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Titul:
Protocoll der k.k. Verordnungen In pubblico = Ecclesiasticis, und Schulwesen vom Jahre 1815 bis 1833 | Protocol
Descriziun: Regest: Moling Sepl (*1934)
Protocol dles ordinanzes dades fora dal imper austro-ungarich, che reverda i agn dal 1815 al 1833. Le documënt é scrit a man.
1. Heft – K.K. Verordnungen „In pubblico Ecclesisticus“ (in öffentlichen, kirchlichen Angelegenheiten) und Schulwesen vom Jahre 1815 bis 1833. Praes. 26. August.
Protokoll der k.k. Verordnungen im Jahre 1815: 1. Zirkulare Nr. 1360. Die Schutzpockenimpfung betreffend mit Datum 18. Juli 1815, worin dieselbe dem Volk innigst anempfohlen wird und dies unter Strafe und zwar:
a) dass vor allen Häusern, worin die Menschenblattern herrschen, die Warnungstafeln ausgehängt werden mit der Aufschrift „Hier herrschen die natürlichen Blattern“;
b) dass solche Häuser unter förmlicher Kontumaz gesetzt und jede Gemeinschaft mit anderen nicht angesteckten Häusern unterbrochen werden;
c) dass im Falle des Absterbens eines blatternkranken Kindes die öffentliche Ausstellung derselben verboten und solches in einem abgelegenen Orte des Hauses bis zur Begräbniszeit versperrt gehalten würde;
d) muss das tote Kind ohne alle Begleitung auf den Gottesacker gebracht werden und alldort in aller Stille begraben werden, in welchem Falle es dem Seelsorger frei steht, das tote Kind noch im Hause oder auf dem Gottesacker einzusegnen, je nachdem selbes die Lokalverhältnisse bestimmen;
e) sind alle jene Individuen, die noch nicht vazziniert sind und auch nicht geblattert haben unverzüglich zu impfen;
f) die Seelsorger haben das Verzeichnis aller Impffälligen allsogleich zu entwerfen und dem zur Impfung berechtigten Ärzte oder Wundärzte zu übergeben.
[Randbemerkung] Schulpocken – Verordnung.
2. In der Auflage werden die benötigte Anzahl Formularien für die Geburts-, Trauungs- und Sterberegister zu dem Ende zugeschlossen, damit infolge hoher Gubernialentschließung vom 30. Juni d. J. Nr. 3631 hernach die vorgeschriebenen abgesagten Register gleichförmig überall eingeführt und hieraus mit dem Schlusse eines jeden Jahres die vorgeschriebenen tabellarischen Ausweise eingestellt werden, wonach also die unterstehenden Seelsorger unter Zuteilung solcher Formularien gehörig anzuweisen sind. Von k.k. Kreisamt Bruneck, am 11. August 1815 – Nr. 1794/34.
2. Formularien der Pfarrbücher
3. Infolge hoher Gubernialverordnung vom 17. Oktober l. J. haben die Unterhaus-Söhne, welche aus dem könig. Bayr. Kreisdienste zurückgekehrt sind, sofern ihre Kapitulationszeit nicht schon verstrichen ist, in das neu zu errichtende Tiroler Regim. Kaiser Jäger einzutreten. Alle diese Individuen haben sich zufolge weiterer k.k. Gubern. Verordnung von 13. pr. as. 29 dies ohne Verzug bei dem Landgerichte zu stellen, persönlich, welches sie sodann an die Militärbehörde anweisen und instradieren wird. K.K. Landgericht Enneberg, den 30. November 1815. Einberufung der Konskribierten.
4. Die Todesfälle der Pensionisten müssen mit Beisetzung des Todestages unfehlbar dem k.k. Landgericht angezeigt werden. K.K. Landgericht Enneberg am 21. Dezember 1815. Todesfälle der Pensionisten.
Im Jahre 1816:
1. Geburtstag S. Majestät. Am 12. Februar eines jeden Jahres ist der Geburtstag S. Majestät Kaisers Franz, an welchem ein Hochamt in jeder Kuratialkirche gehalten werden soll. K.K. Landgericht Enneberg am 7. Februar 1816.
2. Intestat-Erbfolge der Geistlichen – Zirkulare des k.k. Landesguberniums in Tirol und Vorarlberg die Intestat-Erbfolge in dem Nachlass der Geistlichen betreffend. Man sehe hierüber die hier im Widum vorfindige Verordnung des k.k. Landesguberniums in Innsbruck am 10. April 1816. K.K. [Landesgubernium in Tirol und Vorarlberg] Birsingen – Gouverneur.
3. Aufrufung zur Impfung – Aufruf an die Eltern und Ermunterung zur wohltätigen Impfung ihrer Kinder, selber ist im Widum vorfindig im Drucke. Innsbruck, am 18. April 1816. K.K. Landesgubernium in Tirol und Vorarlberg.
4. Über Führung der Geburtsbücher. Instruktion für die sämtlichen Seelsorger über die Führung der Geburtsbücher. Sie liegt im Drucke im hierortigen Widum. Vom k.k. Landesgubernium am 21. September 1815 (1816?).
5. Nottafel – Not- und Hilfstafel zur Lebensrettung der Erstickten, Ertrunkenen, Erfrorenen, Erhängten... Vergifteten und vom Blitz Getroffenen. Im Drucke liegt sie im Widum und wurde in diesem Jahre 1816 zugestellt.
6. Wiederholungsschule. Zirkulare des k.k. Landesguberniums von Tirol und Vorarlberg die Wiederholungsschule für die der Schule entwachsene Jugend betreffend. Liegt hier gedruckt. Innsbruck, den 28. November 1816.
7. Begräbnisse – Im Betreff der Begräbnisse ist verordnet: 1. Niemand dar vor 48 Stunden begraben werden, der Fall einer ansteckenden Krankheit ausgenommen, nach ärztlichem Gutachten. 2. Die schon anbefohlene ordentliche Beschau muss allzeit vorausgehen. 3. Das Grab soll 6 Schuh tief und 4 breit, auch zwischen den Gräbern ein Raum von 4 Schuh sein und gelassen werden sollen und 4. Alle Begräbnisse in den Kirchen sind verboten.
K.K. Landgericht Enneberg, am 23. Juni 1816.
Im Jahre 1817:
1. Schulverordnung: Jedem Schullehrer soll anfangs der Schule das Verzeichnis allen schulfähigen Kinder mit den Altersjahren ausgehändigt werden. Dieser soll dann b) den Tag des Ein- und Austritts aus der Schule aufweisen wie auch c) jedes Mal, wann ein Kind von der Schule abwesend ist mit der Ursache bemerken; d) dass ein Viertel (?) Jahr jedes Kind die Schule besuche; e) wo die Schulgroschen noch bezahlt werden, soll mit Anfange der Schule die Klasse der Armen und Vermögenden bestimmt werden; f) alle Kinder werden wenigstens in 2 Klassen geteilt und in jeder Klasse die Zahl der Knaben und Mädchen sonderbar (=extra) beschrieben; g) soll der Schullehrer und Katechet ein genaues Verzeichnis über Fleiß, Fortgang, Sitten führen. Zu Ende der Schule muss alles dies der Schulinspektion in Enneberg eingesendet werden.
2. Weltlicher Lokalaufseher der Schule: Man teilt dem Expositus als geistlichen Lokalinspektor und Vorstand der dortigen Schule anliegendes kreisamtliches Anstellungsdekret mit der einschlägigen Dienstinstruktion mit für den dortigen weltlichen Lokalaufseher mit dem Ansinnen, den Lokalaufseher zu ermahnen, das in ihn gesetzte Vertrauen durch möglichste ..... und genauesten Nachkommen seiner Pflichten zu rechtfertigen. K.K. Landgericht Enneberg am 15. Dezember 1816. Kopie der Instruktion liegt hier im Widum.
Im Jahre 1818:
1)
I. Zirkulare in Beziehung auf die Erfordernisse zur Schließung eines Ehevertrages. Bei dem Umstande, dass von der Gerichtsobrigkeit und Gemeinde der Verehelichung von Leuten aus den niederen Volksklassen öfters Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, wird infolge Dekret der hohen vereinigten Hofkanzlei vom 14. Mai d. J. bekannt gemacht, dass zur Schließung eines Ehevertrages keine besondere Bewilligung der Gemeinde oder Gerichtsobrigkeit erforderlich ist, sodass sich deshalb einzig an die Vorschriften des 2. Hauptst. des allgem. Bürg. Gesetzbuches zu halten sei.
II. Zirkulare in Hinsicht auf die Wiederverehelichung getrennter akatholischer Eheleute. Über den P. 119 des allg. bürg. Gesetzbuches ist die Frage entstanden, ob den getrennten akatholischen Eheleuten erlaubt sei, bei Lebenszeit ihres geschiedenen akatholischen Gegenteils auch eine katholische Person zu ehelichen. Hierüber haben Seine Majestät am 28. Juli 1814 folgende allerhöchste Entschließung herabgelangen zu lassen geruht; zur genaueren Bestimmung des §119 des b. Gesetzbuches wird hiermit erklärt, dass, wenn Ehen nicht katholisch- christlicher Religionsverwandten dem Bande nach getrennt werden, den getrennten akatholischen Personen gestattet werde, bei Lebzeiten des getrennten Gegenteils (=Partners) nur mit akatholischen Personen, jedoch nicht mit denjenigen, infolge der bei der Trennung vorgelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Versetzungen oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasst haben, eine gültige Ehe zu schließen. Es ergibt sich, sich übrigens aus dieser Erläuterung des Gesetzbuches von selbst, dass somit eine katholische Person nach den Begriffen der katholischen Religion mit einer getrennten akatholischen bei Lebenszeiten des geschiedenen Gegenteils, wie auch, dass eine bei ...... akath. Religion gehörig gewesenen, dann aber zur katholischen Kirche übergetretenen, von ihrem akatholischen Gegenteil geschiedene Person bei Lebenszeit des getrennten akatholischen Gegenteils keine gültige Ehe eingehen könne.
III. Zirkulare: Infolge allerhöchster Entschließung vom 14. Jänner 1807 wird geordnet, dass keine Trauung vorgenommen werden soll, wenn nicht von den Personen, die sich trauen lassen wollen ein Zeugnis ihres Seelsorgers, dass sie von ihrer Religion und deren Lehre vollkommene Kenntnis besitzen, noch vor der gewöhnlichen Verkündigung beigebracht wird. Selbst im Falle einer Dispens von der Verkündigung sei die Beibringung des erwähnten Zeugnisses niemals nachzusehen.
VI. Zirkulare: Nach allerhöchster Entschließung müssen die Dispensen von Beibringung der Taufscheine zur Schließung einer Ehe in Zukunft bei der Landesstelle angesucht werden sollen und von derselben als legale Erklärungen, dass die Großjährigkeit der Bittsteller auch ohne Taufschein durch andere Beweismittel erprobt sei, erteilt werden können.
Diese 4 Zirkularia sind datiert: Innsbruck, den 18. April 1818. Von dem k.k. Gubernium für Tirol und Vorarlberg.
2) Die Kopulation betreffend: Seine Majestät haben zur Herstellung eines Fondes für die Impfungsauslagen die Einführung einer Trauungstaxe von 2fl W.W. in Tirol und Vorarlberg mit allerhöchster Entschließung vom 14. September d. J. anzuordnen geruht. Infolge dessen darf der Seelsorger keine Kopulation vornehmen, wenn er nicht die Quittung der von den Brautpaaren dem Landgerichte bezahlten 2fl W.W. in Händen hat; und zwar mit Anfang Jänner 1819. Innsbruck, den 22. Oktober 1818. K.K. Landesgubernium.
3) Reparationen der pfarrlichen Gebäude: Gleich nach dem Tode des Pfarrers, Kuraten und Benefiziaten wird die Wohnung derselben amtlich besichtigt und die etwaigen Reparationen in Augenschein genommen, welche, wenn sie aus Nachlässigkeit des Pfarrer .... entstanden, so müssen die Erben die zur Reparation nötigen Ausgaben bestreiten: präs. 9. Dezember 1818 k.k. Landesgubernium.
4) Klassensteuer: In Betreff der Klassensteuer sehe man die hier vorfindige gedruckte hohe Verordnung vom 23. August 1817; präs. habente Dezember 1817.
5) Die Quittungen der Pensionierten betreffend: die Quittungen der pensionierten Beamten müssen vom Ortspfarrer bestätigt werden und mit dem Pfarrsiegel versehen. Der Pfarrer muss den Aufenthalt und das Leben der Pensionierten zeugen, und wenn eine Witwe, ob sie unverehelicht sei, siehe man hierüber die Verordnung der k.k. Hofkammer im Drucke und welscher Sprache, Vienna lì 6. November 1818 – Präs. 14. Dezember 1818.
Im Jahre 1819:
1)Instruktion für die Ortsseelsorger als a) Lehrer der Religion besonders in der Schule; b) Wiederholung des Unterrichts; c) Achtung, dass die Kinder fleißig zum Gottesdienst erscheinen; d) als Aufseher wird er sorgen, dass die Kinder fleißig die Schule besuchen, gute Disziplin halten, mit gehörigen Büchern versehen, die Eltern zur Schickung der Kinder in die Schule aufmuntern; e) gebe acht auf den Wandel des Schullehrers. Siehe man die im Drucke vorfindige Instruktion.
2)Trauungsbeistände: Die Trauungsbeistände müssen ihre Namen im Trauungsbuche eigenhändig schreiben. Sind aber diese des Schreibens unkundig, so müssen diese ein eigenhändiges Kreuzzeichen schreiben und der Gegenwärtige muss selbst bestätigen. Gubernialverordnung 1819.
3)Die Ankrutierung betreffend: Landgerichtlicher Auftrag, welcher die Jünglinge, die mit dem 1. Oktober dieses Jahres das 20. Jahr erreicht und das 28. Jahr zurückgelegt haben: zur Ergänzung des Kaiser-Jäger-Regiments aus dem Taufbuche absondert. K.K. Landgericht Enneberg, den 11. September 1819 – Nr. 1035 – präsentiert am 18. September.
4)Präs. 14. November – Schul Nr. 6453/831 – Schulverordnung – Volksschulen: 1) Religion, biblische Geschichte des A. und N. Bundes; 2) Schönschreiben – Dictandoschreiben des Deutschen; 4) Lesen im Lesebuch; 5) Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen; 6) Rechnen; 7) Deutsche Spruchlehre; 8) Lesen und Dictandoschreiben der lateinischen Sprache; 9) Der genaue Unterricht nach dem bestimmten Katechismus; 10) Fertige und Richtigkeit im Lesen; 11) Die Schrift muss einfach, lesbar und schön sein ohne Verzierungen; 12) Schriftliche Aufsätze bestehen besonders in Briefarten, Quittungen und Kontenauszügen; 13) Die 4 Rechnungsarten mit der geraden und verkehrten Angel de Trie; 14) der Unterricht in der Religion 3 Stunden wöchentlich; 15) Lesen und Dictandoschreiben 2 Stunden und im Lateinischen 1 Stunde wöchentlich; 16) die Schulbücher sind die nämlichen... am 20. Oktober 1819.
5)Betreffs der französischen Gefangenen – Anfrage in Betreff der etwa vom Jahre 1813 bisher gestorbenen und dahier begrabenen Französischen Kriegsgefangenen, welche im wirklichen Fall dem Landgerichte durch ordentliche Totenscheine eingereicht werden sollen. Nr. 1375. K.K. Landgericht Enneberg, am 16. November 1819 – präs. 21.
6)Feuerversicherungsanstalt betreffend: S. Majestät erklär den ernsthaften Willen eine freiwillige Feuerversicherungsanstalt zu gründen, welche den Gemeinden erklärt werden sollen, besonders dem Anwalt (=Bürgermeister), Ausschussmännern und Angesehensten der Gemeinde solle ans Herz gedrückt werden und demnach dem Landgerichte berichtete werden. Ad. Nr. 1414 – K.K. Landgericht Enneberg, am 11. Dezember 1819 – präs. 17. Dezember
Im Jahre 1820 – Nr. 9.
1)Die hohe Landesstelle fordert durch das daige Landgericht das Verzeichnis der an der Wassersucht Verstorbenen vom Jahre 1809 bis 1818 inklusive. Wurde auch dem Landgerichte am 17. Jänner 1820 vorgelegt: „Betreffs der Wassersüchtigen“, K.K. Landgericht Enneberg, den 7. Jänner 1820 – präs. 16. Jänner 1820.
2)Präs. 2. Februar: Bauernkalender betreffend: die hohe Landesstelle durch das Kreisamt und Landgericht, muntert die Landgeistlichen zur Herausgabe eines nützlichen Bauernkalenders für das Jahr 1821 gegen sechs Dukaten Renumeration (=Entschädigung). K.K. Landgericht Enneberg, am 14. Jänner 1820.
3)Betreffs der erledigten Pfründen-Zirkulare über die Verrechnung der Einkünfte von erledigten Seelsorgspfründen. Liegt hier im Drucke und wurde durch das Dekanalamt eingesendet. Landesgubernium – Innsbruck am 2. Februar 1820 – präs. 20. Februar – Nr. 1083
4)Sammlungen betreffend das Landgericht trägt den Seelsorgern auf, dass sie die auf hohen Befehl ausgeschriebenen milden Sammlungen dem Volke publizieren und die eingegangenen Sammlungen demselben einsenden sollen. Widrigenfalls könnte die Unterlassung in nämlichen Unglücksfällen den Gemeinden schaden können. K.K. Landgericht Enneberg, am 28. Februar 1820 – präs. 5. März.
5)Polizei – Nr. 260 – präs. 29. März – Nachdem durch hohe Gubernialentschließung vom 1. d. J. 502/68 Polizei – kreisamtliche Intimation vom 2/11 d. J. 1255/346 Polizei, zur Handhabung der Sicherheitsmaßregeln gegen Verbrechen und Übertretungen das gefertigte K.K. Landgericht beauftragt worden ist, die Ortsgeistlichkeit des Landgerichtsbezirkes aufzufordern, dem k.k. Landgerichte die Anzeige a) aller Todesfälle; b) der unehelichen Geburten und c) aller außerordentlichen Vorfälle in den Gemeinden einzusenden, so wird dieses zu danach achtlichen Benehmen dem Expositus amtspflichtig kundgegeben. K.K. Landgericht Enneberg, am 24. März 1820.
6)Ehen-Verordnung: Die Verordnung in Betreff der Ehen erwerbsloser Personen wurden dem Expositus vom k.k. Landgerichte am 10. Juli 1820 eingereicht und liegt hier im Drucke zum Benehmen. Präs. 20. Juli Nr. 727.
7)Ankrutierung – Das Landgericht fordert die zur Ankrutierung aus dem Taufbuche zu erhebenden Junglinge vom Jahre 1799 (das sind jene, welche vom 1. Jänner bis Ende Dezember 1799 geboren sind). K.K. Landgericht Enneberg, am 18. Oktober 1820.
Im Jahre 1821 – Nr. 133.
1) Nachlass der 2fl bei den Brautleuten. Nach allerhöchster Entschließung hört mit 15. Jänner d. J. die Bezahlung der 2fl zur Bestreitung der Impfungsauslagen bei den Brautleuten auf. K.K. Landesgubernium, Innsbruck, den 5. Jänner 1821 – präs. Vom Landgerichte den 27. Februar.
2) Der Barmherzigen Bruder Sammlung. Wenn die Barmherzigen Brüder jährlich zur Sammlung kommen, soll ihnen das Almosen nicht aus dem Kirchen-Stiftungsfonde oder Gemeindevermögen verabfolgt werden; und jede ungebührliche Zudringlichkeit von Seite der Sammler kann nach Belieben von sich gewiesen werden. Um aber eine milde Sammlung für dieses Institut zu erwirken, sei es geschickter, wenn man vorläufig vor der Ankunft der Sammler die Sammlung in der Kirche anordne. K.K. Landgericht Enneberg, am 31. Jänner 1821 – präs. 2. Februar.
3) Geistliche Gemeinde – Das K.K. Landgericht teilt der Dekanatsgeistlichkeit die Gubernialkundmachung der Verordnung über die Befugnis geistlicher Gemeinden und Pfründner Verpachtungs- und Vermietungsvertäge abzuschließen zur Einsicht mit. Liegt hier im Widum abschriftlich zum Benehmen. K.K. Landgericht Enneberg, am 13 Juni 1821 – präs. 16. Juni Nr. 641.
4) Verbot des Wetterläutens – Das K.K. Kreisamt in Bruneck sieht sich verpflichtet die Einstellung des Wetterläutens durch die Dekanatsgeistlichkeit zu erwirken, besonders nach geschehenen zwei Unglücksfällen der Messner von Deutsch-Ellen (ober Montal) und von Burgstall (ober Brixen), welche beide am 12. August beim Wetterläuten in der .... vom Blitz tot erschlagen worden. K.K. Kreisamt Bruneck, am 21. August 1821 – präs. 16. September. Nr. 5167/1035 Polizei.
5) Ankrutierung – Das Landgericht verlangt, die Jünglinge, welche im Jahr 1800 und 1801 geboren sind, zur Komplettierung des Tiroler-Regiments aus dem Taufbuche zu heben und dem Landgerichte vorzulegen. K.K. Landgericht Enneberg, den 11. Oktober 1821 – präs. 14. Oktober.
6) Begräbnisse – Das K.K. Landgericht trage den Seelsorgern auf, sich genau an die Verordnung hinsichtlich der Begräbnisse vom Jahre 1787 zu halten, nämlich: die Toten vor 48 Stunden nicht zu begraben. K.K. Landgericht Enneberg, den 17. Dezember 1821 – präs. 20. Dezember.
7) Übersicht der Schule: Das K.K. Landgericht fordert vom Expositus die genaue Übersicht der Volksschule zu St. Vigil, zu welchem Ende das Formulare beigesetzt wurde und liegt hier zur Einsicht. K.K. Landgericht Enneberg, den 17. Dezember 1821 – präs. 22. Dezember Nr. 1302.
Im Jahre 1822:
1) Die k.k. Schuldistrikts-Inspektion in Enneberg trägt den Schullehrern auf, jährlich mit Anfang Oktober der besagten Inspektion die Quittung der für die armen Schulkinder empfangenen Schulbücher einzusenden. Das Formulare, die Quittung zu verfertigen, liegt hier in Abschrift zum Benehmen. K.K. Schuldistrikts-Inspektion Enneberg, 19. Jänner 1922.
2) Die hohe Landesstelle verbietet Anschaffungen von neuen Messkleidern, Kirchenverzierungen und Veranstaltungen von Sammlungen zu solchen und ähnlichen Zwecken ohne eingeholte Bewilligung. K.K. Landgericht Enneberg, am 21. März 1822 – präs. 2. April Nr. 231.
3) Belehrung der Feldkapläne über die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen der Zivil- und Militärgeistlichkeit, nachträglich zu der gedruckten Zirkularverordnung vom 25. Juli 1816 – Zahl 16622/2625 zur Belehrung der Zivilgeistlichkeit und der Behörden sowie zu genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen, wird hiemit in Druck bekannt gemacht. Diese Verordnung liegt im Widum zum allfälligen Benehmen. K.K. Landesgubernium, den 1. Juli 1822.
4) Ankrutierung – Die hohe Landesstelle fordert aus dem Taufbuche zur Komplettierung des Tiroler-Jäger-Regiments, die Untertanssöhne, welche in den Jahren 1800, 1801 und 1802 geboren sind. K.K. Landgericht Enneberg, am 3. Oktober 1822 – präs. 3. Oktober.
5) Einreichung der Verstorbenen betreffend: Alle Solarquartalen müssen dem k.k. Landgerichte die Verstorbenen laut Gubern. Auftrage vom 16. November 1822 und nach dahier befindlichen Formularen eingereicht werden, präs. 24. Dezember Gubernial Nr. 21784/3243.
1823:
1)Impfung betreffend – Dringendes Wort an Eltern, Seelsorger und Obrigkeiten über die Wohltätigkeit der Schutzpockenimpfung und Beantwortung der Einwürfe dagegen. Liegt dahier im Drucke und wurde ex offo (=von Amtswegen) dem Expositus zugesendet vom daigen k.k. Landgerichte Enneberg am 18. August 1823 – präs. 19. August Nr. 797.
2)Die hohe Landesstelle fordert aus dem Taufbuche zur Komplettierung des Tirol-Kaiser-Jäger-Regiments die Jünglinge, welche im Jahre 1802 und 1803 geboren sind. K.K. Landgericht Enneberg, den 5. September 1823 – präs. 10. September Nr. 913.
1824: Der neue H. Landrichter:
1)Der neue gestern (3. März) angekommene Herr Franz von Lutterotti, k.k. Landrichter muntert die Seelsorger des k.k. Landgerichts Enneberg zur Mitwirkung in Amtsgeschäften hinsichtlich des Staates und der Kirche auf. K.K. Landgericht Enneberg, den 04. März 1824.
2)Das Landgericht trägt den Seelsorgern auf, selbe sollen die Bauern zur nicht kostbaren (=kostspieligen) Anschaffung des Hagelableiters aufmuntern und unterrichten; und dies zu Verhütung des Schadens der Felder bei herannahenden Hochgewittern. K.K. Landgericht Enneberg, den 21. August 1824 (Hagelableiter betreffend).
3)Ankrutierung: Zur Ergänzung des Kaiser-Jäger-Regiments Tiroler sollen die in den Jahren 1803 und 1804 geborenen Jünglinge aus dem Taufbuche gehoben und dem Landgericht vorgelegt werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 10. Oktober 1824 – präs. 11. Oktober Nr. 1169.
1825:
1)Armen betreffend – Das k.k. Landgericht verlangt den Ausweis der von Almosen lebenden Armen und wie viele Greise oder Kinder, die sich ihr Almosen nicht selbst holen können. K.K. Landgericht Enneberg, am 9. März 1825 – präs. 12. März – Nr. 316.
2)Verhütung des Reifschadens – Die hohe Landesstelle trägt den Seelsorgern auf, sie sollen die Bauern zu Verhütung des Reifschadens unterrichten, nämlich, man nehme ein über die Felder gespanntes und über selbe zu ziehendes Seil, um dadurch die kalten Tropfen abzuschütteln und so der Schaden verhütet werden. K.K. Landgericht Enneberg am 15. Mai 1825 – präs. 21. Mai Nr. 515.
3)Pflegekinder betreffend – Die Seelsorger sind angewiesen, wo Pflegekinder angenommen sind oder angenommen werden, zu beachten, dass die Pflegekinder mit ihrem Taufschein ausgewiesen werden müssen, um sich nötigen Falls damit über die Verhältnisse derselben gehörig ausweisen zu können. K.K. Landgericht Enneberg, am 29. Juli 1825 – präs. 20. August – Nr. 806
4)Hebamme betreffend – Nachgehend soll bei Einschreibung des getauften Kindes ins Taufbuch auch die Hebamme oder auch jenes Weib, welches der Entbindung beistand. Sollte das Sanitätspersonal das Taufbuch einsehen wollen, so muss es demselben gestatte werden, und sollte im Taufbuche hierüber einiger Anstand entdeckt werden, soll das Sanitätspersonal zur Anzeige verpflichtete werden. K.K. Landgericht Enneberg, den 2. September 1825 – präs. 18. September – Nr. 899.
5)Invaliden betreffend – Das Zirkulare rücksichtlich der Invaliden soll 3 mal auf der Kanzel abgelesen werden, laut hier in deutscher und welscher Sprache gedruckten, liegenden Zirkulare. Am 23., 28. Und 30. Oktober verkündet worden. K.K. Landgericht Enneberg, am 10. Oktober 1825 – präs. 22. Oktober.
N.B. Im Jahre 1825 wurde keine Ergänzung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments gefordert.
1826:
1)Die hohe Landesstelle will durch das k.k. Landgericht vereint mit den Seelsorgern das Betteln abgestellt haben. Die Landgerichtliche Anweisung zur Abstellung liegt im Widum zum Benehmen des Expositus. K.K. Landgericht Enneberg am 20. Oktober 1825 – präs. 4. Jänner 1826 – Nr. 1188.
2)Bäumepflanzung: Obstzucht wird wiederholt betrieben. Im k.k. Landgericht Ehrenburg (berg?) sind Obstpflanz- und Baumschule, in welchen der pomologische Unterricht theoretisch und praktisch gegeben wird, errichtet worden. Die Seelsorger sollen gelegentlich das Volk hierüber belehren, um auch in diesem obschon rauen Klima, Obstbäume zu pflanzen und zur Fruchtbarkeit zu bringen. K.K. Landgericht Enneberg, am 1. April 1826 – präs. 12. April Nr. 329.
3)Impfung betreffend – Um in Zukunft den so oft vorkommenden buchhalterischen Absätzen an Impfkosten und den hierauf erfolgenden Rekursen zu begegnen, hat die hohe Landesstelle mit Dekret vom 9. d. M. Zahl 3002 Sanität, geordnet, dass sämtlichen Landgerichts-, dann Seelsorgern und Gemeindevorstehungen der Auftrag erteilt werde, dass sie die bei der allgemeinen Impfung vorliegenden Hindernisse, nämlich das Eintreffen schlechter Witterung, das Ausbleiben oder nicht Erscheinen der Mütter mit ihren Kindern zur gehörigen Zeit, und mit größter Genauigkeit und bei Verantwortung also gleich anzeigen, um so nachher mit Grund die „Revision“ hierüber vornehmen zu können. K.K. Landgericht Enneberg, am 1. April 1826 – präs. 12. April Nr. 344.
4)Verbot von Aufstellung junger Bäume bei Andachten – Bei Prozessionen, wo noch immer der Brauch besteht, darf man keine jungen Bäume weder in noch außer der Kirche aufstellen. Ist also verboten. K.K. Landgericht Enneberg, am 16. Mai 1826 – präs. 3. Juni Nr. 124.
5)Bevölkerung betreffend – Das Landgericht fordert die Seelenzahl der Gemeinde nach dem vorgeschriebenen Formulare. Im nämlichen Monate wurde die Totalsumma der Bevölkerung St. Vigils eingereicht, wie die hier hinterlegte Note ausweist. K.K. Landgericht Enneberg, am 13. Juni 1826.
6)Personalsteuer (durchgestrichen) – Der Expositus soll dem Landgericht die Zahl der zur Personalsteuer pflichtigen Individuen bis 10. Juli genau vorlegen mit Ausnahme jener, welche vom Armen-Institute oder aus Gemeindemitteln beteilt (=unterstützt) werden oder Alters- oder Gebrechlichkeiten wegen zum eigenen Verdienste unfähig und die Personalsteuer zu bezahlen unvermögend sind. K.K. Landgericht Enneberg, am 20. Juni 1826 – präs. 30. Juni.
N.B. das Landgericht irrte, der Expositus durfte nichts einreichen.
7)Ankunft des Gouverneurs in Zwischenwasser: Das Landgericht trägt dem Expositus und dem Anwalt (=Bürgermeister) auf, sich beide am 4. d. M. um 8 Uhr morgens nach Zwischenwasser zum unteren Wirt die Ankunft Sr. Exzellenz des Herrn Landesgouverneurs zu erwarten bei seiner Landesbereisung zu erwarten, zu verfügen. K.K. Landgericht Enneberg am 31. Juli 1826 – präs. 31. Juli – Nr. 814.
N.B. Zum obigen Auftrage: Die Geistlichkeit erschien am bestimmten Tag zu Zwischenwasser, musste aber wiederum nach Hause zurückkehren ohne den Herrn Gouverneur zu sehen. Er kam am folgenden Tage (5. August) zwischen 8 und 9 Uhr vormittags, nahm beim H. Landrichter das Mittagsmahl ein und um halb 12 Uhr setzte er in Begleitung eines Gubernialsekretärs seine Reise fort nach Corvara, wo er übernachtete, dann nach Gröden, Bozen.
8)Brandversicherungsanstalt betreffend: Zur so wohltätigen Brandversicherungsanstalt werden die Kirchen-, Schul-, Widums- und Messnergebäude, welche „comunal“ sind zum Beitritt ermuntert. K.K. Landgericht Enneberg, den 18. Juli 1826 – präs. 9. August – Nr. 755.
9)Zahl der Geburten betreffend: Das Landgericht verlangt die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, auch der verstorbenen Unehelichen, vom Jahre 1770-1825 inklusive zugleich auch das Gutachten, wie man die unehelichen Geburten hindern könnte, da S. Majestät vernommen, dass in den Taufbüchern Tirols viele uneheliche Kinder zu sehen (=finden) sind. K.K. Landgericht Enneberg, den 16. September 1826 – präs. 17. September Nr. 1014.
10)An den abgebrachten (=abgeschaffenen) Feiertagen darf man feierlichen Gottesdienst halten, aber mit der Bedingung, dass die Leute .... (Gottesdienst betreffend). K.K. Landgericht Enneberg, am 29. August.
11)Rekrutierung: Zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments sollen die im Jahr 1804 und 1805 geborenen Jünglinge aus dem Taufbuche gehoben und dem Landgerichte eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg, den 15. Oktober 1826 – präs. 16. Oktober – Nr. 1106.
12)Impfung betreffend: Sollte bei der Impfung oder auch Kontrolle gegen diese, Renitenzwiderstand gezeigt werden, so wird der Impfarzt auf Kosten des Renitenten ohne Nachsicht abgesendet. K.K. Landgericht Eneberg, den 13. November 1826 – präs. 27. November – Nr. 1208.
1827 – Obsorge für Kinder:
1)Die Seelsorger werden beauftragt, die Eltern aufmerksam zu machen, dass sie die gehörige Obsorge für ihre Kinder nicht vernachlässigen sollen, da aus dem Totenbeschauen erhellt, als Mangel an gehöriger Obsorge. K.K. Landgericht Enneberg, den 13. Jänner 1827.
2)Das Landgericht fordert jährlich das Ausweis der Bevölkerung St. Vigil nach dem hier vorfindigen Auftrage und Tabelle. K.K. Landgericht Enneberg, den 22. Juni 1827 – präs. 24. Juni.
3)Ankrutierung: Zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments sollen die im Jahre 1805 und 1806 geborenen Junglinge aus dem Taufbuche gehoben und bis am 10. Oktober dem Landgerichte eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 29. September 1827 – präs. 3. Oktober - Nr. 1062.
4)Ankrutierung: Nachträglich zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regimentes wird geordnet, dass bei Einreichung der Konskribierten auch die Geburtszeit der Eltern und der Geschwister bezeichnet und das Verzeichnis mit Siegel und Charakter des Ausfertigers eingereicht werden sollen. Wenn mehrere Bögen gebraucht werden, sollen die Bögen mit Fäden geheftet werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 25. Oktober 1827.
5)Uneheliche Kinder betreffend: Alle unehelichen Kinder, die nicht 24 Jahre alt sind, sollen dem Landgerichte eingereicht werden und zwar: 1) Vor- und Zuname des Kindes; 2) Geburtstag, Monat, Jahr; 3) Namen und Wohnort der Mutter; 4) Namen des Vaters, sofern er legal bekannt ist; 5) Erziehungsort des Kindes. Zugleich soll man jede sich ereignende uneheliche Geburt dem Landgericht anzeigen. K.K. Landgericht Enneberg, am 7. Dezember 1827.
1828 – Rekrutierung zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regimentes und dazu werden die Jünglinge vom Jahr 1086 und 1807 zum Lose erfordert samt Sittenanzeige. K.K. Landgericht Enneberg, am 22. September 1828 – präs. 25. September – Nr. 1217.
1829 – Böller und Feuergewehre betreffend
1)Anordnung über die Abfeuerung der Böller und Feuergewehre am Fronleichnamsfeste. Für Abfeuerung der Feuergewehre sollen nur ordentliche eingeschriebene Standschützen unter Leitung der Schützenvorstände verwendet werden. Hinsichtlich der Böller melde man sich beim Landrichter. K.K. Landgericht Enneberg, 20. Februar 1829 – präs. 11. April.
2)Übertretung der Polizeistunde – die k.k. Hofkanzlei verordnet 14. Mai d. J. Z. 10541, dass die Übertretung der gesetzlichen Polizeistunde in den Kaffees und Wirtshäusern an den diesfälligen Gewerbsleuten im 3. Übertretungsfalle mit einer angemessenen Strafe zeitlicher Gewerbssperre zu bestrafen, die in weitern Übertretungsfällen stufenweise zu verlängern ist. K.K. Landesgubernium Innsbruck, den 31. Mai 1829.
3)Quartale der Gestorbenen. Alle Quartale sollen die Gestorbenen tabellarisch dem Landgerichte nach dem Formulare eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 4. August 1829 – präs. 6. August – Nr. 995.
4)Rekrutierung zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments sollen die in den Jahren 1807 und 1808 geborenen Jünglinge zur Losung eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg am 22. September 1829.
1830:
1)Blitzableiter: Das wohllöbliche k.k. Kreisamt trägt auf, wohl acht zu haben, dass die Blitzableiter, wo sie errichtet sind, ordentlich, fest und fortlaufend beobachtet werden sollen und öfters nachzusehen seien, und im Gegenteile zur Berichtigung zu schreiten. K.K. Landgericht Enneberg, am 14. Mai 1830 – präs. 17. Mai – Nr. 676.
2)Kirchen- und Stiftungskapitalien, wenn sie nicht mit voller hypothekarischer Sicherheit zu 5% ausgeliehen werden können, dürfen in Zukunft auch zu 4% bei Privaten angelegt werden, insofern es nicht vorteilhafter befunden wird, Staatsschuldenverschreibungen einzukaufen, welches die Landesstellen in jedem Falle zu überlegen habe, dagegen sie bei den bereits zu 5% bei Privaten anliegenden Kapitalien eine Herabsetzung auf 4% nicht statthaft zu geben, sondern im Falle die Schuldner 5% Zinsen nicht leisten wollen, die Aufkündigung und Zurückhaltung anzunehmen und nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren. K.K. Landgericht Enneberg, am 5. November 1830 – präs. 12. Dezember.
1833:
1)Die Seelsorgsgeistlichkeit wird beauftragt, auf etwaiges Ausschlagen der Blattern aufmerksam zu sein und die Fälle, die sich ereignen möchten, dem Landgerichte anzuzeigen. Dieser Auftrag liegt hier schriftlich. K.K. Landgericht Enneberg, 4. April 1833 – präs. 11. April – Nr. 467.
Gerarchia: A-1055/098
Protocol dles ordinanzes dades fora dal imper austro-ungarich, che reverda i agn dal 1815 al 1833. Le documënt é scrit a man.
1. Heft – K.K. Verordnungen „In pubblico Ecclesisticus“ (in öffentlichen, kirchlichen Angelegenheiten) und Schulwesen vom Jahre 1815 bis 1833. Praes. 26. August.
Protokoll der k.k. Verordnungen im Jahre 1815: 1. Zirkulare Nr. 1360. Die Schutzpockenimpfung betreffend mit Datum 18. Juli 1815, worin dieselbe dem Volk innigst anempfohlen wird und dies unter Strafe und zwar:
a) dass vor allen Häusern, worin die Menschenblattern herrschen, die Warnungstafeln ausgehängt werden mit der Aufschrift „Hier herrschen die natürlichen Blattern“;
b) dass solche Häuser unter förmlicher Kontumaz gesetzt und jede Gemeinschaft mit anderen nicht angesteckten Häusern unterbrochen werden;
c) dass im Falle des Absterbens eines blatternkranken Kindes die öffentliche Ausstellung derselben verboten und solches in einem abgelegenen Orte des Hauses bis zur Begräbniszeit versperrt gehalten würde;
d) muss das tote Kind ohne alle Begleitung auf den Gottesacker gebracht werden und alldort in aller Stille begraben werden, in welchem Falle es dem Seelsorger frei steht, das tote Kind noch im Hause oder auf dem Gottesacker einzusegnen, je nachdem selbes die Lokalverhältnisse bestimmen;
e) sind alle jene Individuen, die noch nicht vazziniert sind und auch nicht geblattert haben unverzüglich zu impfen;
f) die Seelsorger haben das Verzeichnis aller Impffälligen allsogleich zu entwerfen und dem zur Impfung berechtigten Ärzte oder Wundärzte zu übergeben.
[Randbemerkung] Schulpocken – Verordnung.
2. In der Auflage werden die benötigte Anzahl Formularien für die Geburts-, Trauungs- und Sterberegister zu dem Ende zugeschlossen, damit infolge hoher Gubernialentschließung vom 30. Juni d. J. Nr. 3631 hernach die vorgeschriebenen abgesagten Register gleichförmig überall eingeführt und hieraus mit dem Schlusse eines jeden Jahres die vorgeschriebenen tabellarischen Ausweise eingestellt werden, wonach also die unterstehenden Seelsorger unter Zuteilung solcher Formularien gehörig anzuweisen sind. Von k.k. Kreisamt Bruneck, am 11. August 1815 – Nr. 1794/34.
2. Formularien der Pfarrbücher
3. Infolge hoher Gubernialverordnung vom 17. Oktober l. J. haben die Unterhaus-Söhne, welche aus dem könig. Bayr. Kreisdienste zurückgekehrt sind, sofern ihre Kapitulationszeit nicht schon verstrichen ist, in das neu zu errichtende Tiroler Regim. Kaiser Jäger einzutreten. Alle diese Individuen haben sich zufolge weiterer k.k. Gubern. Verordnung von 13. pr. as. 29 dies ohne Verzug bei dem Landgerichte zu stellen, persönlich, welches sie sodann an die Militärbehörde anweisen und instradieren wird. K.K. Landgericht Enneberg, den 30. November 1815. Einberufung der Konskribierten.
4. Die Todesfälle der Pensionisten müssen mit Beisetzung des Todestages unfehlbar dem k.k. Landgericht angezeigt werden. K.K. Landgericht Enneberg am 21. Dezember 1815. Todesfälle der Pensionisten.
Im Jahre 1816:
1. Geburtstag S. Majestät. Am 12. Februar eines jeden Jahres ist der Geburtstag S. Majestät Kaisers Franz, an welchem ein Hochamt in jeder Kuratialkirche gehalten werden soll. K.K. Landgericht Enneberg am 7. Februar 1816.
2. Intestat-Erbfolge der Geistlichen – Zirkulare des k.k. Landesguberniums in Tirol und Vorarlberg die Intestat-Erbfolge in dem Nachlass der Geistlichen betreffend. Man sehe hierüber die hier im Widum vorfindige Verordnung des k.k. Landesguberniums in Innsbruck am 10. April 1816. K.K. [Landesgubernium in Tirol und Vorarlberg] Birsingen – Gouverneur.
3. Aufrufung zur Impfung – Aufruf an die Eltern und Ermunterung zur wohltätigen Impfung ihrer Kinder, selber ist im Widum vorfindig im Drucke. Innsbruck, am 18. April 1816. K.K. Landesgubernium in Tirol und Vorarlberg.
4. Über Führung der Geburtsbücher. Instruktion für die sämtlichen Seelsorger über die Führung der Geburtsbücher. Sie liegt im Drucke im hierortigen Widum. Vom k.k. Landesgubernium am 21. September 1815 (1816?).
5. Nottafel – Not- und Hilfstafel zur Lebensrettung der Erstickten, Ertrunkenen, Erfrorenen, Erhängten... Vergifteten und vom Blitz Getroffenen. Im Drucke liegt sie im Widum und wurde in diesem Jahre 1816 zugestellt.
6. Wiederholungsschule. Zirkulare des k.k. Landesguberniums von Tirol und Vorarlberg die Wiederholungsschule für die der Schule entwachsene Jugend betreffend. Liegt hier gedruckt. Innsbruck, den 28. November 1816.
7. Begräbnisse – Im Betreff der Begräbnisse ist verordnet: 1. Niemand dar vor 48 Stunden begraben werden, der Fall einer ansteckenden Krankheit ausgenommen, nach ärztlichem Gutachten. 2. Die schon anbefohlene ordentliche Beschau muss allzeit vorausgehen. 3. Das Grab soll 6 Schuh tief und 4 breit, auch zwischen den Gräbern ein Raum von 4 Schuh sein und gelassen werden sollen und 4. Alle Begräbnisse in den Kirchen sind verboten.
K.K. Landgericht Enneberg, am 23. Juni 1816.
Im Jahre 1817:
1. Schulverordnung: Jedem Schullehrer soll anfangs der Schule das Verzeichnis allen schulfähigen Kinder mit den Altersjahren ausgehändigt werden. Dieser soll dann b) den Tag des Ein- und Austritts aus der Schule aufweisen wie auch c) jedes Mal, wann ein Kind von der Schule abwesend ist mit der Ursache bemerken; d) dass ein Viertel (?) Jahr jedes Kind die Schule besuche; e) wo die Schulgroschen noch bezahlt werden, soll mit Anfange der Schule die Klasse der Armen und Vermögenden bestimmt werden; f) alle Kinder werden wenigstens in 2 Klassen geteilt und in jeder Klasse die Zahl der Knaben und Mädchen sonderbar (=extra) beschrieben; g) soll der Schullehrer und Katechet ein genaues Verzeichnis über Fleiß, Fortgang, Sitten führen. Zu Ende der Schule muss alles dies der Schulinspektion in Enneberg eingesendet werden.
2. Weltlicher Lokalaufseher der Schule: Man teilt dem Expositus als geistlichen Lokalinspektor und Vorstand der dortigen Schule anliegendes kreisamtliches Anstellungsdekret mit der einschlägigen Dienstinstruktion mit für den dortigen weltlichen Lokalaufseher mit dem Ansinnen, den Lokalaufseher zu ermahnen, das in ihn gesetzte Vertrauen durch möglichste ..... und genauesten Nachkommen seiner Pflichten zu rechtfertigen. K.K. Landgericht Enneberg am 15. Dezember 1816. Kopie der Instruktion liegt hier im Widum.
Im Jahre 1818:
1)
I. Zirkulare in Beziehung auf die Erfordernisse zur Schließung eines Ehevertrages. Bei dem Umstande, dass von der Gerichtsobrigkeit und Gemeinde der Verehelichung von Leuten aus den niederen Volksklassen öfters Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, wird infolge Dekret der hohen vereinigten Hofkanzlei vom 14. Mai d. J. bekannt gemacht, dass zur Schließung eines Ehevertrages keine besondere Bewilligung der Gemeinde oder Gerichtsobrigkeit erforderlich ist, sodass sich deshalb einzig an die Vorschriften des 2. Hauptst. des allgem. Bürg. Gesetzbuches zu halten sei.
II. Zirkulare in Hinsicht auf die Wiederverehelichung getrennter akatholischer Eheleute. Über den P. 119 des allg. bürg. Gesetzbuches ist die Frage entstanden, ob den getrennten akatholischen Eheleuten erlaubt sei, bei Lebenszeit ihres geschiedenen akatholischen Gegenteils auch eine katholische Person zu ehelichen. Hierüber haben Seine Majestät am 28. Juli 1814 folgende allerhöchste Entschließung herabgelangen zu lassen geruht; zur genaueren Bestimmung des §119 des b. Gesetzbuches wird hiermit erklärt, dass, wenn Ehen nicht katholisch- christlicher Religionsverwandten dem Bande nach getrennt werden, den getrennten akatholischen Personen gestattet werde, bei Lebzeiten des getrennten Gegenteils (=Partners) nur mit akatholischen Personen, jedoch nicht mit denjenigen, infolge der bei der Trennung vorgelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Versetzungen oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasst haben, eine gültige Ehe zu schließen. Es ergibt sich, sich übrigens aus dieser Erläuterung des Gesetzbuches von selbst, dass somit eine katholische Person nach den Begriffen der katholischen Religion mit einer getrennten akatholischen bei Lebenszeiten des geschiedenen Gegenteils, wie auch, dass eine bei ...... akath. Religion gehörig gewesenen, dann aber zur katholischen Kirche übergetretenen, von ihrem akatholischen Gegenteil geschiedene Person bei Lebenszeit des getrennten akatholischen Gegenteils keine gültige Ehe eingehen könne.
III. Zirkulare: Infolge allerhöchster Entschließung vom 14. Jänner 1807 wird geordnet, dass keine Trauung vorgenommen werden soll, wenn nicht von den Personen, die sich trauen lassen wollen ein Zeugnis ihres Seelsorgers, dass sie von ihrer Religion und deren Lehre vollkommene Kenntnis besitzen, noch vor der gewöhnlichen Verkündigung beigebracht wird. Selbst im Falle einer Dispens von der Verkündigung sei die Beibringung des erwähnten Zeugnisses niemals nachzusehen.
VI. Zirkulare: Nach allerhöchster Entschließung müssen die Dispensen von Beibringung der Taufscheine zur Schließung einer Ehe in Zukunft bei der Landesstelle angesucht werden sollen und von derselben als legale Erklärungen, dass die Großjährigkeit der Bittsteller auch ohne Taufschein durch andere Beweismittel erprobt sei, erteilt werden können.
Diese 4 Zirkularia sind datiert: Innsbruck, den 18. April 1818. Von dem k.k. Gubernium für Tirol und Vorarlberg.
2) Die Kopulation betreffend: Seine Majestät haben zur Herstellung eines Fondes für die Impfungsauslagen die Einführung einer Trauungstaxe von 2fl W.W. in Tirol und Vorarlberg mit allerhöchster Entschließung vom 14. September d. J. anzuordnen geruht. Infolge dessen darf der Seelsorger keine Kopulation vornehmen, wenn er nicht die Quittung der von den Brautpaaren dem Landgerichte bezahlten 2fl W.W. in Händen hat; und zwar mit Anfang Jänner 1819. Innsbruck, den 22. Oktober 1818. K.K. Landesgubernium.
3) Reparationen der pfarrlichen Gebäude: Gleich nach dem Tode des Pfarrers, Kuraten und Benefiziaten wird die Wohnung derselben amtlich besichtigt und die etwaigen Reparationen in Augenschein genommen, welche, wenn sie aus Nachlässigkeit des Pfarrer .... entstanden, so müssen die Erben die zur Reparation nötigen Ausgaben bestreiten: präs. 9. Dezember 1818 k.k. Landesgubernium.
4) Klassensteuer: In Betreff der Klassensteuer sehe man die hier vorfindige gedruckte hohe Verordnung vom 23. August 1817; präs. habente Dezember 1817.
5) Die Quittungen der Pensionierten betreffend: die Quittungen der pensionierten Beamten müssen vom Ortspfarrer bestätigt werden und mit dem Pfarrsiegel versehen. Der Pfarrer muss den Aufenthalt und das Leben der Pensionierten zeugen, und wenn eine Witwe, ob sie unverehelicht sei, siehe man hierüber die Verordnung der k.k. Hofkammer im Drucke und welscher Sprache, Vienna lì 6. November 1818 – Präs. 14. Dezember 1818.
Im Jahre 1819:
1)Instruktion für die Ortsseelsorger als a) Lehrer der Religion besonders in der Schule; b) Wiederholung des Unterrichts; c) Achtung, dass die Kinder fleißig zum Gottesdienst erscheinen; d) als Aufseher wird er sorgen, dass die Kinder fleißig die Schule besuchen, gute Disziplin halten, mit gehörigen Büchern versehen, die Eltern zur Schickung der Kinder in die Schule aufmuntern; e) gebe acht auf den Wandel des Schullehrers. Siehe man die im Drucke vorfindige Instruktion.
2)Trauungsbeistände: Die Trauungsbeistände müssen ihre Namen im Trauungsbuche eigenhändig schreiben. Sind aber diese des Schreibens unkundig, so müssen diese ein eigenhändiges Kreuzzeichen schreiben und der Gegenwärtige muss selbst bestätigen. Gubernialverordnung 1819.
3)Die Ankrutierung betreffend: Landgerichtlicher Auftrag, welcher die Jünglinge, die mit dem 1. Oktober dieses Jahres das 20. Jahr erreicht und das 28. Jahr zurückgelegt haben: zur Ergänzung des Kaiser-Jäger-Regiments aus dem Taufbuche absondert. K.K. Landgericht Enneberg, den 11. September 1819 – Nr. 1035 – präsentiert am 18. September.
4)Präs. 14. November – Schul Nr. 6453/831 – Schulverordnung – Volksschulen: 1) Religion, biblische Geschichte des A. und N. Bundes; 2) Schönschreiben – Dictandoschreiben des Deutschen; 4) Lesen im Lesebuch; 5) Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen; 6) Rechnen; 7) Deutsche Spruchlehre; 8) Lesen und Dictandoschreiben der lateinischen Sprache; 9) Der genaue Unterricht nach dem bestimmten Katechismus; 10) Fertige und Richtigkeit im Lesen; 11) Die Schrift muss einfach, lesbar und schön sein ohne Verzierungen; 12) Schriftliche Aufsätze bestehen besonders in Briefarten, Quittungen und Kontenauszügen; 13) Die 4 Rechnungsarten mit der geraden und verkehrten Angel de Trie; 14) der Unterricht in der Religion 3 Stunden wöchentlich; 15) Lesen und Dictandoschreiben 2 Stunden und im Lateinischen 1 Stunde wöchentlich; 16) die Schulbücher sind die nämlichen... am 20. Oktober 1819.
5)Betreffs der französischen Gefangenen – Anfrage in Betreff der etwa vom Jahre 1813 bisher gestorbenen und dahier begrabenen Französischen Kriegsgefangenen, welche im wirklichen Fall dem Landgerichte durch ordentliche Totenscheine eingereicht werden sollen. Nr. 1375. K.K. Landgericht Enneberg, am 16. November 1819 – präs. 21.
6)Feuerversicherungsanstalt betreffend: S. Majestät erklär den ernsthaften Willen eine freiwillige Feuerversicherungsanstalt zu gründen, welche den Gemeinden erklärt werden sollen, besonders dem Anwalt (=Bürgermeister), Ausschussmännern und Angesehensten der Gemeinde solle ans Herz gedrückt werden und demnach dem Landgerichte berichtete werden. Ad. Nr. 1414 – K.K. Landgericht Enneberg, am 11. Dezember 1819 – präs. 17. Dezember
Im Jahre 1820 – Nr. 9.
1)Die hohe Landesstelle fordert durch das daige Landgericht das Verzeichnis der an der Wassersucht Verstorbenen vom Jahre 1809 bis 1818 inklusive. Wurde auch dem Landgerichte am 17. Jänner 1820 vorgelegt: „Betreffs der Wassersüchtigen“, K.K. Landgericht Enneberg, den 7. Jänner 1820 – präs. 16. Jänner 1820.
2)Präs. 2. Februar: Bauernkalender betreffend: die hohe Landesstelle durch das Kreisamt und Landgericht, muntert die Landgeistlichen zur Herausgabe eines nützlichen Bauernkalenders für das Jahr 1821 gegen sechs Dukaten Renumeration (=Entschädigung). K.K. Landgericht Enneberg, am 14. Jänner 1820.
3)Betreffs der erledigten Pfründen-Zirkulare über die Verrechnung der Einkünfte von erledigten Seelsorgspfründen. Liegt hier im Drucke und wurde durch das Dekanalamt eingesendet. Landesgubernium – Innsbruck am 2. Februar 1820 – präs. 20. Februar – Nr. 1083
4)Sammlungen betreffend das Landgericht trägt den Seelsorgern auf, dass sie die auf hohen Befehl ausgeschriebenen milden Sammlungen dem Volke publizieren und die eingegangenen Sammlungen demselben einsenden sollen. Widrigenfalls könnte die Unterlassung in nämlichen Unglücksfällen den Gemeinden schaden können. K.K. Landgericht Enneberg, am 28. Februar 1820 – präs. 5. März.
5)Polizei – Nr. 260 – präs. 29. März – Nachdem durch hohe Gubernialentschließung vom 1. d. J. 502/68 Polizei – kreisamtliche Intimation vom 2/11 d. J. 1255/346 Polizei, zur Handhabung der Sicherheitsmaßregeln gegen Verbrechen und Übertretungen das gefertigte K.K. Landgericht beauftragt worden ist, die Ortsgeistlichkeit des Landgerichtsbezirkes aufzufordern, dem k.k. Landgerichte die Anzeige a) aller Todesfälle; b) der unehelichen Geburten und c) aller außerordentlichen Vorfälle in den Gemeinden einzusenden, so wird dieses zu danach achtlichen Benehmen dem Expositus amtspflichtig kundgegeben. K.K. Landgericht Enneberg, am 24. März 1820.
6)Ehen-Verordnung: Die Verordnung in Betreff der Ehen erwerbsloser Personen wurden dem Expositus vom k.k. Landgerichte am 10. Juli 1820 eingereicht und liegt hier im Drucke zum Benehmen. Präs. 20. Juli Nr. 727.
7)Ankrutierung – Das Landgericht fordert die zur Ankrutierung aus dem Taufbuche zu erhebenden Junglinge vom Jahre 1799 (das sind jene, welche vom 1. Jänner bis Ende Dezember 1799 geboren sind). K.K. Landgericht Enneberg, am 18. Oktober 1820.
Im Jahre 1821 – Nr. 133.
1) Nachlass der 2fl bei den Brautleuten. Nach allerhöchster Entschließung hört mit 15. Jänner d. J. die Bezahlung der 2fl zur Bestreitung der Impfungsauslagen bei den Brautleuten auf. K.K. Landesgubernium, Innsbruck, den 5. Jänner 1821 – präs. Vom Landgerichte den 27. Februar.
2) Der Barmherzigen Bruder Sammlung. Wenn die Barmherzigen Brüder jährlich zur Sammlung kommen, soll ihnen das Almosen nicht aus dem Kirchen-Stiftungsfonde oder Gemeindevermögen verabfolgt werden; und jede ungebührliche Zudringlichkeit von Seite der Sammler kann nach Belieben von sich gewiesen werden. Um aber eine milde Sammlung für dieses Institut zu erwirken, sei es geschickter, wenn man vorläufig vor der Ankunft der Sammler die Sammlung in der Kirche anordne. K.K. Landgericht Enneberg, am 31. Jänner 1821 – präs. 2. Februar.
3) Geistliche Gemeinde – Das K.K. Landgericht teilt der Dekanatsgeistlichkeit die Gubernialkundmachung der Verordnung über die Befugnis geistlicher Gemeinden und Pfründner Verpachtungs- und Vermietungsvertäge abzuschließen zur Einsicht mit. Liegt hier im Widum abschriftlich zum Benehmen. K.K. Landgericht Enneberg, am 13 Juni 1821 – präs. 16. Juni Nr. 641.
4) Verbot des Wetterläutens – Das K.K. Kreisamt in Bruneck sieht sich verpflichtet die Einstellung des Wetterläutens durch die Dekanatsgeistlichkeit zu erwirken, besonders nach geschehenen zwei Unglücksfällen der Messner von Deutsch-Ellen (ober Montal) und von Burgstall (ober Brixen), welche beide am 12. August beim Wetterläuten in der .... vom Blitz tot erschlagen worden. K.K. Kreisamt Bruneck, am 21. August 1821 – präs. 16. September. Nr. 5167/1035 Polizei.
5) Ankrutierung – Das Landgericht verlangt, die Jünglinge, welche im Jahr 1800 und 1801 geboren sind, zur Komplettierung des Tiroler-Regiments aus dem Taufbuche zu heben und dem Landgerichte vorzulegen. K.K. Landgericht Enneberg, den 11. Oktober 1821 – präs. 14. Oktober.
6) Begräbnisse – Das K.K. Landgericht trage den Seelsorgern auf, sich genau an die Verordnung hinsichtlich der Begräbnisse vom Jahre 1787 zu halten, nämlich: die Toten vor 48 Stunden nicht zu begraben. K.K. Landgericht Enneberg, den 17. Dezember 1821 – präs. 20. Dezember.
7) Übersicht der Schule: Das K.K. Landgericht fordert vom Expositus die genaue Übersicht der Volksschule zu St. Vigil, zu welchem Ende das Formulare beigesetzt wurde und liegt hier zur Einsicht. K.K. Landgericht Enneberg, den 17. Dezember 1821 – präs. 22. Dezember Nr. 1302.
Im Jahre 1822:
1) Die k.k. Schuldistrikts-Inspektion in Enneberg trägt den Schullehrern auf, jährlich mit Anfang Oktober der besagten Inspektion die Quittung der für die armen Schulkinder empfangenen Schulbücher einzusenden. Das Formulare, die Quittung zu verfertigen, liegt hier in Abschrift zum Benehmen. K.K. Schuldistrikts-Inspektion Enneberg, 19. Jänner 1922.
2) Die hohe Landesstelle verbietet Anschaffungen von neuen Messkleidern, Kirchenverzierungen und Veranstaltungen von Sammlungen zu solchen und ähnlichen Zwecken ohne eingeholte Bewilligung. K.K. Landgericht Enneberg, am 21. März 1822 – präs. 2. April Nr. 231.
3) Belehrung der Feldkapläne über die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen der Zivil- und Militärgeistlichkeit, nachträglich zu der gedruckten Zirkularverordnung vom 25. Juli 1816 – Zahl 16622/2625 zur Belehrung der Zivilgeistlichkeit und der Behörden sowie zu genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen, wird hiemit in Druck bekannt gemacht. Diese Verordnung liegt im Widum zum allfälligen Benehmen. K.K. Landesgubernium, den 1. Juli 1822.
4) Ankrutierung – Die hohe Landesstelle fordert aus dem Taufbuche zur Komplettierung des Tiroler-Jäger-Regiments, die Untertanssöhne, welche in den Jahren 1800, 1801 und 1802 geboren sind. K.K. Landgericht Enneberg, am 3. Oktober 1822 – präs. 3. Oktober.
5) Einreichung der Verstorbenen betreffend: Alle Solarquartalen müssen dem k.k. Landgerichte die Verstorbenen laut Gubern. Auftrage vom 16. November 1822 und nach dahier befindlichen Formularen eingereicht werden, präs. 24. Dezember Gubernial Nr. 21784/3243.
1823:
1)Impfung betreffend – Dringendes Wort an Eltern, Seelsorger und Obrigkeiten über die Wohltätigkeit der Schutzpockenimpfung und Beantwortung der Einwürfe dagegen. Liegt dahier im Drucke und wurde ex offo (=von Amtswegen) dem Expositus zugesendet vom daigen k.k. Landgerichte Enneberg am 18. August 1823 – präs. 19. August Nr. 797.
2)Die hohe Landesstelle fordert aus dem Taufbuche zur Komplettierung des Tirol-Kaiser-Jäger-Regiments die Jünglinge, welche im Jahre 1802 und 1803 geboren sind. K.K. Landgericht Enneberg, den 5. September 1823 – präs. 10. September Nr. 913.
1824: Der neue H. Landrichter:
1)Der neue gestern (3. März) angekommene Herr Franz von Lutterotti, k.k. Landrichter muntert die Seelsorger des k.k. Landgerichts Enneberg zur Mitwirkung in Amtsgeschäften hinsichtlich des Staates und der Kirche auf. K.K. Landgericht Enneberg, den 04. März 1824.
2)Das Landgericht trägt den Seelsorgern auf, selbe sollen die Bauern zur nicht kostbaren (=kostspieligen) Anschaffung des Hagelableiters aufmuntern und unterrichten; und dies zu Verhütung des Schadens der Felder bei herannahenden Hochgewittern. K.K. Landgericht Enneberg, den 21. August 1824 (Hagelableiter betreffend).
3)Ankrutierung: Zur Ergänzung des Kaiser-Jäger-Regiments Tiroler sollen die in den Jahren 1803 und 1804 geborenen Jünglinge aus dem Taufbuche gehoben und dem Landgericht vorgelegt werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 10. Oktober 1824 – präs. 11. Oktober Nr. 1169.
1825:
1)Armen betreffend – Das k.k. Landgericht verlangt den Ausweis der von Almosen lebenden Armen und wie viele Greise oder Kinder, die sich ihr Almosen nicht selbst holen können. K.K. Landgericht Enneberg, am 9. März 1825 – präs. 12. März – Nr. 316.
2)Verhütung des Reifschadens – Die hohe Landesstelle trägt den Seelsorgern auf, sie sollen die Bauern zu Verhütung des Reifschadens unterrichten, nämlich, man nehme ein über die Felder gespanntes und über selbe zu ziehendes Seil, um dadurch die kalten Tropfen abzuschütteln und so der Schaden verhütet werden. K.K. Landgericht Enneberg am 15. Mai 1825 – präs. 21. Mai Nr. 515.
3)Pflegekinder betreffend – Die Seelsorger sind angewiesen, wo Pflegekinder angenommen sind oder angenommen werden, zu beachten, dass die Pflegekinder mit ihrem Taufschein ausgewiesen werden müssen, um sich nötigen Falls damit über die Verhältnisse derselben gehörig ausweisen zu können. K.K. Landgericht Enneberg, am 29. Juli 1825 – präs. 20. August – Nr. 806
4)Hebamme betreffend – Nachgehend soll bei Einschreibung des getauften Kindes ins Taufbuch auch die Hebamme oder auch jenes Weib, welches der Entbindung beistand. Sollte das Sanitätspersonal das Taufbuch einsehen wollen, so muss es demselben gestatte werden, und sollte im Taufbuche hierüber einiger Anstand entdeckt werden, soll das Sanitätspersonal zur Anzeige verpflichtete werden. K.K. Landgericht Enneberg, den 2. September 1825 – präs. 18. September – Nr. 899.
5)Invaliden betreffend – Das Zirkulare rücksichtlich der Invaliden soll 3 mal auf der Kanzel abgelesen werden, laut hier in deutscher und welscher Sprache gedruckten, liegenden Zirkulare. Am 23., 28. Und 30. Oktober verkündet worden. K.K. Landgericht Enneberg, am 10. Oktober 1825 – präs. 22. Oktober.
N.B. Im Jahre 1825 wurde keine Ergänzung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments gefordert.
1826:
1)Die hohe Landesstelle will durch das k.k. Landgericht vereint mit den Seelsorgern das Betteln abgestellt haben. Die Landgerichtliche Anweisung zur Abstellung liegt im Widum zum Benehmen des Expositus. K.K. Landgericht Enneberg am 20. Oktober 1825 – präs. 4. Jänner 1826 – Nr. 1188.
2)Bäumepflanzung: Obstzucht wird wiederholt betrieben. Im k.k. Landgericht Ehrenburg (berg?) sind Obstpflanz- und Baumschule, in welchen der pomologische Unterricht theoretisch und praktisch gegeben wird, errichtet worden. Die Seelsorger sollen gelegentlich das Volk hierüber belehren, um auch in diesem obschon rauen Klima, Obstbäume zu pflanzen und zur Fruchtbarkeit zu bringen. K.K. Landgericht Enneberg, am 1. April 1826 – präs. 12. April Nr. 329.
3)Impfung betreffend – Um in Zukunft den so oft vorkommenden buchhalterischen Absätzen an Impfkosten und den hierauf erfolgenden Rekursen zu begegnen, hat die hohe Landesstelle mit Dekret vom 9. d. M. Zahl 3002 Sanität, geordnet, dass sämtlichen Landgerichts-, dann Seelsorgern und Gemeindevorstehungen der Auftrag erteilt werde, dass sie die bei der allgemeinen Impfung vorliegenden Hindernisse, nämlich das Eintreffen schlechter Witterung, das Ausbleiben oder nicht Erscheinen der Mütter mit ihren Kindern zur gehörigen Zeit, und mit größter Genauigkeit und bei Verantwortung also gleich anzeigen, um so nachher mit Grund die „Revision“ hierüber vornehmen zu können. K.K. Landgericht Enneberg, am 1. April 1826 – präs. 12. April Nr. 344.
4)Verbot von Aufstellung junger Bäume bei Andachten – Bei Prozessionen, wo noch immer der Brauch besteht, darf man keine jungen Bäume weder in noch außer der Kirche aufstellen. Ist also verboten. K.K. Landgericht Enneberg, am 16. Mai 1826 – präs. 3. Juni Nr. 124.
5)Bevölkerung betreffend – Das Landgericht fordert die Seelenzahl der Gemeinde nach dem vorgeschriebenen Formulare. Im nämlichen Monate wurde die Totalsumma der Bevölkerung St. Vigils eingereicht, wie die hier hinterlegte Note ausweist. K.K. Landgericht Enneberg, am 13. Juni 1826.
6)Personalsteuer (durchgestrichen) – Der Expositus soll dem Landgericht die Zahl der zur Personalsteuer pflichtigen Individuen bis 10. Juli genau vorlegen mit Ausnahme jener, welche vom Armen-Institute oder aus Gemeindemitteln beteilt (=unterstützt) werden oder Alters- oder Gebrechlichkeiten wegen zum eigenen Verdienste unfähig und die Personalsteuer zu bezahlen unvermögend sind. K.K. Landgericht Enneberg, am 20. Juni 1826 – präs. 30. Juni.
N.B. das Landgericht irrte, der Expositus durfte nichts einreichen.
7)Ankunft des Gouverneurs in Zwischenwasser: Das Landgericht trägt dem Expositus und dem Anwalt (=Bürgermeister) auf, sich beide am 4. d. M. um 8 Uhr morgens nach Zwischenwasser zum unteren Wirt die Ankunft Sr. Exzellenz des Herrn Landesgouverneurs zu erwarten bei seiner Landesbereisung zu erwarten, zu verfügen. K.K. Landgericht Enneberg am 31. Juli 1826 – präs. 31. Juli – Nr. 814.
N.B. Zum obigen Auftrage: Die Geistlichkeit erschien am bestimmten Tag zu Zwischenwasser, musste aber wiederum nach Hause zurückkehren ohne den Herrn Gouverneur zu sehen. Er kam am folgenden Tage (5. August) zwischen 8 und 9 Uhr vormittags, nahm beim H. Landrichter das Mittagsmahl ein und um halb 12 Uhr setzte er in Begleitung eines Gubernialsekretärs seine Reise fort nach Corvara, wo er übernachtete, dann nach Gröden, Bozen.
8)Brandversicherungsanstalt betreffend: Zur so wohltätigen Brandversicherungsanstalt werden die Kirchen-, Schul-, Widums- und Messnergebäude, welche „comunal“ sind zum Beitritt ermuntert. K.K. Landgericht Enneberg, den 18. Juli 1826 – präs. 9. August – Nr. 755.
9)Zahl der Geburten betreffend: Das Landgericht verlangt die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, auch der verstorbenen Unehelichen, vom Jahre 1770-1825 inklusive zugleich auch das Gutachten, wie man die unehelichen Geburten hindern könnte, da S. Majestät vernommen, dass in den Taufbüchern Tirols viele uneheliche Kinder zu sehen (=finden) sind. K.K. Landgericht Enneberg, den 16. September 1826 – präs. 17. September Nr. 1014.
10)An den abgebrachten (=abgeschaffenen) Feiertagen darf man feierlichen Gottesdienst halten, aber mit der Bedingung, dass die Leute .... (Gottesdienst betreffend). K.K. Landgericht Enneberg, am 29. August.
11)Rekrutierung: Zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments sollen die im Jahr 1804 und 1805 geborenen Jünglinge aus dem Taufbuche gehoben und dem Landgerichte eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg, den 15. Oktober 1826 – präs. 16. Oktober – Nr. 1106.
12)Impfung betreffend: Sollte bei der Impfung oder auch Kontrolle gegen diese, Renitenzwiderstand gezeigt werden, so wird der Impfarzt auf Kosten des Renitenten ohne Nachsicht abgesendet. K.K. Landgericht Eneberg, den 13. November 1826 – präs. 27. November – Nr. 1208.
1827 – Obsorge für Kinder:
1)Die Seelsorger werden beauftragt, die Eltern aufmerksam zu machen, dass sie die gehörige Obsorge für ihre Kinder nicht vernachlässigen sollen, da aus dem Totenbeschauen erhellt, als Mangel an gehöriger Obsorge. K.K. Landgericht Enneberg, den 13. Jänner 1827.
2)Das Landgericht fordert jährlich das Ausweis der Bevölkerung St. Vigil nach dem hier vorfindigen Auftrage und Tabelle. K.K. Landgericht Enneberg, den 22. Juni 1827 – präs. 24. Juni.
3)Ankrutierung: Zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments sollen die im Jahre 1805 und 1806 geborenen Junglinge aus dem Taufbuche gehoben und bis am 10. Oktober dem Landgerichte eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 29. September 1827 – präs. 3. Oktober - Nr. 1062.
4)Ankrutierung: Nachträglich zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regimentes wird geordnet, dass bei Einreichung der Konskribierten auch die Geburtszeit der Eltern und der Geschwister bezeichnet und das Verzeichnis mit Siegel und Charakter des Ausfertigers eingereicht werden sollen. Wenn mehrere Bögen gebraucht werden, sollen die Bögen mit Fäden geheftet werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 25. Oktober 1827.
5)Uneheliche Kinder betreffend: Alle unehelichen Kinder, die nicht 24 Jahre alt sind, sollen dem Landgerichte eingereicht werden und zwar: 1) Vor- und Zuname des Kindes; 2) Geburtstag, Monat, Jahr; 3) Namen und Wohnort der Mutter; 4) Namen des Vaters, sofern er legal bekannt ist; 5) Erziehungsort des Kindes. Zugleich soll man jede sich ereignende uneheliche Geburt dem Landgericht anzeigen. K.K. Landgericht Enneberg, am 7. Dezember 1827.
1828 – Rekrutierung zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regimentes und dazu werden die Jünglinge vom Jahr 1086 und 1807 zum Lose erfordert samt Sittenanzeige. K.K. Landgericht Enneberg, am 22. September 1828 – präs. 25. September – Nr. 1217.
1829 – Böller und Feuergewehre betreffend
1)Anordnung über die Abfeuerung der Böller und Feuergewehre am Fronleichnamsfeste. Für Abfeuerung der Feuergewehre sollen nur ordentliche eingeschriebene Standschützen unter Leitung der Schützenvorstände verwendet werden. Hinsichtlich der Böller melde man sich beim Landrichter. K.K. Landgericht Enneberg, 20. Februar 1829 – präs. 11. April.
2)Übertretung der Polizeistunde – die k.k. Hofkanzlei verordnet 14. Mai d. J. Z. 10541, dass die Übertretung der gesetzlichen Polizeistunde in den Kaffees und Wirtshäusern an den diesfälligen Gewerbsleuten im 3. Übertretungsfalle mit einer angemessenen Strafe zeitlicher Gewerbssperre zu bestrafen, die in weitern Übertretungsfällen stufenweise zu verlängern ist. K.K. Landesgubernium Innsbruck, den 31. Mai 1829.
3)Quartale der Gestorbenen. Alle Quartale sollen die Gestorbenen tabellarisch dem Landgerichte nach dem Formulare eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg, am 4. August 1829 – präs. 6. August – Nr. 995.
4)Rekrutierung zur Komplettierung des Tiroler Kaiser-Jäger-Regiments sollen die in den Jahren 1807 und 1808 geborenen Jünglinge zur Losung eingereicht werden. K.K. Landgericht Enneberg am 22. September 1829.
1830:
1)Blitzableiter: Das wohllöbliche k.k. Kreisamt trägt auf, wohl acht zu haben, dass die Blitzableiter, wo sie errichtet sind, ordentlich, fest und fortlaufend beobachtet werden sollen und öfters nachzusehen seien, und im Gegenteile zur Berichtigung zu schreiten. K.K. Landgericht Enneberg, am 14. Mai 1830 – präs. 17. Mai – Nr. 676.
2)Kirchen- und Stiftungskapitalien, wenn sie nicht mit voller hypothekarischer Sicherheit zu 5% ausgeliehen werden können, dürfen in Zukunft auch zu 4% bei Privaten angelegt werden, insofern es nicht vorteilhafter befunden wird, Staatsschuldenverschreibungen einzukaufen, welches die Landesstellen in jedem Falle zu überlegen habe, dagegen sie bei den bereits zu 5% bei Privaten anliegenden Kapitalien eine Herabsetzung auf 4% nicht statthaft zu geben, sondern im Falle die Schuldner 5% Zinsen nicht leisten wollen, die Aufkündigung und Zurückhaltung anzunehmen und nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren. K.K. Landgericht Enneberg, am 5. November 1830 – präs. 12. Dezember.
1833:
1)Die Seelsorgsgeistlichkeit wird beauftragt, auf etwaiges Ausschlagen der Blattern aufmerksam zu sein und die Fälle, die sich ereignen möchten, dem Landgerichte anzuzeigen. Dieser Auftrag liegt hier schriftlich. K.K. Landgericht Enneberg, 4. April 1833 – präs. 11. April – Nr. 467.
Gerarchia: A-1055/098
Data: 1815 - 1833
