Sort de documënt: Documënt
Titul:
Documënc aministratifs
Descriziun: Regest: Moling Sepl (*1934)
Documënc aministratifs desvalis, che reverda contribuc, retribuziun dl espositur, terac y.i.i. I documënc é scric a man dal 1818 al 1886.
An Hochwürdigen Expositus Johann Peskoller – St. Vigil
Zufolge hohen Statthalternerlasses vom 28. o. M. Zahl 96 verständige ich Euer Hochwürden, dass das Steueramt in Enneberg angewiesen ist, Ihnen gegen vorschriftsmäßig gestempelte Quittung eine Unterstützung von 20fl (zwanzig Gulden) auszubezahlen, welcher Subventionsbetrag bei sonstigem Verfalle längstens bis Ende Februar 1886 zu beheben ist. Bruneck, am 6. Februar 1886. Der k.k. Bezirkshauptmann
Copia – An das Steueramt Enneberg.
Nachdem das reine Jahreseinkommen des Benefiziums zu St. Vigil laut der vom K.k. Statthalterei-Rech-Departement in Innsbruck adjustierten Fassion vom 21. Juni d. J. 303fl 14x beträgt und mit Hinzurechnung der Einnahme aus den 138 Freimessen zur Taxe à 50x nur den Betrag von 372fl 14x Ö.W. erreichten, so wird das k.k. Steueramt über das Ansuchen des Benefiziaten Johann Peskoller vom 21. Juni angewiesen, das dem genannten Benefizium infolge h. Verordnung vom 2. September 1871 Z. 9082 vorgeschriebenen Gebührenäquivalentsbetreffnis von je 3fl 72x für die Jahre 1878, 1879, 1880 in Abfall zubringen und zur Last des Sonnenburger Fonds, welcher laut Mitteilung der k.k. Statthalterei Innsbruck vom 13. Juni des Jahres 1878 Nr. 9007 zur Ergänzung der gesetzlichen Kongrua verpflichtet ist, vorzuschreiben. (N.B. im Original steht irrig Religionsfond). Da laut des samt Zahlungsauftrage rückfolgende Zahlungsbogen das Betreffnis für das Jahr 1878 mit 3fl 72 bereits eingezahlt wurde, und Peskoller nur um Rückvergütung dieses Betreffnisses ansucht, so hat k.k. St. Amt in Erledigung des Berichtes v. 21. Juni d. Js. Z. 145 den Betrag von 3fl 72x dem Benefiziaten rückzuvergüten im Taxgefälle auf laufenden Dienst ordentl. Erfordernis Kapitel 18, Rubrik XVI in Ausgaben zu verrechnen. K.K. Finanzbezirksdirektion Brixen, den 31. Juli 1878.
Fo. 4271: An sämtliche hochwürdige Herrn Seelsorgsgeistlichen im politischen Bezirke Bruneck.
Laut hohen Statthaltereierlasses vom 1. d. M. Z. 7759 ist in Ergänzung des Finanzgesetzes für 1876 (R. G. Bl. Vom Jahre 1875 Nr. 159) mit dem Gesetze vom 18. März (R.G.-Nr. 34) auch für das laufende Jahr die Regierung ermächtigt, katholischen Seelsorgern, deren Einkommen den Bedürfnissen nicht entspricht, auf ihr Ansuchen – ohne Verbindlichkeit für die Folgezeit eine provisorische Verbesserung ihrer Bezüge bis zum Gesamtbetrage von 60.000 zu gewähren. Bei Verwendung dieses Kredites wird vornämlich Bedacht genommen werden: 1) auf jede selbstständigen Seelsorger, deren tatsächliche Dotation das Minimum nicht erreicht, welches den infolge der Josefinischen Pfarrregulierung errichteten sogenannten neuen Pfarren zuerkannt worden ist. Desgleichen werden 2) auch jene Kooperatoren bzw. Hilfspriester bedacht werden zu deren Unterhalt die betreffenden Pfarren (Kuraten) aus ihrer Dotation nur in dem gesetzlichen Maße oder gar nichts beizutragen vermögen. Endlich können 3) auch solche mit Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Priester, deren Pfründe nur die Kongrua oder nur wenig mehr beträgt nach Lage der Dinge aus der Unterstützungssumme beteilt (=beteiligt) werden. Indem ich die hochw. Seelsorgsgeistlichkeit über hohen Auftrag vom Vorstehenden in Kenntnis setze, gebe ich gleichzeitig bekannt, dass die an die hohe k.k. Statthalterei zu stilisierenden Gesuche wegen Bekommung der Unterstützung unter Beibringung der gehörig bestätigten Faision bis 20. k. Mts. Juli anher vorzulegen kommen mit dem Beisatze, dass verspätet einlangende Gesuche keine Berücksichtigung finden können. K.K. Bezirkshauptmannschaft Bruneck am 16. Juni 1876 – Der Amtsleiter.
An den Hochwürdigen Herrn Josef Pescoller, Expositus in St. Vigil:
Das Hohe k.k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat laut Erlass der Hohen k.k. Statthalterei vom 4. l. M. Zl. 17764 über meinen Antrag Euer Hochwürden aus dem Fonde zur provis. Aufbesserung der Bezüge des katholischen Klerus für das laufende Jahr einen Beitrag von 110fl (einhundertzehn) öst. W. zu bewilligen befunden, welcher Betrag womöglich noch im laufenden Jahr beim k.k. Steueramte in Enneberg gegen gestempelte Quittung in Empfang zu nehmen kommt. Hievon setze ich Euer Hochwürden in Erledigung Ihres bezüglichen Gesuches in Kenntnis.
Bruneck, den 14. Dezember 1876. Der k.k. Bez. Hauptmann .... Markart
An sämtliche hochwürdige Seelsorger des Bezirkes Bruneck:
Zufolge Art. VI. des Finanzgesetzes vom 11. April d. J. (R. G. Bl. Nr. 46) ist vom Religionsfonde ein Vorschuss von 500.000fl zu dem Zwecke gegeben worden, um damit die Bezüge katholischer Seelsorger provisorisch zu verbessern, und ist nach dem weitern Inhalte dieses Gesetzesartikels die Regierung ermächtigt aus diesem Staatsvorschusse katholischen Seelsorgern, deren Einkommen den Bedürfnissen nicht entspricht, auf ihr Ansuchen für das Jahr 1873 ohne Verbindlichkeit für die Folgezeit eine provisorische Verbesserung ihrer Bezüge zu gewähren. Bei der Verwendung dieses Kredites wird vornämlich Bedacht genommen: 1) auf jene selbständigen Seelsorger, deren tatsächliche Dotation das Minimum nicht erreicht, welches den infolge der josephinischen Pfarrregulierung errichteten sog. neuen Pfarren zuerkannt worden ist. Des gleichen werden 2) auch jene Kooperatoren bzw. Hilfspriester bedacht werden, zu deren Unterhalt die betreffenden Pfarrer (Kuraten) aus ihrer Dotation nur in dem gesetzlichen Maße oder gar nichts beizutragen vermögen. Endlich können 3) auch solche mit Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Priester, deren Pfründe nur die Kongura oder nur wenig mehr beträgt, nach Lage der Dinge an der Unterstützungssumme beteilt werden. Indem ich Euer Hochwürden infolge hohen Erlasses Sr. Exzellenz des Herr k.k. Statthalters vom 29. v. M. Z. 9828 hievon in Kenntnis setze, füge ich bei, dass das mit gehörig bestätigten Fassionen belegte Gesuch an die hohe k.k. Statthalterei stilisiert spätestens bis 20. Juni l. J. mir zu überreichen ist und zwar um so sicherer als alle nach dem 20. Juni l. J. überreichten Gesuche unbedingt zurückgewiesen werden.
Bruneck, am 1. Juni 1873 der k.k. Bezirkshauptmann Strobele.
Nr. 4899 – An sämtliche hochwürdige Herrn Seelsorger des Bezirkes Bruneck:
Infolge Erlasses der hohen k.k. Statthalterei vom 16. l. Ms. Z. 10573 werden Euer Hochwürden hiemit aufgefordert, die Fassion für Bemessung des Religionsfondsbeitrages (Gesetz vom 7. Mai 1874 K. G. Bl. Nr. 51) innerhalb 8 Tagen nach Erhalt dieses Dekretes hierher einzustellen. Hiebei wird aufmerksam gemacht, dass in den verlangten Einbekenntnissen nur jenes Vermögen, welches seit dem zum Behufe der Gebühren äquivalente Bemessung für das III. Dezennium eingestellten Einbekenntnisse zugewachsen, bzw. wegen noch nicht 10 jähriger Besitztümer zur Gebührenäquivalentsbemessung noch nicht angemeldet ist, so wie der Vermögenswert der Stiftungen, welche der Pfründebesitzer neben dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen bezieht, zur Nachweisung zu bringen ist. Hat ein Vermögenszuwachs oder überhaupt eine Vermögensveränderung seit jenem Zeitpunkt nicht stattgefunden, so ist selbstverständlich eine Festanzeige zu erstatten, war auch bezüglich des Vermögenswertes der Stiftungen zu geschehen hat, wenn keiner vorhanden ist. Der Vermögenswert der bei den Pfründern und „Comunitäten“ neben dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen genossenen Stiftungen ist in den einzusendenden Bekenntnissen separat zur Nachweisung zu bringen. Fließt ein Teil des Erträgnisses einer solchen Stiftung nachweisbar dritten Personen zu, so ist dieses untergehöriger Begründung ziffermäßig ersichtlich zu machen. Die Steuerämter sind angewiesen, den sich meldenden Parteien, die Blanquetten (?) wie sie zu den Einbekenntnissen behufs der Gebührenäquivalente Bemessung vorgeschrieben sind, zu verabfolgen.
Bruneck, am 27. Juli 1875 – Der k.k. Bezirkshauptmann Strobele.
Der Katholische Stammverein in Innsbruck an die löbl. Vorstehung des kathol. Zweigsvereines in Enneberg.
Wie der löbl. Vorstehung aus der Mitteilung der Einladung des gefertigten Stammvereins an alle Menschenfreunde (?) vom 20. Jänner d. J. bekannt ist, hat dieser beschlossen, einen Schutzverein für solche entlassenen Sträflinge zu gründen, welche mit Grund sittl. Besserung erwarten lassen und bei ihrer Entlassung aus dem Straforte arm und hilflos sind. Die Hochw. Ordinariate sowie die pol. Landesbehörde haben diesem Unternehmen ihre beifällige Zustimmung und kräftige Unterstützung zugesichert. Der Hochwürdige Fürstbischof von Brixen geruhte, selbst das Protektorat dieser auf religiöser Grundlage zu errichtenden Anstalt gnädigst anzunehmen. Nun sind auch die Satzungen dieses Schutzvereins nach reiflicher Betrachtung beschlossen und festgesetzt. Hievon erhält die löbl. Vorstehung Exemplare mit dem Ersuchen, diesem höchstwohltätigen Institute in ihrem Bezirke freundlichen Eingang oder werktätige Teilnahme zu verschaffen, wozu sowohl die Satzungen als deren Einleitungen, die überzeugendsten Gründe darbieten. Insbesondere wird die Seelsorgsgeistlichkeit mit Bezug auf die vom Hochw. Ordinariate ihr zugekommenen Aufforderung dringend ersucht, für die zur Schutzaufnahme geeigneten, entlassenen Sträflinge im Einvernehmen mit der Gemeindevorstehung angemessene Unterkunftsplätze ehetunlichst auszumitteln (=ausfindig zu machen) und solche dann unverweilt der Vorstehung des Schutzvereins anzuzeigen. Als Vorsteher und dessen Stellvertreter wurden gewählt die Hr. D. (?) Haßlwanter, k.k. Generalprokurator und Kanonikus Amberg, k.k. Schulrat. Bei diesem Anlasse sieht sich der gefertigte Stammverein zur angelegenen Bitte aufgefordert, die löbl. Vorstehung wolle sich berufen finden, öftere Vereinsversammlungen zu halten. Diese öfteren Versammlungen und Besprechungen erhalten das Leben der katholischen Vereine, deren Zweck, zumal in unseren gegenwärtigen so kritischen Zeiten, so heilsam und so wichtig ist. Zu diesen Versammlungen, die monatlich oder doch wenigstens alle sechs Wochen zu halten wären, sollen aber auch die Mitglieder aus dem Laienstande einbezogen werden, denn nur dadurch wird die Absicht der kathol. Vereine erreicht, dass der katholische Geist mit allen seinen beglückenden Eigenschaften der unerschütterlichen Anhänglichkeit an unsere hl. Kirche gegenüber den rastlosen Bemühung der Feinde derselben und den Werken der christl. Liebe im Volke eingepflanzt und lebendig verbreitet und erhalten wird. An diese nachdrückliche Empfehlung der öfteren Vereinsversammlungen schließt sich dann auch die Bitte an, über die bei denselben gepflogenen Verhandlungen jedes Mal und regelmäßig an den gefertigten Stammverein gefällige Anzeige gelangen zu lassen., da die Verbindung des Stammes mit den Zweigen in mehrfacher Hinsicht nützlich und notwendig ist. Diese Verbindung war bisher ziemlich gelockert, indem von einigen Filialen seit langer Zeit keine Mitteilung an den Stammverein gelangte. Die Verhandlungen der Prov. Versammlungen, welche am 7. Und 8. Mai hier gehalten und zum Drucke bestimmt wurden, werden der löbl. Vorstehung anruhend übersendet. Daraus, so wie aus den Berichten der Tagespresse und manchen Erzeugnissen im lit. Felde aus den Begebenheiten von nahe und fern, von den einheimischen Bedürfnissen und Gebrechen, von den allgemeinen sittlichen und religiösen Verhältnissen dürfte genügender Stoff zu den öfteren Versammlungen entlehnt werden, welche die Brüderlichkeit im besten Sinne und die Zwecke des Vereins zu fördern geeignet sind. Möge diesem dringenden Wunsch freundlich entsprochen werden. Innsbruck, den 21. Mai 1851. Der Vorsteher Dr. Galvani, der Schriftführer Schöpfer. Hiemit wird den Vereinsgliedern des Filialvereins in Enneberg mitgeteilt, was der Hauptverein hierher geschickt hat mit dem Bemerken, dass bei der Casus-Konferenz die zu haltenden Konferenzen des Filialvereines angezeigt werden. St. Martin, Untermoi, Rina, Kampill, Wengen, Abtei, Stern, St. Kassian.
Enneberg, den 29. Juli 1851 – Vereinspräsident Jos. Verginer, Dekan und Pfarrer.
Verpachtung des Benefizialgrundstückes samt Futterhaus zu St. Vigil, geschehen den 28. Juli 1849 wie folgt:
1) der gegenwärtige Benefiziat Josef Peskoller verpachtet dem Franz Morlang, dem Älteren, wohnhaft im sog. Messnerhaus besagtes Grundstück samt Futterhaus auf ein Jahr.
2) Genannter Franz Morlang muss besagtem Benefiziaten jährlich im Gelde 16 (14) fl R.W. sage sechzehn Gulden R.W. und täglich eine Halbe frische Kuhmilch, alte Maßerei geben.
3) Der jährliche Pachtschilling von ebengenannten 16fl R.W. ist nach beiderseitigem Einverständnis um Lichtmess fällig.
4) Der genannte Pächter verpflichtet sich auch die Halbe Milch vor der Messe in den Widum zu bringen.
5) Das Futterhaus gehört zum Grundstück, also auch nur für den Pächter, so lange er benanntes Grundstück in Pacht hat und nicht für andere nutzbar.
6) Muss der Pächter dem Benefiziaten jährlich das notwendige Stroh zu den Strohsäcken reichen, das schon verbrauchte Stroh behält der Benefiziat für sich.
7) Genannter Pächter hat das Grundstück zur Herbstzeit, wo es frei und leer war, in Pacht übernommen und so kann er es auch nach abgelaufener Pachtzeit dem Benefiziaten zustellen, oder auch der Benefiziat zurücknehmen, aber mit vorhergehender Aufkündigung.
Dieser Verpachtkontrakt hat auch für die folgenden Jahre zu gelten, wenn nicht die eine oder andere Partei nach vorhergehender gesetzlicher Aufkündigung zurücktritt.
St. Vigil, den 28. Juli 1849 – Joseph Peskoller – Benefiziat, Franz Morlang, Mathias Morlang - Zeuge, Mathias Ties - Zeuge.
Dem Hochwürdigen Herrn Expositen Peter Peskoller Peskosta – dahier.
Gemäß Note des Gubernialtaxamtes vom 26. Dezember vorigen Jahres hat Wohlselber nach Maßgabe des Pfründeertrages von 441fl an Verleihtax und Dekretsstempel über bereits im Jahre 1815 bezahlte 6fl noch 41fl 7 ¾x W.W. in Konventionsmünze zu bezahlen. Da das k.k. Landgericht durch kreisamtliches Reskript vom 3.12. dieses J. Nr. 37 Tax beauftragt worden, diese Taxe einzutreiben und dahin abzuführen, so wird dem ehebaldigsten Erlage derselben anher entgegen geschehen. K.K. Landgericht Enneberg. St. Vigil am 16. Jänner 1820 – der k.k. Landrichter.
An Hochwürdigen Herrn Expositen Peter Peskosta – dahier.
Infolge hohen Gubernialdekretes vom 23. Mai l.J. und kreisamtlicher Intimation vom 22. Juni l.J. Zahl 3579/322 Tax hat es von der dem Herrn Expositus Peter Peskosta zu St. Vigil abgeforderter Verleihtaxe von 4fl 7 ¾x aus dem Grunde sein Abkommen, weil sein fixes Einkommen 300fl W.W. nicht übersteigt und daher diese Pfründeverleihung einer Verleihtaxe nicht unterliegt. Was hiemit wohlselben zur angenehmen Wissenschaft eröffnet wird. K.K. Landgericht Enneberg, St. Vigil a, 31. Juli 1820 – Haller.
Erhalten am 8. August 1820. Die Expositur St. Vigil unterliegt keiner Verleihtaxe, weil das fixe Einkommen derselben nicht 300fl R.W. übersteigt. Vom k.k. Landgerichte Enneberg.
An den Hochwürdigen Herrn Expositen Peter Peskosta – Ex-offo (=officio) vom Amtswegen – dahier.
Dem Löblichen k.k. Landgericht Enneberg – Ad. Nr. 42 – Auf Landgerichtliches Intimat vom 16. Jänner – Empfang 4. Februar l.J. Nr. 42 wird hiermit dem löblichen Landgerichte berichtete, dass der jährliche Ertrag der Pfründe bei St. Vigil keineswegs auf 441fl steige:
1) Selbst das hohe Gubernialverleihungsdekret vom 1. Juni 1815 sichert dem Expositus nichts mehr zu als 352fl R.W. reinen Ertrag.
2) Die vom gegenwärtigen Expositus im J. 1818 verfasste und dem löblichen Landgericht vorgelegte Fassion weist 353fl 55x reinen Ertrag aus.
3) Wenn der Ertrag so hoch steigen könnte, würde dem Expositus von Allerhöchstem Orte einen jährlichen Kongrua-Ertag von 6fl 23 ½x W.W. aus dem Religionsfonde gewiss nicht bewilligt worden sein.
4) Der Ertrag von 441fl, welcher dem löbl. Tax-Amte vorgelegt worden, mag leicht jener sein, der dem ehemaligen Lokalkaplan jährlich bestimmt war. Die Lokalkaplanei bei St. Vigil besteht nicht mehr und wurde im Jahre 1803 zu einer Expositur herabgewürdigt und der Pfarre Enneberg wiederum einverleibt, der Ertrag des Expositus aber keines Wegs dadurch erhöht und endlich
5) Hat der Expositus, welcher im Besitze der Pfründe 4 ½ Jahre ist, während dieser Zeit auch nicht mehreres bezogen als im das hohe Gubernialdekret zusichert und oben angeführte Fassion ausweist. In Anbetracht dessen, wird das löbliche Landgericht untertänigst ersucht, die Vorstellung des Expositus der diesen Gegenstand betreffenden Behörde einzuleiten mit dem Beisatze, dass, wenn der Ertrag besagter Pfründe wirklich auf 441fl steigt, man den Expositus anweisen möchte, woher er die 4 ½ jährigen Rückstände beziehen könne und solle. Nach erfolgten Rückständen wird der Expisitus den Taxabetrag von 41fl abzutragen nicht verweilen.
St. Vigil in Enneberg, am 7. Februar 1820 – Der Expositus P. Pescosta.
An den hochwürdigen Herrn Expositus Peter Pescosta in St. Vigil
Auf die Zuschrift vom 7. dies wird erwidert, dass der Kongrua-Beitrag mit jährlichen 5fl 14x Wiener oder 6fl 16 ¾x Reichswährung aus der Religionsfondskassa mit Anfang 1. Februar 1817 hierorts angewiesen stehe. Allein da diese Anweisung mit dem ehemaligen Bezuge von 7fl 40x nicht harmoniert und den Nachteil Herr Expositus nicht büßen kann noch will, so haben sich dieselben diesfalls an das wohllöbliche K.K. Kreisamt dahier zu wenden. Was es übrigens den Beitrag aus dem Stift Sonnenburger Fonde betrifft, so ist selber bis letzten Oktober 1817 richtig bezahlt und verrechnet; daher also mit Schlusse dieses Monats das. 1. Quartal 1818 fällig wird und gegen vorgeschriebene Quittung wieder erhoben werden kann. K.K. prov. Rentamt Bruneck, den 9. Jänner 1818 – v. Klebelsberg – Kontroll...
An den Hochwürdigen Herrn Peter Peskosta, Expositus zu St. Vigil in Enneberg.
Mittels hoher Gubernialverordnung vom 31. März l. J. Nr. 7800/1479 wurde nur die rektifizierte Religionsfondsbeitragsziffer von jährlichen 6fl 23 ½x W.W. für Euer Hochwürden beim unterzeichneten Rentamte zahlbar angewiesen. Es werden daher anliegende 2 Quittungen mit dem rückgeschlossen, hiefür auf den jetzigen neuen Stempel eine einzige Quittung für das II., III. und VI. Quartal 1817 und I. und II. Quartal 1818 mit betreffenden 7fl 59 ½ x W.W. auszustellen und anher zu übersenden. Anbei muss bemerkt werden, dass obiger jährlicher Betrag mit 1. Jänner 1817 anstatt mit 1. Februar 1817 wie bei allen übrigen auf erwähnten Fond kadizierten Ausgaben angewiesen wurde. Sollten nun Euer Hochwürden, woran man zweifelt, für das 1. Quartal 1817, den Beitrag nicht erhoben haben, da alle übrigen Perzipienten (=Empfänger) für besagten Zeitraum von der ehemaligen Administration befriedigt sind, so kann der Monat Jänner 1817 in diese Quittung mit der erhöhten Ziffer und mit der auf diesen Monat ausfallenden Rate gebracht werden.
Bruneck, den 25. Mai 1818 K.K. prov. Rentamt ... Euer ... Klebelsberg – Kontroll. Erhalten 26. Mai. Der Expositus also bezieht jährlich aus dem Religionsfonde einen Kongrua-Beitrag von 6fl 23 ½x Wiener Währung, so zwar, dass dieser Beitrag vierteljährig mit 1fl 35 ¾x W.W. vom Rentamt in Bruneck gegen gestempelte Quittung dem Expositus eingestellt wird.
Dem Hochwürdigen Herrn Expositus Pet. Pescosta allhier. Zufolge kreisamtlichen Ausweises vom 23. letzthin Nr. 3461 ist das k.k. Kameralzahlamt beauftragt worden, dem Herrn Expositus in St. Vigil Pet. Peskosta vom 1. Jänner 1817 angefangen nicht 5fl 14 ¾x, was aus einem Kalkulationsverstoß geschehen ist sondern 6fl 23 ½x W. oder 7fl 40x W.W. aus dem Religionsfonde zu verabfolgen. Was hiemit Wohlselben eröffnet wird. Vom k.k. Landgericht Enneberg, St. Vigil am 3. Juni 1818 – Haller – Richter.
Dem Hochwürdigen Herrn Exposit in St. Vigil Peter Peskosta: Wird Ihnen hiemit bekannt gegeben, dass das K.K. Kameralzahlamt den aus dem Sonnenburger Fonde für die Monate November und Dezember 1816 noch rückständigen Betrag von 33fl 34 4/6x gemäß Dekret des K.K. Kreisamtes vom 26. laufenden Monats Nr. 3516 gegen vorschriftsmäßige Quittung zu bezahlen beauftragt ist. K.K. Landgericht Enneberg, den 31. Mai 1818 – Haller.
An den Hochwürdigen Herrn Peter Peskosta – Exposit in Sankt Vigil. Die Besoldung des Expositus betreffend. Es wurde ihm ein Kongrua-Beitrag von 6fl 23 ½ x W. aus dem Religionsfond bewilligt, so wie auch die Anweisung zugestellt, seinen betreffenden Teil der Pension vom Sonnenburgerfonde für das Jahr 1818 und den Rückstand für das Jahr 1816 beim Rentamt gegen Quittung zu beziehen.
An die Hochlöbliche k.k. Statthalterei in Innsbruck.
Der gehorsamst Gefertigte erlaubt sich, bei dieser Gelegenheit der Einreichung der Fassion der Pfründe der Expositur St. Vigil die Bitte vorzutragen (ein Bittgesuch beizufügen) um eine kleine Unterstützung aus dem von der h. Regierung bewilligten Beitrage zur Unterstützung notdürftiger Seelsorger. Da der Gefertigte kein eigenes Vermögen besitzt und somit nur von seinem kleinen Einkommen leben muss, und da alle Lebensmittel in jetziger Zeit wohl teuer sind und oft auch von armen Leuten dahier viel in Anspruch genommen wird und auf die Pfründe bereits 38 Jahre ist und seit dem Jahre 1818 (keine Unterstützung erhalten hat) wo ihm auf sein Bittgesuch eine Unterstützung gnädigst bewilligt wurde, wofür er auch noch hiemit dankt, keine Unterstützung erhalten hat, so wagt er es wiederum in Rücksicht seiner gänzlichen Vermögenslosigkeit um gnädige Bewilligung einer kleinen Unterstützung zur Bestreitung seiner notwendigen Bedürfnisse zu bitten.
Gerarchia: A-1055/096
Documënc aministratifs desvalis, che reverda contribuc, retribuziun dl espositur, terac y.i.i. I documënc é scric a man dal 1818 al 1886.
An Hochwürdigen Expositus Johann Peskoller – St. Vigil
Zufolge hohen Statthalternerlasses vom 28. o. M. Zahl 96 verständige ich Euer Hochwürden, dass das Steueramt in Enneberg angewiesen ist, Ihnen gegen vorschriftsmäßig gestempelte Quittung eine Unterstützung von 20fl (zwanzig Gulden) auszubezahlen, welcher Subventionsbetrag bei sonstigem Verfalle längstens bis Ende Februar 1886 zu beheben ist. Bruneck, am 6. Februar 1886. Der k.k. Bezirkshauptmann
Copia – An das Steueramt Enneberg.
Nachdem das reine Jahreseinkommen des Benefiziums zu St. Vigil laut der vom K.k. Statthalterei-Rech-Departement in Innsbruck adjustierten Fassion vom 21. Juni d. J. 303fl 14x beträgt und mit Hinzurechnung der Einnahme aus den 138 Freimessen zur Taxe à 50x nur den Betrag von 372fl 14x Ö.W. erreichten, so wird das k.k. Steueramt über das Ansuchen des Benefiziaten Johann Peskoller vom 21. Juni angewiesen, das dem genannten Benefizium infolge h. Verordnung vom 2. September 1871 Z. 9082 vorgeschriebenen Gebührenäquivalentsbetreffnis von je 3fl 72x für die Jahre 1878, 1879, 1880 in Abfall zubringen und zur Last des Sonnenburger Fonds, welcher laut Mitteilung der k.k. Statthalterei Innsbruck vom 13. Juni des Jahres 1878 Nr. 9007 zur Ergänzung der gesetzlichen Kongrua verpflichtet ist, vorzuschreiben. (N.B. im Original steht irrig Religionsfond). Da laut des samt Zahlungsauftrage rückfolgende Zahlungsbogen das Betreffnis für das Jahr 1878 mit 3fl 72 bereits eingezahlt wurde, und Peskoller nur um Rückvergütung dieses Betreffnisses ansucht, so hat k.k. St. Amt in Erledigung des Berichtes v. 21. Juni d. Js. Z. 145 den Betrag von 3fl 72x dem Benefiziaten rückzuvergüten im Taxgefälle auf laufenden Dienst ordentl. Erfordernis Kapitel 18, Rubrik XVI in Ausgaben zu verrechnen. K.K. Finanzbezirksdirektion Brixen, den 31. Juli 1878.
Fo. 4271: An sämtliche hochwürdige Herrn Seelsorgsgeistlichen im politischen Bezirke Bruneck.
Laut hohen Statthaltereierlasses vom 1. d. M. Z. 7759 ist in Ergänzung des Finanzgesetzes für 1876 (R. G. Bl. Vom Jahre 1875 Nr. 159) mit dem Gesetze vom 18. März (R.G.-Nr. 34) auch für das laufende Jahr die Regierung ermächtigt, katholischen Seelsorgern, deren Einkommen den Bedürfnissen nicht entspricht, auf ihr Ansuchen – ohne Verbindlichkeit für die Folgezeit eine provisorische Verbesserung ihrer Bezüge bis zum Gesamtbetrage von 60.000 zu gewähren. Bei Verwendung dieses Kredites wird vornämlich Bedacht genommen werden: 1) auf jede selbstständigen Seelsorger, deren tatsächliche Dotation das Minimum nicht erreicht, welches den infolge der Josefinischen Pfarrregulierung errichteten sogenannten neuen Pfarren zuerkannt worden ist. Desgleichen werden 2) auch jene Kooperatoren bzw. Hilfspriester bedacht werden zu deren Unterhalt die betreffenden Pfarren (Kuraten) aus ihrer Dotation nur in dem gesetzlichen Maße oder gar nichts beizutragen vermögen. Endlich können 3) auch solche mit Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Priester, deren Pfründe nur die Kongrua oder nur wenig mehr beträgt nach Lage der Dinge aus der Unterstützungssumme beteilt (=beteiligt) werden. Indem ich die hochw. Seelsorgsgeistlichkeit über hohen Auftrag vom Vorstehenden in Kenntnis setze, gebe ich gleichzeitig bekannt, dass die an die hohe k.k. Statthalterei zu stilisierenden Gesuche wegen Bekommung der Unterstützung unter Beibringung der gehörig bestätigten Faision bis 20. k. Mts. Juli anher vorzulegen kommen mit dem Beisatze, dass verspätet einlangende Gesuche keine Berücksichtigung finden können. K.K. Bezirkshauptmannschaft Bruneck am 16. Juni 1876 – Der Amtsleiter.
An den Hochwürdigen Herrn Josef Pescoller, Expositus in St. Vigil:
Das Hohe k.k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat laut Erlass der Hohen k.k. Statthalterei vom 4. l. M. Zl. 17764 über meinen Antrag Euer Hochwürden aus dem Fonde zur provis. Aufbesserung der Bezüge des katholischen Klerus für das laufende Jahr einen Beitrag von 110fl (einhundertzehn) öst. W. zu bewilligen befunden, welcher Betrag womöglich noch im laufenden Jahr beim k.k. Steueramte in Enneberg gegen gestempelte Quittung in Empfang zu nehmen kommt. Hievon setze ich Euer Hochwürden in Erledigung Ihres bezüglichen Gesuches in Kenntnis.
Bruneck, den 14. Dezember 1876. Der k.k. Bez. Hauptmann .... Markart
An sämtliche hochwürdige Seelsorger des Bezirkes Bruneck:
Zufolge Art. VI. des Finanzgesetzes vom 11. April d. J. (R. G. Bl. Nr. 46) ist vom Religionsfonde ein Vorschuss von 500.000fl zu dem Zwecke gegeben worden, um damit die Bezüge katholischer Seelsorger provisorisch zu verbessern, und ist nach dem weitern Inhalte dieses Gesetzesartikels die Regierung ermächtigt aus diesem Staatsvorschusse katholischen Seelsorgern, deren Einkommen den Bedürfnissen nicht entspricht, auf ihr Ansuchen für das Jahr 1873 ohne Verbindlichkeit für die Folgezeit eine provisorische Verbesserung ihrer Bezüge zu gewähren. Bei der Verwendung dieses Kredites wird vornämlich Bedacht genommen: 1) auf jene selbständigen Seelsorger, deren tatsächliche Dotation das Minimum nicht erreicht, welches den infolge der josephinischen Pfarrregulierung errichteten sog. neuen Pfarren zuerkannt worden ist. Des gleichen werden 2) auch jene Kooperatoren bzw. Hilfspriester bedacht werden, zu deren Unterhalt die betreffenden Pfarrer (Kuraten) aus ihrer Dotation nur in dem gesetzlichen Maße oder gar nichts beizutragen vermögen. Endlich können 3) auch solche mit Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Priester, deren Pfründe nur die Kongura oder nur wenig mehr beträgt, nach Lage der Dinge an der Unterstützungssumme beteilt werden. Indem ich Euer Hochwürden infolge hohen Erlasses Sr. Exzellenz des Herr k.k. Statthalters vom 29. v. M. Z. 9828 hievon in Kenntnis setze, füge ich bei, dass das mit gehörig bestätigten Fassionen belegte Gesuch an die hohe k.k. Statthalterei stilisiert spätestens bis 20. Juni l. J. mir zu überreichen ist und zwar um so sicherer als alle nach dem 20. Juni l. J. überreichten Gesuche unbedingt zurückgewiesen werden.
Bruneck, am 1. Juni 1873 der k.k. Bezirkshauptmann Strobele.
Nr. 4899 – An sämtliche hochwürdige Herrn Seelsorger des Bezirkes Bruneck:
Infolge Erlasses der hohen k.k. Statthalterei vom 16. l. Ms. Z. 10573 werden Euer Hochwürden hiemit aufgefordert, die Fassion für Bemessung des Religionsfondsbeitrages (Gesetz vom 7. Mai 1874 K. G. Bl. Nr. 51) innerhalb 8 Tagen nach Erhalt dieses Dekretes hierher einzustellen. Hiebei wird aufmerksam gemacht, dass in den verlangten Einbekenntnissen nur jenes Vermögen, welches seit dem zum Behufe der Gebühren äquivalente Bemessung für das III. Dezennium eingestellten Einbekenntnisse zugewachsen, bzw. wegen noch nicht 10 jähriger Besitztümer zur Gebührenäquivalentsbemessung noch nicht angemeldet ist, so wie der Vermögenswert der Stiftungen, welche der Pfründebesitzer neben dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen bezieht, zur Nachweisung zu bringen ist. Hat ein Vermögenszuwachs oder überhaupt eine Vermögensveränderung seit jenem Zeitpunkt nicht stattgefunden, so ist selbstverständlich eine Festanzeige zu erstatten, war auch bezüglich des Vermögenswertes der Stiftungen zu geschehen hat, wenn keiner vorhanden ist. Der Vermögenswert der bei den Pfründern und „Comunitäten“ neben dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen genossenen Stiftungen ist in den einzusendenden Bekenntnissen separat zur Nachweisung zu bringen. Fließt ein Teil des Erträgnisses einer solchen Stiftung nachweisbar dritten Personen zu, so ist dieses untergehöriger Begründung ziffermäßig ersichtlich zu machen. Die Steuerämter sind angewiesen, den sich meldenden Parteien, die Blanquetten (?) wie sie zu den Einbekenntnissen behufs der Gebührenäquivalente Bemessung vorgeschrieben sind, zu verabfolgen.
Bruneck, am 27. Juli 1875 – Der k.k. Bezirkshauptmann Strobele.
Der Katholische Stammverein in Innsbruck an die löbl. Vorstehung des kathol. Zweigsvereines in Enneberg.
Wie der löbl. Vorstehung aus der Mitteilung der Einladung des gefertigten Stammvereins an alle Menschenfreunde (?) vom 20. Jänner d. J. bekannt ist, hat dieser beschlossen, einen Schutzverein für solche entlassenen Sträflinge zu gründen, welche mit Grund sittl. Besserung erwarten lassen und bei ihrer Entlassung aus dem Straforte arm und hilflos sind. Die Hochw. Ordinariate sowie die pol. Landesbehörde haben diesem Unternehmen ihre beifällige Zustimmung und kräftige Unterstützung zugesichert. Der Hochwürdige Fürstbischof von Brixen geruhte, selbst das Protektorat dieser auf religiöser Grundlage zu errichtenden Anstalt gnädigst anzunehmen. Nun sind auch die Satzungen dieses Schutzvereins nach reiflicher Betrachtung beschlossen und festgesetzt. Hievon erhält die löbl. Vorstehung Exemplare mit dem Ersuchen, diesem höchstwohltätigen Institute in ihrem Bezirke freundlichen Eingang oder werktätige Teilnahme zu verschaffen, wozu sowohl die Satzungen als deren Einleitungen, die überzeugendsten Gründe darbieten. Insbesondere wird die Seelsorgsgeistlichkeit mit Bezug auf die vom Hochw. Ordinariate ihr zugekommenen Aufforderung dringend ersucht, für die zur Schutzaufnahme geeigneten, entlassenen Sträflinge im Einvernehmen mit der Gemeindevorstehung angemessene Unterkunftsplätze ehetunlichst auszumitteln (=ausfindig zu machen) und solche dann unverweilt der Vorstehung des Schutzvereins anzuzeigen. Als Vorsteher und dessen Stellvertreter wurden gewählt die Hr. D. (?) Haßlwanter, k.k. Generalprokurator und Kanonikus Amberg, k.k. Schulrat. Bei diesem Anlasse sieht sich der gefertigte Stammverein zur angelegenen Bitte aufgefordert, die löbl. Vorstehung wolle sich berufen finden, öftere Vereinsversammlungen zu halten. Diese öfteren Versammlungen und Besprechungen erhalten das Leben der katholischen Vereine, deren Zweck, zumal in unseren gegenwärtigen so kritischen Zeiten, so heilsam und so wichtig ist. Zu diesen Versammlungen, die monatlich oder doch wenigstens alle sechs Wochen zu halten wären, sollen aber auch die Mitglieder aus dem Laienstande einbezogen werden, denn nur dadurch wird die Absicht der kathol. Vereine erreicht, dass der katholische Geist mit allen seinen beglückenden Eigenschaften der unerschütterlichen Anhänglichkeit an unsere hl. Kirche gegenüber den rastlosen Bemühung der Feinde derselben und den Werken der christl. Liebe im Volke eingepflanzt und lebendig verbreitet und erhalten wird. An diese nachdrückliche Empfehlung der öfteren Vereinsversammlungen schließt sich dann auch die Bitte an, über die bei denselben gepflogenen Verhandlungen jedes Mal und regelmäßig an den gefertigten Stammverein gefällige Anzeige gelangen zu lassen., da die Verbindung des Stammes mit den Zweigen in mehrfacher Hinsicht nützlich und notwendig ist. Diese Verbindung war bisher ziemlich gelockert, indem von einigen Filialen seit langer Zeit keine Mitteilung an den Stammverein gelangte. Die Verhandlungen der Prov. Versammlungen, welche am 7. Und 8. Mai hier gehalten und zum Drucke bestimmt wurden, werden der löbl. Vorstehung anruhend übersendet. Daraus, so wie aus den Berichten der Tagespresse und manchen Erzeugnissen im lit. Felde aus den Begebenheiten von nahe und fern, von den einheimischen Bedürfnissen und Gebrechen, von den allgemeinen sittlichen und religiösen Verhältnissen dürfte genügender Stoff zu den öfteren Versammlungen entlehnt werden, welche die Brüderlichkeit im besten Sinne und die Zwecke des Vereins zu fördern geeignet sind. Möge diesem dringenden Wunsch freundlich entsprochen werden. Innsbruck, den 21. Mai 1851. Der Vorsteher Dr. Galvani, der Schriftführer Schöpfer. Hiemit wird den Vereinsgliedern des Filialvereins in Enneberg mitgeteilt, was der Hauptverein hierher geschickt hat mit dem Bemerken, dass bei der Casus-Konferenz die zu haltenden Konferenzen des Filialvereines angezeigt werden. St. Martin, Untermoi, Rina, Kampill, Wengen, Abtei, Stern, St. Kassian.
Enneberg, den 29. Juli 1851 – Vereinspräsident Jos. Verginer, Dekan und Pfarrer.
Verpachtung des Benefizialgrundstückes samt Futterhaus zu St. Vigil, geschehen den 28. Juli 1849 wie folgt:
1) der gegenwärtige Benefiziat Josef Peskoller verpachtet dem Franz Morlang, dem Älteren, wohnhaft im sog. Messnerhaus besagtes Grundstück samt Futterhaus auf ein Jahr.
2) Genannter Franz Morlang muss besagtem Benefiziaten jährlich im Gelde 16 (14) fl R.W. sage sechzehn Gulden R.W. und täglich eine Halbe frische Kuhmilch, alte Maßerei geben.
3) Der jährliche Pachtschilling von ebengenannten 16fl R.W. ist nach beiderseitigem Einverständnis um Lichtmess fällig.
4) Der genannte Pächter verpflichtet sich auch die Halbe Milch vor der Messe in den Widum zu bringen.
5) Das Futterhaus gehört zum Grundstück, also auch nur für den Pächter, so lange er benanntes Grundstück in Pacht hat und nicht für andere nutzbar.
6) Muss der Pächter dem Benefiziaten jährlich das notwendige Stroh zu den Strohsäcken reichen, das schon verbrauchte Stroh behält der Benefiziat für sich.
7) Genannter Pächter hat das Grundstück zur Herbstzeit, wo es frei und leer war, in Pacht übernommen und so kann er es auch nach abgelaufener Pachtzeit dem Benefiziaten zustellen, oder auch der Benefiziat zurücknehmen, aber mit vorhergehender Aufkündigung.
Dieser Verpachtkontrakt hat auch für die folgenden Jahre zu gelten, wenn nicht die eine oder andere Partei nach vorhergehender gesetzlicher Aufkündigung zurücktritt.
St. Vigil, den 28. Juli 1849 – Joseph Peskoller – Benefiziat, Franz Morlang, Mathias Morlang - Zeuge, Mathias Ties - Zeuge.
Dem Hochwürdigen Herrn Expositen Peter Peskoller Peskosta – dahier.
Gemäß Note des Gubernialtaxamtes vom 26. Dezember vorigen Jahres hat Wohlselber nach Maßgabe des Pfründeertrages von 441fl an Verleihtax und Dekretsstempel über bereits im Jahre 1815 bezahlte 6fl noch 41fl 7 ¾x W.W. in Konventionsmünze zu bezahlen. Da das k.k. Landgericht durch kreisamtliches Reskript vom 3.12. dieses J. Nr. 37 Tax beauftragt worden, diese Taxe einzutreiben und dahin abzuführen, so wird dem ehebaldigsten Erlage derselben anher entgegen geschehen. K.K. Landgericht Enneberg. St. Vigil am 16. Jänner 1820 – der k.k. Landrichter.
An Hochwürdigen Herrn Expositen Peter Peskosta – dahier.
Infolge hohen Gubernialdekretes vom 23. Mai l.J. und kreisamtlicher Intimation vom 22. Juni l.J. Zahl 3579/322 Tax hat es von der dem Herrn Expositus Peter Peskosta zu St. Vigil abgeforderter Verleihtaxe von 4fl 7 ¾x aus dem Grunde sein Abkommen, weil sein fixes Einkommen 300fl W.W. nicht übersteigt und daher diese Pfründeverleihung einer Verleihtaxe nicht unterliegt. Was hiemit wohlselben zur angenehmen Wissenschaft eröffnet wird. K.K. Landgericht Enneberg, St. Vigil a, 31. Juli 1820 – Haller.
Erhalten am 8. August 1820. Die Expositur St. Vigil unterliegt keiner Verleihtaxe, weil das fixe Einkommen derselben nicht 300fl R.W. übersteigt. Vom k.k. Landgerichte Enneberg.
An den Hochwürdigen Herrn Expositen Peter Peskosta – Ex-offo (=officio) vom Amtswegen – dahier.
Dem Löblichen k.k. Landgericht Enneberg – Ad. Nr. 42 – Auf Landgerichtliches Intimat vom 16. Jänner – Empfang 4. Februar l.J. Nr. 42 wird hiermit dem löblichen Landgerichte berichtete, dass der jährliche Ertrag der Pfründe bei St. Vigil keineswegs auf 441fl steige:
1) Selbst das hohe Gubernialverleihungsdekret vom 1. Juni 1815 sichert dem Expositus nichts mehr zu als 352fl R.W. reinen Ertrag.
2) Die vom gegenwärtigen Expositus im J. 1818 verfasste und dem löblichen Landgericht vorgelegte Fassion weist 353fl 55x reinen Ertrag aus.
3) Wenn der Ertrag so hoch steigen könnte, würde dem Expositus von Allerhöchstem Orte einen jährlichen Kongrua-Ertag von 6fl 23 ½x W.W. aus dem Religionsfonde gewiss nicht bewilligt worden sein.
4) Der Ertrag von 441fl, welcher dem löbl. Tax-Amte vorgelegt worden, mag leicht jener sein, der dem ehemaligen Lokalkaplan jährlich bestimmt war. Die Lokalkaplanei bei St. Vigil besteht nicht mehr und wurde im Jahre 1803 zu einer Expositur herabgewürdigt und der Pfarre Enneberg wiederum einverleibt, der Ertrag des Expositus aber keines Wegs dadurch erhöht und endlich
5) Hat der Expositus, welcher im Besitze der Pfründe 4 ½ Jahre ist, während dieser Zeit auch nicht mehreres bezogen als im das hohe Gubernialdekret zusichert und oben angeführte Fassion ausweist. In Anbetracht dessen, wird das löbliche Landgericht untertänigst ersucht, die Vorstellung des Expositus der diesen Gegenstand betreffenden Behörde einzuleiten mit dem Beisatze, dass, wenn der Ertrag besagter Pfründe wirklich auf 441fl steigt, man den Expositus anweisen möchte, woher er die 4 ½ jährigen Rückstände beziehen könne und solle. Nach erfolgten Rückständen wird der Expisitus den Taxabetrag von 41fl abzutragen nicht verweilen.
St. Vigil in Enneberg, am 7. Februar 1820 – Der Expositus P. Pescosta.
An den hochwürdigen Herrn Expositus Peter Pescosta in St. Vigil
Auf die Zuschrift vom 7. dies wird erwidert, dass der Kongrua-Beitrag mit jährlichen 5fl 14x Wiener oder 6fl 16 ¾x Reichswährung aus der Religionsfondskassa mit Anfang 1. Februar 1817 hierorts angewiesen stehe. Allein da diese Anweisung mit dem ehemaligen Bezuge von 7fl 40x nicht harmoniert und den Nachteil Herr Expositus nicht büßen kann noch will, so haben sich dieselben diesfalls an das wohllöbliche K.K. Kreisamt dahier zu wenden. Was es übrigens den Beitrag aus dem Stift Sonnenburger Fonde betrifft, so ist selber bis letzten Oktober 1817 richtig bezahlt und verrechnet; daher also mit Schlusse dieses Monats das. 1. Quartal 1818 fällig wird und gegen vorgeschriebene Quittung wieder erhoben werden kann. K.K. prov. Rentamt Bruneck, den 9. Jänner 1818 – v. Klebelsberg – Kontroll...
An den Hochwürdigen Herrn Peter Peskosta, Expositus zu St. Vigil in Enneberg.
Mittels hoher Gubernialverordnung vom 31. März l. J. Nr. 7800/1479 wurde nur die rektifizierte Religionsfondsbeitragsziffer von jährlichen 6fl 23 ½x W.W. für Euer Hochwürden beim unterzeichneten Rentamte zahlbar angewiesen. Es werden daher anliegende 2 Quittungen mit dem rückgeschlossen, hiefür auf den jetzigen neuen Stempel eine einzige Quittung für das II., III. und VI. Quartal 1817 und I. und II. Quartal 1818 mit betreffenden 7fl 59 ½ x W.W. auszustellen und anher zu übersenden. Anbei muss bemerkt werden, dass obiger jährlicher Betrag mit 1. Jänner 1817 anstatt mit 1. Februar 1817 wie bei allen übrigen auf erwähnten Fond kadizierten Ausgaben angewiesen wurde. Sollten nun Euer Hochwürden, woran man zweifelt, für das 1. Quartal 1817, den Beitrag nicht erhoben haben, da alle übrigen Perzipienten (=Empfänger) für besagten Zeitraum von der ehemaligen Administration befriedigt sind, so kann der Monat Jänner 1817 in diese Quittung mit der erhöhten Ziffer und mit der auf diesen Monat ausfallenden Rate gebracht werden.
Bruneck, den 25. Mai 1818 K.K. prov. Rentamt ... Euer ... Klebelsberg – Kontroll. Erhalten 26. Mai. Der Expositus also bezieht jährlich aus dem Religionsfonde einen Kongrua-Beitrag von 6fl 23 ½x Wiener Währung, so zwar, dass dieser Beitrag vierteljährig mit 1fl 35 ¾x W.W. vom Rentamt in Bruneck gegen gestempelte Quittung dem Expositus eingestellt wird.
Dem Hochwürdigen Herrn Expositus Pet. Pescosta allhier. Zufolge kreisamtlichen Ausweises vom 23. letzthin Nr. 3461 ist das k.k. Kameralzahlamt beauftragt worden, dem Herrn Expositus in St. Vigil Pet. Peskosta vom 1. Jänner 1817 angefangen nicht 5fl 14 ¾x, was aus einem Kalkulationsverstoß geschehen ist sondern 6fl 23 ½x W. oder 7fl 40x W.W. aus dem Religionsfonde zu verabfolgen. Was hiemit Wohlselben eröffnet wird. Vom k.k. Landgericht Enneberg, St. Vigil am 3. Juni 1818 – Haller – Richter.
Dem Hochwürdigen Herrn Exposit in St. Vigil Peter Peskosta: Wird Ihnen hiemit bekannt gegeben, dass das K.K. Kameralzahlamt den aus dem Sonnenburger Fonde für die Monate November und Dezember 1816 noch rückständigen Betrag von 33fl 34 4/6x gemäß Dekret des K.K. Kreisamtes vom 26. laufenden Monats Nr. 3516 gegen vorschriftsmäßige Quittung zu bezahlen beauftragt ist. K.K. Landgericht Enneberg, den 31. Mai 1818 – Haller.
An den Hochwürdigen Herrn Peter Peskosta – Exposit in Sankt Vigil. Die Besoldung des Expositus betreffend. Es wurde ihm ein Kongrua-Beitrag von 6fl 23 ½ x W. aus dem Religionsfond bewilligt, so wie auch die Anweisung zugestellt, seinen betreffenden Teil der Pension vom Sonnenburgerfonde für das Jahr 1818 und den Rückstand für das Jahr 1816 beim Rentamt gegen Quittung zu beziehen.
An die Hochlöbliche k.k. Statthalterei in Innsbruck.
Der gehorsamst Gefertigte erlaubt sich, bei dieser Gelegenheit der Einreichung der Fassion der Pfründe der Expositur St. Vigil die Bitte vorzutragen (ein Bittgesuch beizufügen) um eine kleine Unterstützung aus dem von der h. Regierung bewilligten Beitrage zur Unterstützung notdürftiger Seelsorger. Da der Gefertigte kein eigenes Vermögen besitzt und somit nur von seinem kleinen Einkommen leben muss, und da alle Lebensmittel in jetziger Zeit wohl teuer sind und oft auch von armen Leuten dahier viel in Anspruch genommen wird und auf die Pfründe bereits 38 Jahre ist und seit dem Jahre 1818 (keine Unterstützung erhalten hat) wo ihm auf sein Bittgesuch eine Unterstützung gnädigst bewilligt wurde, wofür er auch noch hiemit dankt, keine Unterstützung erhalten hat, so wagt er es wiederum in Rücksicht seiner gänzlichen Vermögenslosigkeit um gnädige Bewilligung einer kleinen Unterstützung zur Bestreitung seiner notwendigen Bedürfnisse zu bitten.
Gerarchia: A-1055/096
Data: 1818 - 1886
