlaufenen Unkosten und Schaden vorbeschriebenes halbes Baurecht des Hofes und Gutes Pitscheid, und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen, mit der Pfandsordnung den Rechten, nach angreifen und so lange dagegen verfahren und handeln, - bis sie vorstehende alle ausständigen Zinsen und Gülten auch alle auferaufenen Unkosten und Schaden zu ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen. Nebenbei und obwohl dieser Brief einen steten und ewigen Kauf vermag und in sich hält, nichts desto weniger ist mir, vorgemeldeten Hans Pitscheider oder im Fall meinen Erben als Verkäufer also zugelassen worden, wann ich ersterwähnter Verkäufer oder meine Erben solchen Zins und Gülten länger zu reichen nicht mehr willens wären oder den Kauf aufzukündigen und der Kaufsumme wiederum habhaft zu werden gefällig sein würde, dass alsdann ich erstbemeldeter Verkäufer, meine Erben dem obgedachten Löblichen Gotteshaus Sankt Peter, desselben Kuratoren als Käufer solches ein halbes Jahr vor Sankt Georgen-Tag, in welchem Jahr das ist, zu wissen und Aufkündigung zu tun und auf nächst nach solcher Aufkündigung folgenden Sankt Georgen-Tag als Jahres-Zeit die Erlegung und Annehmung der Kaufsumme der 90 Gulden samt allen ausständigen Zinsen und Gülten, auch Kosten und Schäden, wiederum in gutem, barem, landläufigem Geld unverrufener Tirolischer Landeswährung und keinen anderen Wert geschehen solle und möge, alles bei pfandhafter (Ver)bindung meines, des vorgemeldeten Hans Pitscheider und meiner Erben innehabenden halben Baurechtes des Hofes und Gutes Pitscheid mit dessen Zugehörung und so an demselben Abgang erschien, alsdann alle anderen meine und meiner Erben Hab und Güter, liegende und fahrende, nichts ausgenommen mit der Pfandordnung den Rechten nach angreifen, dagegen verfahren und handeln, - bis obgedachtes Löbliches Gotteshaus Sankt Peter, derselben Kuratoren der obgemeldeten Kaufsumme samt allen ausständigen Zinsen und Gülten auch Kosten und Schäden in ihrem billigen Genügen befriedigt und bezahlt worden sind, ohne männigliche Verhinderung und Widersprechen.
Getreulich ohne Gefährde des zu wahrem Urkunde, so hat der edel beste Herr Johann Thomas Piazza fürstlich Brixnerischer Pfleger zum Thurn auf mein, des oft bemeldeten Hans Pitscheider für mich und alle meine Erben fleißig geleistetes Siegelbitten sein eigenes Insiegel (doch dem Herrn Pfleger, seinen Erben und Insiegel ohne allen Schaden) hervorgedruckt hat. Zeugen solcher meiner Bitte um das Insiegel sind gewesen die ehrbaren Anton Ober-Rungger, Peter de Wurz auf Welschellen, diese beiden im erwähnten Gericht zum Thurn sesshaft, und Christian Alfareider zu Untermoj, Hofgericht Sonnenburg sesshaft. Geschehen den 21. Tag des Monats April nach der Geburt Christi im Jahr 1625.
Geschehen den 3. Juni 1628 – Adam Hinteregger soll fortan für den Hans 100 fl, wie hier inbegriffen verzinsen Obligation auf dem ganzen Hof Pitscheid ... Afterzinsbrief 5 fl ...
Gerarchia: A-1056/003
Data: 1625 - 1638
